Invalidenversicherung, unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 9. August 2024).
Entscheiddatum: 20.06.2025Publikationsdatum: 01.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5674/2024
Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______, (Schweden), vertreten durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 9. August 2024).
A.
A.a Die am (...) 1977 geborene, in Schweden wohnhafte dänische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war seit dem 15. Oktober 2019 in der Schweiz erwerbstätig, als First Officer (Pilotin) bei der B._______ AG, C._______, in einem Pensum von 100 % angestellt und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; siehe Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] 1; 11 f.; 32; 159; auch in Schweden leistete die Versicherte Versicherungszeiten [IVSTA-act. 33 f.]). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023 auf (IVSTA-act. 77 S. 3).
B.
B.a Am 9. Mai 2021 zog sie sich anlässlich eines Motorradunfalls eine Fraktur des Kreuzbeins zu (vgl. Unfallmeldung vom 21. Mai 2021; IVSTA-act. 7). Mit vom 10. Juni 2022 datierendem Gesuch meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ (nachfolgend: IV-Stelle D._______) für den Bezug von Leistungen an (IVSTA-act. 1; 3).
B.b Aufgrund des Wohnsitzes der Versicherten im Ausland wurde mit Schreiben der IV-Stelle D._______ vom 25. Oktober 2022 das Verfahren an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) übertragen (IVSTA-act. 27; 1 f.).
B.c Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen (IVSTA-act. 9-110) wurde die Versicherte durch die zuständige Unfallversicherung für weitere medizinische Abklärungen in die Schweiz bestellt (IVSTA-act. 107; 111-116; 123-133; 139-141). Am 15. August 2023 fand eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung sowie eine Untersuchung in der Wirbelsäulen-Sprechstunde an der Universitätsklinik E._______ statt (IVSTA-act. 142 S. 2 f.; 144 S. 2 f.; 145).
B.d Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte die zuständige Unfallversicherung mit, sie stelle die Pflegeleistungen per 1. Februar 2024 ein, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Die Kosten für notwendige zusätzliche Untersuchungen und Check-ups, die Kosten für Schmerzmedikamente, die aufgrund von Unfallfolgen benötigt würden, sowie notwendige Physiotherapie und Beckenbodentherapie würden weiterhin übernommen. Auch würden die Taggeldzahlungen per 1. Februar 2024 eingestellt. Hinsichtlich allfälliger Rentenansprüche und einer Integritätsentschädigung werde die Versicherte bald wieder kontaktiert (IVSTA-act. 152). Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde ein Rentenanspruch verneint und eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen (IVSTA-act. 153). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Advokat R. Krummenacher, mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Einsprache erheben (eine ebenfalls erwähnte Verfügung vom 6. Februar 2024 befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten; IVSTA-act. 161 S. 3 ff.).
B.e Mit Mitteilung der Vorinstanz vom 13. Februar 2024 an den RAD-Arzt Dr. F._______ wurde festgehalten, gemäss Verfügung der Unfallversicherung vom 1. Februar 2024 liege ab dem 9. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Pilotin, ebenfalls ab dem 9. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in einer angepassten Tätigkeit sowie ein Invaliditätsgrad von 6 % vor. Man beziehe sich auf die Stellungnahme von Dr. F._______ vom 16. Februar 2023 (IVSTA-act. 65) und bitte um einen Abgleich der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit und um Durchsicht der neuen Dokumentation (IVSTA-act. 154). Dr. F._______ erstattete seine diesbezügliche ärztliche Stellungnahme am 19. Februar 2024 und kam zum Schluss, dass seit dem 9. Mai 2021 sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 9. April 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit vorgelegen habe. Die gemäss Unfallversicherer bestehende Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab dem 9. Mai 2021 sei «selbstverständlich grundfalsch» (IVSTA-act. 66; 155). Mit Vorbescheid vom 19. April 2024 teilte die Vorinstanz mit, es bestehe ab dem 1. Dezember 2022 ein Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % und ab 1. Januar 2024 auf einem solchen von 59 % (IVSTA-act. 160; 158 f.). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Advokat Krummenacher, am 22. Mai 2024 Einwand erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass ihr Invaliditätsgrad sowohl ab dem 1. Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2024 jeweils 60 % betrage, es seien ihr sämtliche Unterlagen und Berechnungen zuzustellen, die dem Vorbescheid vom 19. April 2024 zugrunde lägen, sowie es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Krummenacher als Rechtsbeistand zu gewähren. Die Begründung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ergebe sich aus den Ausführungen in der Einsprache gegen die Verfügung des Unfallversicherers. Es wurden zudem verschiedene Beilagen eingereicht (Einsprache vom 29. Februar 2024 gegen die Verfügung des Unfallversicherers inklusive Beilagen, Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. Februar 2024 inkl. Deepl-Übersetzungen, ATPL (A) type rating multi-pilot application form vom 7. Februar 2021, Tabelle Laenderdaten.info, Preisniveauindizes BFS 2023 und Kostenaufstellung inklusive Belege; IVSTA-act. 161).
