c-5821-2020Bundesverwaltungsgericht / Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit)26.06.2025Partially Granted
Three insured persons appealed against the Zurich BVG and foundation supervisory authority after it closed their complaint as moot. The Federal Administrative Court held that the part of the appeal concerning the requested review of the partial liquidation had become moot because the authority later opened a review procedure. However, it found that the authority wrongly closed the information-rights complaint: key requested documents were still missing, no sufficient clarification had been made, and the appellants were denied an effective opportunity to reply to the pension fund’s decisive submission. The closure decision was therefore set aside in that respect and the matter remitted for substantive review. No court costs were charged; the appellants received costs of CHF 4,000.
Berufliche Vorsorge (BVG), Aufsicht; Verfügung vom 19. Oktober 2020.
Entscheiddatum: 26.06.2025Publikationsdatum: 10.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5821/2020
Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger Richter Christoph Rohrer Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG), Aufsicht; Verfügung vom 19. Oktober 2020.
A.
A.a Die D._______ Personalvorsorgestiftung (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) ist eine im Handelsregister eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der D._______ Holding AG, in (...), und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Gesellschaften sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (CHE-[...], abgerufen am 28. März 2025). Sie ist als Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS [nachfolgend auch: Vorinstanz]) unter der Nr. (...) eingetragen (Stand Februar 2025; abgerufen am 28. März 2025).
A.b A._______, B._______ und C._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführende) waren bis ins Jahr 2019 bei der Vorsorgeeinrichtung versichert.
B.
B.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 informierte die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten, dass der Stiftungsrat anlässlich der Sitzung vom 9. Januar 2020 festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation infolge einer Verminderung der Belegschaft (gemäss Anhang zur Jahresrechnung 2019: Reduktion des Bestands von (...) aktiven Versicherten per 31. Dezember 2018 auf (...) per 31. Dezember 2019, also um (...) aktiv Versicherte oder um (...) % [Anhang zur Jahresrechnung 2019, Ziffer 2.1, Beilage zu BVS-act. 19], was im Jahr 2019 zu einem Abfluss von Freizügigkeitsleistungen von Fr. (...) führte, entsprechend (...) % des Vorsorgekapitals aller aktiven Versicherten [Anhang zur Jahresrechnung 2019, Ziffer 5.2, Beilage zu BVS-act. 19]) erfüllt seien und somit ein entsprechendes Verfahren durchzuführen sei. Bei den Austritten handle es sich um individuelle Austritte, weshalb keine Rückstellungen und Reserven ausbezahlt werden müssten. Per Stichtag 31. Dezember 2019 weise die Kasse weiterhin eine Überdeckung aus und es entstehe keine Situation, in welcher Sanierungsbeiträge erhoben werden müssten. Ebenso wenig verfüge die Stiftung über freie Mittel, welche verteilt werden könnten. Es handle sich hauptsächlich um ein administratives Vorgehen, welches keine Konsequenzen für die Destinatäre nach sich ziehe (BVS-act. 2, Beilage 2).
B.b Hiergegen reichten die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, am 3. August 2020 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich ein. Sie beantragten, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, den Versicherten innert zehn Tagen die versicherungstechnischen Berichte zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2019 und das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 herauszugeben. Weiter beantragten sie mit als «Verfahrensanträge» bezeichneten Einwendungen, die Vorsorgeeinrichtung sei anzuweisen, 1) das per 31. Dezember 2019 eingeleitet Teilliquidationsverfahren aufzuheben oder allenfalls solange zu sistieren, bis die Versicherten ihre Einwendungen dagegen aufgrund der versicherungstechnischen Unterlagen ergänzen konnten und 2) die Jahresrechnung 2019 zu überarbeiten und von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen. Bis zur Vorlage dieses Revisionsberichts sei die Abnahme der Jahresrechnung 2019 durch die BVS aufzuschieben (BSV-act. 1).
