Entscheiddatum: 14.06.2013Publikationsdatum: 03.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5761/2012
Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Zustelladresse: B._______, z.H. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 24. September 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die am (...) 1944 geborene kosovarische Staatsbürgerin A._______ am 8. Oktober 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat, nachdem ihr Ehemann C._______ am 27. August 2010 verstorben war (SAK-act. 2),
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 6. August 2012 (SAK-act. 27) abgewiesen hat mit der Begründung, dass A._______ keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei, und die SAK gleichzeitig festgestellt hat, dass mit Wirkung ab 1. September 2010 eine monatliche ordentliche Witwenrente von Fr. 377.- bestünde,
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. August 2012 Einsprache bei der SAK erhoben und die Gewährung einer Witwenrente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragt hat (SAK-act. 30),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 24. September 2012 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da sie als kosovarische Staatsangehörige eine Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaates sei (SAK-act. 40/15 ff.),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und um Gewährung einer Witwenrente ersucht hat (act. 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 10. April 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. September 2012 beantragt hat (act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den genannten Entscheid C-4828/2010 des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten ist und dieser Entscheid damit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Witwenrente von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Witwenrente im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wäre,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats entsteht (Art. 23 Abs. 3 AHVG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2010 eine monatliche ordentliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 337.- zuzusprechen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2013 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. September 2012 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. September 2010 eine monatliche ordentliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 337.- zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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