Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 08.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5510/2012
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Bulgarien, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rückerstattung von Beiträgen; Einspracheentscheid SAK vom 24. September 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1967 geborene X._______, bulgarischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 13. Februar 2012 einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestellt hat (Vorakten 9),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Februar 2012 die beantragte Rückerstattung abgewiesen hat mit der Begründung, der Gesuchsteller habe als bulgarischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Beiträgen (Vorakten 13),
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 28. März 2012 (Vorakten 14) Einsprache erhoben und die Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2012 beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 24. September 2012 die Einsprache abgewiesen hat (Vorakten 16),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragt hat, es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm die AHV-Beiträge zurückzuerstatten (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 (act. 3) die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass sich der Beschwerdeführer, welchem mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2012 (act. 4) Gelegenheit zur Replik gegeben wurde, nicht mehr hat vernehmen lassen, weshalb der Schriftenwechsel am 22. Januar 2013 geschlossen wurde (act. 5),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme - wie vorliegend - nach Art. 32 VGG vorliegt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass das VwVG in Anwendung von Art. 3 lit. dbis keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, und gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent-scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 59 ATSG gegeben ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden war, weshalb darauf einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, welches mit Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (SR 0.142.112.681.1) mit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2009 anwendbar ist,
dass das Freizügigkeitsabkommen die verschiedenen bis dahin geltenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aussetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA),
dass gemäss Art. 8 Bst. a FZA die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten,
dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates haben wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen,
dass sich demnach vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von AHV-Beiträgen nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, richtet,
dass nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,
dass im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das Abkommen vom 15. März 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.214.1) anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund entfällt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] H 101/99 vom 18. Februar 2000, E. 3 mit Hinweisen),
dass sich dem anwendbaren Abkommen mit Bulgarien und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung entnehmen lässt,
dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, er habe offenbar von der Vorinstanz aufgrund einer vorgängigen Anfrage zu seinem Antrag eine unrichtige Auskunft erhalten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal dieser Einwand weder belegt noch aktenkundig ist,
dass sich unter diesen Umständen der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2012 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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