B.c Mit Schreiben vom 21. August 2020 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung mit, er habe dem Amtsblatt des Kantons Thurgau entnommen, dass die Baulandparzelle Nr. (...) mit (...) m2 am (...) 2020 an die E._______AG veräussert worden sei. Die Parzelle liege in einer ruhigen, reinen Wohnzone mit einer Ausnützung von (...) %. Gemäss Abklärungen würden solche Parzellen zurzeit in einer Spanne von Fr. 1'500 bis Fr. 2'000 pro m2 gehandelt. Überschlagsweise habe die Vorsorgeeinrichtung damit bei getreuer Geschäftsführung aus dem Verkauf dieser Liegenschaft einen Erlös von ca. (...) bis (...) Mio. generiert. Auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer differierten damit der Bilanz- und Veräusserungswert um mehr als das Dreifache. Sodann habe die Vorsorgeeinrichtung bereits im letzten Herbst ein Baugesuch für vier Mehrfamilienhäuser auf der genannten Parzelle zur Bewilligung eingereicht, das im (...) 2020 bewilligt worden sei. Nicht bekannt sei, ob sie das Land mit dem Projekt zusammen veräussert habe oder ob sie nur Hand geboten habe, das Bauprojekt noch auf ihren Namen zu publizieren. So oder anders habe sie den Verkaufspreis der Liegenschaft bereits im letzten Jahr ausgehandelt, diesen aber nicht entsprechend bilanziert. Diese Aspekte sollten den Stiftungsrat dazu bewegen, die Bilanz per 31. Dezember 2019 nochmals kritisch zu prüfen (BVS-act. 3).
B.d Die BVS hielt mit Schreiben vom 21. September 2021 fest, sie habe die Eingabe der Versicherten vom 21. August 2021 nicht als Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG, sondern als Beschwerde im Sinne von Art. 62 Abs. 2 Bst. e BVG (Streitigkeiten betreffen das Recht der versicherten Person auf Information) entgegengenommen, da die Versicherten in ihrer Beschwerde geltend gemacht hätten, dass ihr Recht auf Information gemäss Art. 85a und 86b Abs. 2 BVG verletzt worden sei. Sie forderte die Vorsorgeeinrichtung zur Stellungnahme zum Antrag der Versicherten auf Herausgabe der versicherungstechnischen Berichte zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2019 sowie des versicherungstechnischen Gutachtens per 31. Dezember 2019 auf. Im Weiteren hielt sie fest, dass sich der Stiftungsrat im Rahmen eines stiftungsinternen Einspracheverfahrens mit den diversen in der Beschwerde vom 3. August 2020 aufgeführten Einwendungen gegen die Berechnung der Vorsorgekapitalien, technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven sowie den grundsätzlichen Ablauf des Teilliquidationsverfahrens zu befassen habe. Ebenso habe sich der Stiftungsrat mit den Einwendungen gegen die Bewertung der Liegenschaften auseinanderzusetzen, wie sie die Versicherten in ihrem Schreiben vom 21. August 2020 vorgebracht hätten. Das stiftungsinterne Einspracheverfahren sei sodann mit einem begründeten Einspracheentscheid des Stiftungsrates abzuschliessen, der die Grundlage für ein allfälliges Teilliquidationsüberprüfungsbegehrens im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG für die entsprechenden Versicherten bilde. Da das stiftungsinterne Einspracheverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sehen sie derzeit keine Grundlage, um ein Teilliquidationsüberprüfungsverfahren einzuleiten (BVS-act. 6).