B.f Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wurde Advokat Krummenacher betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung um Mitteilung der genauen wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten mittels beiliegendem Formular gebeten. Dem Gesuch müssten alle der zur Beurteilung der finanziellen Lage nötigen Beweisstücke (Kopien) beigelegt werden, insbesondere Belege aller Ausgaben, Belege für Renten, Miet- und Darlehensverträge, Bank- und Postkontoauszüge sowie die letzte Steuererklärung. Ferne werde um Mitteilung gebeten, ob die Versicherte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe, gegebenenfalls werde um Zusendung der entsprechenden Police gebeten. Zudem werde auf die Auskunftspflicht betreffend die massgeblichen finanziellen Verhältnisse hingewiesen (IVSTA-act. 166). Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 wurden der Versicherten bzw. Advokat Krummenacher die Akten als CD zugestellt (IVSTA-act. 168 f.). Mit Mahnung vom 11. Juli 2024 wurde Advokat Krummenacher durch die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass gemäss Aufforderung vom 29. Mai 2024 um Unterlagen gebeten worden sei, die für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unerlässlich seien und man leider bis anhin keine Antwort erhalten habe. Die Versicherte sei verpflichtet, über die für die Anspruchsberechtigung massgebenden finanziellen Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben. Werde der Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen, könnte auf das Gesuch nicht eingetreten werden (IVSTA-act. 173). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 liess die Versicherte, vertreten durch Advokat Krummenacher, der Vorinstanz das Formular zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse und verschiedene weitere Unterlagen (in mehrheitlich schwedischer bzw. englischer Sprache) betreffend ihre finanzielle Situation zukommen (IVSTA-act. 174 f.).
B.g Mit Verfügung vom 9. August 2024 teilte die Vorinstanz der Versicherten betreffend ihr Gesuch vom 22. Mai 2024 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen mit, die fehlende Aussichtslosigkeit sei zwar gegeben, da der Rentenanspruch nach Erlass des Vorbescheids weitergehend geprüft werden müsse. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sozialversicherungsverfahren beurteile sich jedoch nach einem strengen Massstab und dränge sich nur in Ausnahmefällen auf. Sprachschwierigkeiten allein vermöchten diese nicht zu begründen, da sich aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesene Rechtsuchende in einem sachverhaltlich wie rechtlich nicht komplexen Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen hätten. Weitere Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als sachlich geboten erscheinen liessen, seien vorliegend nicht ersichtlich. Es handle sich im Vergleich zu anderen durchschnittlichen Fällen um eine gut überschaubare (medizinische) Aktenlage. Zudem greife das hiesige Verfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition der Versicherten ein. Insgesamt sei eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren objektiv möglich und zumutbar. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren werde abgewiesen (IVSTA-act. 177).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Advokat Krummenacher, mit Eingabe vom 11. September 2024 Beschwerde und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
«1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das vor der Vorinstanz geführte Verwaltungsverfahren (...) die unentgeltliche Verbeiständigung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren.
2.Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2024 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständigung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren.