B.e Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 liess die Vorsorgeeinrichtung mitteilen, dass sie sich entschlossen habe, dem Begehren nachzukommen und folgende Dokumente an die Versicherten herauszugegeben: Bestätigungsbriefe des Pensionsversicherungsexperten zu den Rückstellungen und zum totalen Deckungskapitals per 1. Januar 2018 (BVS-act. 7, Beilage 2), per 1. Januar 2019 (BVS-act. 7, Beilage 3) und per 1. Januar 2020 (BVS-act. 7, Beilage 4); Technische Übersichtsblätter zu den Rückstelllungen per 1. Januar 2018 (BVS-act. 7, Beilage 5), per 1. Januar 2019 (BVS-act. 7, Beilage 6) und per 1. Januar 2020 (BVS-act. 7, Beilage 7); Übersichten der Deckungskapitalien für die verschiedenen Rentenarten per 1. Januar 2018 (BVS-act. 7, Beilage 8), per 1. Januar 2019 (BVS-act. 7, Beilage 9) und per 1. Januar 2020 (BVS-act. 7, Beilage 10) sowie das neuste versicherungstechnische Gutachten per 1. Januar 2018 (BVS-act. 7, Beilage 11). Sie gehe davon aus, dass sie hiermit den Informationsbedürfnissen der Versicherten vollumfänglich nachkomme und bat um Bescheid, ob damit das Verfahren betreffend Informationsrechte abgeschrieben werden könne. Weiter hielt sie fest, sie befasse sich zurzeit mit der Einsprache der Versicherten anlässlich des Teilliquidationsverfahrens (BVS-act. 7).
B.f Die BVS teilte den Versicherten am 19. Oktober 2020 mit, dass sie mit der Herausgabe und Weiterleitung der Unterlagen das Gesuch um Informationszugang als erledigt betrachte, weshalb sie das Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abschreibe. Betreffend die weiteren in der Eingabe vom 3. August 2020 geltend gemachten Punkte verwies sie auf das aktuell noch laufende stiftungsinterne Einspracheverfahren zur Teilliquidation per 31. Dezember 2019 (BVS-act. 8).
B.g Die Versicherten beantragten mit Eingabe vom 16. November 2020, die Aufsichtsbeschwerde sei mit einer beschwerdefähigen Verfügung abzuschliessen. Zunächst sei festzustellen, dass die Vorsorgeeinrichtung das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019, dessen Herausgabe explizit verlangt worden sei, nicht ausgehändigt habe. Allein schon aus diesem Grund sei es unzulässig, das Verfahren formlos als erledigt abzuschreiben. Weiter seien nur die Ergebnisse der versicherungstechnischen Berechnungen der letzten Jahre zugestellt worden, nicht aber die Berechnungen. Diese seien indessen zur Beurteilung nötig. Weiter würden sie es als angezeigt erachten, dass förmlich festgestellt werde, dass die Vorsorgeeinrichtung mit ihrem Vorgehen die gesetzlichen Informationspflichten verletzt habe. Zudem sei unter diesem Titel zu prüfen, ob die Vorsorgestiftung den Versicherten nicht jene Kosten zu ersetzen habe, die sie durch ihre widerrechtliche Weigerung, den Destinatären die vom Gesetz vorgeschriebenen Informationen auszuhändigen, verursacht habe. Zudem stimmten die Zahlen des versicherungstechnischen Gutachtens per 1. Januar 2018 nicht mit den revidierten Zahlen der Jahresrechnung 2017 überein, obwohl sie darauf beruhten. Schliesslich sei in der Aufsichtsbeschwerde aufgezeigt worden, dass das pendente Teilliquidationsverfahren an schweren Mängeln kranke, weil es weder korrekt eingeleitet noch den eigenen Reglementen entsprechend durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund, dem offensichtlich interpretationsbedürftigen Zahlenkranz der Vorsorgeeinrichtung und dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verbuchung einer unterdessen bereits veräusserten Liegenschaft, würden sie wissen wollen, weshalb die BVS dieses Vorgehen der Stiftung durchwinken wolle. Auch aus diesem Grund seien sie nicht damit einverstanden, dass ihre Beschwerde formlos abgeschlossen werde (BVS-act. 9).
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. November 2020 liessen die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Beschwerde vom 3. August 2020 materiell zu entscheiden (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- (BVGer-act. 2) ging am 29. Januar 2021 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4).
C.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. März 2021 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ausführen, sie hätten unterdessen die von der Vorsorgeeinrichtung gelieferten Unterlagen sorgfältig studiert und miteinander verglichen. Es seien ihnen bei der Prüfung zahlreiche Ungereimtheiten aufgefallen, die sie im beiliegenden Bericht nach bestem Wissen erfasst, aufgestellt, begründet und soweit möglich quantifiziert hätten. Die festgestellten Unklarheiten würden ihnen so bedeutend und zahlreich erscheinen, dass schon bei der Prüfung der letzten Jahresrechnungen hätten auffallen, abgeklärt und soweit nötig korrigiert werden müssen - und zwar sowohl von der Revisionsstelle als auch im Rahmen der von der Vorinstanz gepflegten «prudenziellen» Aufsicht. Sie könnten aufgrund ihres eingeschränkten Informationsstandes zwar keine harten Fakten liefern und wollten auch keine Beschuldigungen erheben. Aber sie seien der festen Überzeugung, dass ihre Abklärungen auf massive Fehler bei der Führung der Pensionskasse hinweisen würden, die von Amtes wegen zu klären seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde ohne jede Prüfung und erst noch formlos als erledigt abgeschrieben habe (BVGer-act. 7).
C.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie wies im Weiteren darauf hin, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Gesuch vom 16. November 2020 bzw. in der Beschwerde vom 20. November 2020 sie dazu veranlasst hätten, letztere sinngemäss als Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG einzustufen und sie die Vorsorgeeinrichtung demzufolge aufgeforderte habe innert Frist in einem separaten Verfahren dazu Stellung zu nehmen (BVGer-act. 9).
C.e Mit Replik vom 7. Juni 2021 beantragten die Beschwerdeführenden, die Beschwerde sei im Sinne der Erwägungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, zufolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 13).
C.f Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 10. August 2021 an ihren vernehmlassungsweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 15)
C.g Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 30. März 2022 ab (BVGer-act. 22).
D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die D._______ Personalvorsorgestiftung untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB [SR 210]) gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG [LS 833.1]) der Aufsicht der Vorinstanz.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Schreiben der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020.
1.2.1 Dieses Schreiben wurde zwar nicht als Verfügung bezeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Die Parteien gehen jedoch übereinstimmend (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 3 und BVGer-act. 9, Rz. 1) und zu Recht davon aus, dass es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt. Denn massgebend ist nicht ein formeller, sondern vielmehr ein materieller Verfügungsbegriff. Danach liegt eine Verfügung vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist. Eine mit Formmängeln behaftete Verfügung bleibt eine Verfügung, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vorliegen. Eine Verfügung ist demnach die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 28 Rz. 639 f. und § 29 Rz. 734 und 737).
1.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2020 das Informationsgesuch im Sinne von Art. 86b BVG der Beschwerdeführenden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und ist auf ihr Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG nicht eingetreten. Damit sind alle Erfordernisse des materiellen Verfügungsbegriffs erfüllt.
1.3 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG [SR 830.1]), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und sind durch die Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Sodann bestand bei Einreichung der Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020. Dagegen stellt sich die Frage, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse bzw. ein aktuelles Rechtschutzinteresse verblieben ist.
2.1
2.1.1 Vor Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses vom 19. Oktober 2020 und die Anweisung der Vorinstanz, über die Beschwerde vom 3. August 2020 materiell zu entscheiden. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss einige Informationen der Vorsorgeeinrichtung erhalten. Es fehle aber das für die strittige Teilliquidation zentrale versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019, die Berechnungen zu den versicherungstechnischen Informationen der letzten Jahre und Ausführungen dazu, ob die Vorsorgestiftung den Beschwerdeführern wirklich nicht jene Kosten zu ersetzen habe, die sie durch ihre widerrechtliche Weigerung, den Destinatären die vom Gesetz vorgeschriebenen Informationen auszuhändigen, verursacht habe (BVGer-act. 1, S. 5).
Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten detailliert schwerwiegende Verfahrensfehler des hängigen Teilliquidationsverfahrens und Hinweise auf fehlerhafte Bilanzierung der letzten Jahresrechnungen festgestellt. Die Aufsichtsbehörde habe es ohne jede Begründung abgelehnt, diesen Hinweisen nachzugehen oder ihnen Folge zu leisten und begründe dies mit keinem Wort. Damit sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde verletzt worden (BVGer-act. 1, S. 5).