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie lebe nicht in der Schweiz, sondern in Schweden, womit die Unterstützung durch eine gemeinnützige Institution für das hiesige Verfahren nicht möglich sei. Die Vorinstanz hätte belegen müssen, dass für ihre Situation derartige Angebote bestehen. Zudem verlange das Bundesgericht, dass erstens auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen seien und dann zweitens sprachliche Schwierigkeiten und Rechtsunkenntnisse (nur) dann nicht genügen, wenn sich der Betroffene mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatung behelfen könne. Da sie dies nicht könne, lägen die Gründe zur Bejahung der Notwendigkeit der amtlichen Vertretung in ihrer Person, ohne dass sie sich dieser entledigen könne (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
C.b Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das der Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (BVGer-act. 2).
C.c Mit Eingabe vom 18. November 2024 liess die Beschwerdeführerin innert der einmalig erstreckten Frist (BVGer-act. 3 f.) das ausgefüllte und unterzeichnete, vom 18. Oktober 2024 datierende Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt diversen Belegen einreichen (BVGer-act. 6).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 Rz. 51; BGE 133 V 441 E. 2 1 m.w.H.). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, die unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 9. August 2024 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 In Beschwerdeverfahren gegen die grundsätzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei Parteistellung zu (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 18). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin, die am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG (SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
1.5 In Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt wird - als von Vornherein unbegründet erweist.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Es finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2024 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend Erstanmeldung zum Leistungsbezug mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung mit der fehlenden Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung und behandelte deshalb die Frage der Bedürftigkeit nicht. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die fehlende Aussichtslosigkeit sei zwar gegeben, da der Rentenanspruch nach Erlass des Vorbescheids weitergehend geprüft werden müsse. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sozialversicherungsverfahren beurteile sich aber nach einem strengen Massstab und dränge sich nur in Ausnahmefällen auf. Sprachschwierigkeiten allein vermöchten diese nicht zu begründen, da sich aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesene Rechtsuchende in einem sachverhaltlich wie rechtlich nicht komplexen Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen hätten. Weitere Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als sachlich geboten erscheinen liessen, seien vorliegend nicht ersichtlich. Es handle sich im Vergleich zu anderen durchschnittlichen Fällen um eine gut überschaubare (medizinische) Aktenlage. Zudem greife das hiesige Verfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition der Versicherten ein. Insgesamt sei eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren objektiv möglich und zumutbar. Nachdem daher keine besonderen Umstände vorlägen, die ausnahmsweise eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen würden, werde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgewiesen (IVSTA-act. 177).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehe, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorlägen. Die Vorinstanz berufe sich hinsichtlich der Punkte Fremdsprachigkeit und Möglichkeit eines Beizugs von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit einem Fall zu befassen gehabt habe, in welchem die betroffene Person in der Schweiz gelebt habe und im Verfahren von einer gemeinnützigen schweizerischen Institution unterstützt worden sei. Die Beschwerdeführerin lebe nicht in der Schweiz, sondern in Schweden. Die Beschwerdeführerin müsste also in Schweden eine gemeinnützige Institution finden, die in der Lage sei, die in deutscher Sprache verfassten Berichte zu studieren und das hiesige Verfahren in deutscher Sprache zu führen, oder aber die Beschwerdeführerin müsste in der Schweiz eine solche Institution finden, die das Verfahren für sie führe und ihr auf Schwedisch berichte und sie berate. Nachdem von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden könne zu beweisen, dass diese Möglichkeiten nicht bestünden - negative Tatsachenbeweise seien nicht zulässig - hätte es an der Vorinstanz gelegen, zu belegen, dass derartige Angebote bestehen. Dies habe sie nicht getan, da es entsprechende Angebote schlicht nicht gebe. Damit habe sich die Vorinstanz auf eine unbegründete Vermutung bzw. auf eine nicht belegte, aber für den Entscheid wesentliche Tatsache gestützt, wodurch sie die verfassungsmässig garantierten beweisrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin verletzt habe. Die Entscheide der Behörden müssten sich auf Tatsachen stützen, die entweder notorisch oder bewiesen seien. Zudem verlange das Bundesgericht, dass erstens auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen seien und dann zweitens sprachliche Schwierigkeiten und Rechtsunkenntnisse (nur) dann nicht genügen, um die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen, wenn sich der Betroffene mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatung behelfen könne. Da jedoch für die Beschwerdeführerin genau diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stünde, lägen die Gründe zur Bejahung der Notwendigkeit der amtlichen Vertretung in ihrer Person, ohne dass sie sich dieser entledigen könne. Der vorliegende Fall unterscheide sich vom von der Vorinstanz zitierten Referenzfall, da der ausländische Wohnsitz und die Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Person liegende Eigenschaften seien, die zur Folge hätten, dass der Fall anders zu beurteilen sei. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren würden nochmals Unterlagen eingereicht, die bereits betreffend das Vorverfahren eingereicht worden seien, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten (BVGer-act. 1).