2.1.2 Mit Vernehmlassung informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dass sie gleichentags ein Teilliquidationsüberprüfungsverfahren eingeleitet habe. Dies, da erst die Ausführungen im Gesuch vom 16. November 2020 bzw. in der Beschwerde vom 20. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht sie dazu veranlasst hätten, die Beschwerde vom 20. November 2020 sinngemäss als ein Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG einzustufen (vgl. BVGer-act. 15, Rz. 15 und BVS-act. 28).
2.1.3 Replicando führten die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe durchaus erkennen müssen und auch anerkannt, dass die Eingabe vom 3. August 2020 diverse Beanstandungen zur Einleitung und Führung des Teilliquidationsverfahrens sowie Beanstandungen der Jahresrechnung 2019 enthalten habe, die zum Eingreifen von Amtes wegen hätten führen müssen. Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, habe es keiner weiteren Eingaben bedurft, wie die Vorinstanz nun geltend mache. Im Schreiben vom 7. April 2021 an die Vorsorgeeinrichtung habe die Vorinstanz angezeigt, dass sie über die Eingabe vom 3. August 2020 materiell entscheiden werde. Damit anerkenne sie, dass sie diese Eingabe nicht mit einfach als erledigt abschreiben durfte. Vor allem aber anerkenne sie damit voll umfänglich das Beschwerdebegehren: «Die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Beschwerde vom 3. August 2020 materiell zu entscheiden». Mit dieser Anerkennung des Beschwerdebegehrens sei das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BVGer-act. 13).
2.1.4 In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz dem entgegen, es handle sich bei der Einleitung des Teilliquidationsüberprüfungsverfahrens vom 7. April 2021 nicht um eine Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 19. Oktober 2020, bei welchem es - neben dem Recht auf Informationszugang, der gewährt worden sei - hauptsächlich um die Beanstandung der Höhe der im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2019 zu verteilenden Mittel gegangen sei. Sie habe das Teilliquidationsüberprüfungsverfahren eingeleitet, da erst mit der Beschwerde vom 20. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht implizit geltend gemacht worden sei, dass das bis dato durchgeführte, stiftungsinterne Teilliquidationsverfahren mit derart schweren Fehlern behaftet sei, dass es von Amtes wegen aufgehoben und die Vorsorgeeinrichtung zur neuen korrekten Durchführung anzuhalten sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handle es sich somit nicht um eine Anerkennung der Beschwerde vom 20. November 2020 (BVGer-act. 15, Rz. 11).
2.2 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht erachten in der Regel ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; BVGE 2013/56 E: 1.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.70; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 VwVG Rz. 15 m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4).
2.3 Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik ausführen, entspricht die Vorinstanz mit der Einleitung eines Teilliquidationsüberprüfungsbegehrens am 7. April 2021 ihren beschwerdeweisen gestellten Begehren, wonach über die Beschwerde vom 3. August 2020 materiell zu entscheiden sei, vollumfänglich. Mit der Gutheissung einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 könnte die Vorinstanz höchstens ebenfalls angewiesen werden, auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 3. August 2020 einzutreten und ein Teilliquidationsüberprüfungsverfahren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG zu eröffnen. Damit ist ein aktuelles und praktisches Interesse der Beschwerdeführenden an der Beurteilung des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 19. Oktober 2020 nicht mehr erkennbar. Offenbleiben kann vorliegend, ob es sich beim Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2021 um eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 VwVG handelt.
2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteressens insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG richtet.
2.5 Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Abschreibungsentscheids der Vorinstanz beantragen und eine Verletzung ihres Informationsanspruchs gemäss Art. 86b BVG geltend machen, ist grundsätzlich (siehe E. 3 hiernach) von einem weiterhin bestehenden schutzwürdigen Interesse auszugehen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Abschreibungsentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht abgeschrieben hat (Urteile des BGer 2C_404/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2 m.w.H.; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.).
3.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Oktober 2020, mit welcher die Vorinstanz die Beschwerde im Sinne von Art. 62 Abs. 2 Bst. e BVG der Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz diese Beschwerde zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 62 Abs. 2 Bst. e BVG.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013 Art. 62 BVG, Rz. 1), weshalb sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (BGE 139 V 407 E. 4.1.2; Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1.1).