4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.).
4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung ist im Sozialversicherungsverfahren nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur ausnahmsweise zu gewähren, wobei an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 125 V 32 E. 2; Urteile des BGer 8C_779/2023 vom 2. September 2024 E. 3.2 m.w.H.; 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2 m.w.H.). Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung drückt indes die Formulierung «wo die Verhältnisse es erfordern» die Absicht des Gesetzgebers aus, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Es müssen sich mithin schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; nicht publ. E. 7.1 des Urteils BGE 142 V 342, in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; siehe Urteile 8C_779/2023 E. 3.2 und 8C_397/2023 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des BGer 8C_931/2015 [SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50] E. 3; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4; Urteile des BGer 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.1). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (BGE 132 V 200 E. 4.1; 125 V 32 E. 4b; vgl. auch Urteile 8C_779/2023 E. 3.2; 8C_397/2023 E. 3.2.; je m.w.H.).
4.3 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen regelmässig nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Soweit es im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht nur um die Beurteilung von Arztberichten geht, sondern die Auswertung eines Gutachtens anstehen kann, ist zu berücksichtigen, dass für das Erkennen von Schwachstellen ebenfalls gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Trotzdem kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann noch nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Verbeiständung gebieten würde (Urteil 8C_397/2023 E. 5 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 7 von BGE 142 V 342). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen (Urteil 8C_397/2023 E. 5 m.w.H.). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.), und die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des BGer 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2, in: SVR 2017 IV Nr. 38).
5.1 Vorliegend bildeten somatische Beschwerden (vgl. hierzu die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens dokumentierten medizinischen Berichte in E. 5.2 nachstehend) sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Gegenstand des medizinischen Sachverhalts. Diesbezüglich ist den Akten zum Gesundheitszustand, dessen Vorgeschichte und dem Krankheitsverlauf seit dem 9. Mai 2021 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
5.2 Bei einem Unfall mit einem Motorroller in G._______ zog sich die Versicherte am 9. Mai 2021 eine Kreuzbeinfraktur (ICD-10 S3210), eine Fraktur der Lendenwirbelsäule (Fraktur im Dornfortsatz von L2; ICD-10 S320) und eine Fraktur im Dornfortsatz der Brustwirbelsäule (ICD-10 S220) zu mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit als Pilotin (IVSTA-act. 1; 7 S. 13, 98 f.; 57 S. 3, 5, 9, 15) welche in der Folge verlängert wurde (siehe IVSTA-act. 7; 17; 23; 42 S. 3 ff.; 43 f.; 46-48; 50-52; 54; 57-66; 75; 91; 100; 105 f.; 108; 119; 121). Die Behandlung erfolgte konservativ und mit Hauptaugenmerk auf die Kreuzbeinfraktur. Im Verlauf wurde weiter eine Verletzung des Lumbosakralplexus (ICD-10 SE S344) bzw. ein Zervikobrachialsyndrom (ICD-10 SE M531), Urininkontinenz und andere chronische Schmerzen oder Beschwerden (ICD-10 SE R522) diagnostiziert (IVSTA-act. 7 S. 13 ff., 18. ff., 30 ff.; 57; 65). Die zuständige schweizerische Unfallversicherung erbrachte Versicherungsleistungen (IVSTA-act. 7 S. 109 f.).
5.3 Nachdem die Heilung und Behandlung nur sehr schleppend voranschritt, wurden durch die zuständige Unfallversicherung Untersuchungen in den Fachbereichen Wirbelsäulenchirurgie, Neurourologie und Neurologie in der Schweiz organisiert (vgl. IVSTA-act. 81; 108; 11-116; 123-141).
5.3.1 Anlässlich der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 15. August 2023 durch Prof. Dr. med. H._______, Chefarzt des Zentrums für Paraplegie an der Universitätsklinik E._______, wurden folgende Diagnosen gestellt (IVSTA-act. 142 S. 2 f.):
«1.Verdacht auf neurogene Störung der unteren Harntrakt Funktion
Harnblasenentleerung durch willkürliche Spontanmiktion
Schwere nicht charakterisierbare Harninkontinenz, tropfenweise Belastungsinkontinenz
Urethra-Zystoskopie / Harnblasenspülzytologie 08/2023: Trigonum Leukoplakie, Zystotis zystica, kein Hinweis für Malignität
Video-Urodynamik 08/2023: noch ausstehend.
Unter Beckenbodenphysiotherapie
Unter Therapie mit Duloxetin 60 mg/d seit 06/2023
St.n. PTNS-Therapie
St.n. 3x Nervenwurzel Infiltration
Postoperativ Lymphödem des rechten Bein»
Die Situation sei klinisch-neurologisch vereinbar mit einer traumatischen Läsion sakraler Nerven, vorwiegend seien S2-S5 rechtsseitig betroffen. Objektivierbar finde sich in der klinisch-neurologischen Untersuchung ein abgeschwächter ASR (Achillessehnenreflex) rechts. In der neurophysiologischen Zusatzdiagnostik habe sich dies weiter objektivieren lassen.
5.3.2 Dr. med. I._______, Universitäres Wirbelsäulenzentrum D._______, diagnostizierte gemäss Sprechstundenbericht vom 16. August 2023 ergänzend zu den erwähnten Diagnosen (vgl. E. 5.3.1 vorstehend) aufgrund einer Video-Urodynamik (08/2023) eine hyperkapazitive, hyposensitive, normoaktiv und hypokontraktile Harnblase mit Pseudo-Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie unter Beckenbodenphysiotherapie, unter Therapie mit Duloxetin 60 mg/d (seit 06/2023) und bei Status nach PTNS-Therapie. Dr. I._______ hielt zudem zusammengefasst fest, die Sakrumfraktur auf Höhe S2 sei mittlerweile in Fehlstellung verheilt. Eine operative Versorgung im Sinne einer Aufrichtung wäre mit hohem Risiko für eine intraoperative Nervenverletzung sowie Verschlechterung der Symptomatik verbunden. Zusätzlich bestehe eine neurophysiologisch nachgewiesene chronische Störung und eine Verbesserung der Symptomatik wäre daher äusserst fraglich (IVSTA-act. 144 S. 2f.).
5.3.3 Weiter wurden am 15. August 2023 bildgebende Untersuchungen der Lendenwirbelsäule und des Sakrums vorgenommen, welche zusammengefasst ebenfalls insbesondere die in Fehlstellung verheilte Sakrumfraktur zeigten (IVSTA-act. 145).
5.4 Auf Basis dieser Aktenlage und der Verfügung der Unfallversicherung vom 1. Februar 2024 (vgl. oben Bst. B.d) diagnostizierte RAD-Arzt Dr. F._______ in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sakrumfraktur (ICD-10 S32.1), einen Status nach Frakturen betreffend die Brustwirbel 5-8 (Fraktur DF Th 5-Th 8), ein Lymphödem betreffend das rechte Bein und eine Inkontinenz bei neurogener Störung des unteren Harntraktes mit Sakralnervenläsion. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Status nach Hysterektomie bei Karzinom fest. Im Rahmen seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei erst etwa ab April 2022 teilgenesen, so dass eine leichte Tätigkeit denkbar geworden sei (50 % ab 9. April 2022). Es würden jedoch erhebliche Schmerzen persistieren, es liege ein Lymphödem betreffend das rechte Bein und eine Inkontinenz vor. Dies rechtfertige auch eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit. Langes Sitzen sei ausgeschlossen und die Inkontinenz bedeute Zeitaufwand, eine Überbelastung bedeute Schmerzexazerbation. Die Beurteilung der Stellungnahme vom 16. Februar 2023 bleibe uneingeschränkt gültig (dort war betreffend Arbeitsfähigkeit das Gleiche festgehalten worden [IVSTA-act. 65]). Mögliche Arbeitspositionen seien überwiegend sitzende und wechselnde Arbeitspositionen. Zu vermeiden seien ein Vorbeugen des Kopfs (Beugen der Halswirbelsäule), ein Heben der Arme über Schulterhöhe, ein Drehen des Oberkörpers, ein Vorbeugen des Oberkörpers (Beugen/Strecken des Rumpfes), ein Hocken und Knien sowie repetitve Bewegungen. Weiter seien Tätigkeiten, die ein Gleichgewicht erfordern oder in der Höhe erfolgten, und solche mit erhöhtem Unfallrisiko zu vermeiden. Ebenso zu vermeiden seien Kälte, Hitze sowie Feuchtigkeit bzw. Schlechtwetter (IVSTA-act. 155).
6.1 Der medizinische Sachverhalt birgt vorliegend - jeweils aus einem prospektiven Blickwinkel betrachtet (vgl. E. 4.3 vorstehend) - weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Aus medizinischer Sicht waren der Motorradunfall und die daraus resultierenden somatische Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Auslöser des Verfahrens. Diesbezüglich geht es mittlerweile im Wesentlichen um den Status nach Sakrumfraktur (bei Status nach dreimaliger Nervenwurzel-Infiltration), den Verdacht auf eine neurogene Störung der unteren Harntrakt-Funktion mit Harnblasenentleerung durch willkürliche Spontanmiktion und schwere nicht charakterisierbare Harninkontinenz sowie tropfenweise Belastungsinkontinenz, bei Status nach Hysterektomie und Lymphadenektomie bei Zervixkarzinom mit postoperativem Lymphödem des rechten Beins, und schliesslich die Diagnose hyperkapazitive, hyposensitive, normoaktive und hypokontraktile Harnblase mit Pseudo-Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie. Seit dem Unfallereignis bestehen unbestrittenermassen Beschwerden bzw. Schmerzen betreffend das Kreuzbein und insbesondere auch die Inkontinenz führt zu zeitlichem Aufwand und Beschwerden. Die medizinischen Berichte gehen einhellig hiervon aus (vgl. E. 5.3 und 5.4) und mit Vorbescheid vom 19. April 2024 wurde denn auch ab 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 54 % bzw. ab 1. Januar 2024 von 59 % mitgeteilt (IVSTA-act. 160). Selbst unterschiedliche Einschätzungen in medizinischen Unterlagen würden im Übrigen gemäss konstanter Rechtsprechung aufgrund des anzuwendenden strengen Massstabs noch keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründen. Somit ist vorliegend von einem gewöhnlichen Durchschnittsfall im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen. Die alleinige Tatsache, dass in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte und Gutachten zu würdigen ist, reicht - wie dargelegt - nicht, um die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu begründen. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall weder eine Änderung der Rechtsprechung noch eine lange Verfahrensdauer den Sachverhalt von einem einfachen, durchschnittlichen abheben würden (vgl. Urteil des BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend stellte sich zusammengefasst auf der Grundlage eines übersichtlichen Sachverhalts die Frage der Arbeitsfähigkeit und des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufgrund somatischer Beschwerden. Diesbezüglich besteht eine gefestigte Rechtsprechung, weshalb mit Blick darauf nicht gesagt werden kann, es hätten sich komplexe Rechtsfragen gestellt (vgl. BGE 130 V 343 E. 3; Urteil 8C_779/2023 vom 2. September 2024 E. 5). Die Beschwerdeführerin hätte sich auf die Bekräftigung ihres Standpunktes und ihrer Beschwerden fokussieren können.
6.2 Es ist nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. So ist, was die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anbelangt, den Akten zu entnehmen, dass sie sich problemlos und ausreichend auf Englisch verständigen kann. Sie hat Wirtschaft studiert und hat sich zur Pilotin ausbilden lassen (vgl. IVSTA-act. 159). Im Rahmen des Verfahrens der Unfallversicherung reiste sie problemlos zu Untersuchungsterminen in die Schweiz. Es bestehen zudem auch keinerlei Hinweise auf irgendwelche Probleme anlässlich der Untersuchungstermine, wo sie sich offenbar problemlos verständigen konnte (IVSTA-act. 142 ff.). Auf Basis dieser persönlichen Faktoren und Fähigkeiten kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die subjektiven Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine Verbeiständung nötig gemacht hätten.
6.3 Hätte die Beschwerdeführerin sich tatsächlich ausserstande gefühlt, selbstständig im Vorbescheidverfahren tätig zu werden, hätte sie im sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren die Hilfe von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungsstellen in Anspruch nehmen können (vgl. statt vieler Urteil 8C_779/2023 E. 3.2 m.H. auf u.a. BGE 125 V 32 E. 4b). Diesbezüglich sind indes, wie dargelegt, weder Anhaltspunkte, die eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar erscheinen liessen, noch erfolglose Suchbemühungen bei entsprechenden Stellen aktenkundig. Somit ist die Aussage, wonach sie sich nicht mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungsstellen habe behelfen können, eine unbewiesene Parteibehauptung. Daran ändert auch der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schweiz nichts, nachdem dies mit den modernen (elektronischen) Kommunikationsmitteln offensichtlich möglich wäre und die Beschwerdeführerin sich problemlos auf Englisch verständigen kann - und dies insbesondere auch im Rahmen der Kommunikation mit der zuständigen Unfallversicherung gemacht hat (vgl. beispielsweise IVSTA-act. 141, aber auch IVSTA-act. 13, 24, 40, 41 f. 87, 90, 92 101). Wenn beschwerdeweise behauptetet wird, es hätte an der Vorinstanz gelegen zu belegen, dass derartige Angebote bestehen, kann dem nicht gefolgt werden. Zudem war die Beschwerdeführerin während Jahren bei einem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt, dies bis rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis. Auch die Frage nach dem Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung blieb im Übrigen durch die Beschwerdeführerin unbeantwortet. Im Weiteren ist das Argument, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren sich einerseits zwingend in deutscher Sprache äussern müsse bzw. dass ihr andererseits diesbezüglich in schwedischer Sprache zu berichten sei, nicht nur mit Blick auf ihre Englischkenntnisse nicht stichhaltig und unbelegt. Nachdem vorliegend offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1) und damit das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des BVGer C-6193/2023 vom 4. Februar 2025 E. 2.1), kann darauf hingewiesen werden, dass die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 Art. 76 Abs. 7). Das solches geschehen wäre, wird zu Recht nicht behauptet.
Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, ihre Interessen im Vorbescheidverfahren eigenständig - allenfalls mit Unterstützung von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungsstellen - wahrzunehmen.
6.4 Nachdem vorliegend auch kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin drohte, bleibt aufgrund des Dargelegten zusammenfassend festzuhalten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf hinaus liefe, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme, was jedoch der klaren gesetzlichen Konzeption, es sei ein «sehr strenger Massstab» anzulegen, widerspräche (Urteil des BGer 8C_847/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.1).
Zusammenfassend ist im Licht des insgesamt Ausgeführten festzustellen, dass die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen. Entsprechend ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
8.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
8.2 Bezüglich der ebenfalls beantragten unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren drängt sich zunächst die Prüfung der Gewinnaussichten des Beschwerdeverfahrens auf. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H. auf 129 I 129 E. 2.3.1). Mit Blick auf die strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren und auf das in E. 6 hiervor Ausgeführte waren die Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erweist sich daher als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 3).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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