Von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62 BVG erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu prüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2; Urteil des BGer 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.1; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 62 BVG, Rz. 7).
4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 296 f.), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
4.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Oktober 2020, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 26. September 2020 und die Verordnung über Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 1. Januar 2015 anwendbar sind.
5.1 Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. Der Kanton Zürich hat die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich als zuständige Aufsichtsbehörde bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 BVSG/ZH).
5.2 Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a); von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c); die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d); Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilt; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos (Bst. e). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 2.2.; A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.3.3).
5.3 Mit einer Aufsichtsbeschwerde an die BVG-Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 ff. BVG kann nicht nur ein bestimmtes Verhalten der Vorsorgeeinrichtung beanstandet, sondern auch der Erlass konkreter aufsichtsbehördlicher Verfügungen verlangt werden. Bei dieser Aufsichtsbeschwerde handelt es sich - anders als diejenige nach Art. 71 VwVG - um ein förmliches Rechtsmittel, welches dem Einzelnen einen Anspruch auf einen formellen Entscheid gibt (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1 und E. 2.2; Urteil des BVGer C-5611/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3.4; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, BVG und FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 62 BVG, Rz. 15; Christina Ruggli, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 62 BVG, Rz. 24).
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG ist den Versicherten auf Anfrage die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben. Widerhandlungen gegen die Informationspflicht stellen nach Abs. 4 eine Übertretung gemäss der Strafbestimmung von Art. 75 BVG dar.
5.4.2 Mit der Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 2 BVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherten auf Anfrage hin Anspruch auf die Aushändigung der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts haben (Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000, S. 2702). Das Parlament ergänzte diese Pflicht in der Beratung der Vorlage um Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad (vgl. Antrag der Kommission des Nationalrates [AB 2002 N 573], der vom Ständerat ohne Änderungen übernommen wurde [AB 2002 S 1053]); es ist davon auszugehen, dass das Parlament auch in diesen Bereichen einen Anspruch gesetzlich verankert haben wollte (vgl. BVGE 2016/30, E. 6.4.1).
6.1
6.1.1 Zur Begründung bringen sie vor, mit Eingabe vom 3. August 2020 hätten sie verlangt, dass ihnen die Vorsorgeeinrichtung die versicherungstechnischen Berichte zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2019 und das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 aushändige. Letzteres sei von besonderer Bedeutung, denn es sei auf den Stichtag der strittigen Teilliquidation hin erstellt worden. Die Vorsorgeeinrichtung habe der Vorinstanz einige Unterlagen ausgehändigt - unter anderem das versicherungstechnische Gutachten per 1. Januar 2018 - aber nicht das aktuelle per 1. Januar 2020. Mit dem Beschluss der Vorinstanz, die Angelegenheit als erledigt abzuschreiben, obwohl den Beschwerdeführenden das aktuelle, zentrale Dokument gerade nicht ausgehändigt worden sei, habe sie deren Informationsanspruch gemäss Art. 86b BVG verletzt. Selbst wenn aber die Behauptung stimmen würde, dass die Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2020 gar kein versicherungstechnisches Gutachten in Auftrag gegeben habe, hätte die Vorinstanz dies prüfen müssen und auch dann das Verfahren nicht einfach als erledigt abschreiben dürfen, wenn diese Behauptung noch gestimmt hätte: Vielmehr hätte sie diesfalls feststellen müssen, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr in dem mit ihr abgesprochenen Turnus ein versicherungstechnisches Gutachten hätte erstellen müssen, sondern im Einzelfall auch aufgrund der riesigen versicherungstechnischen Veränderung. Der Grund für die Teilliquidation sei eine massive Reduktion im Bestand der aktiven Versicherten - damit sei auch eine Veränderung der Vorsorgeeinrichtung zu einer rentnerlastigen Stiftung verbunden. Es sei daher nötig, auf diesen Zeitpunkt eine versicherungstechnische Begutachtung auszuarbeiten. Zudem verlange das Teilliquidationsreglement der Vorsorgeeinrichtung die Ausarbeitung eines versicherungstechnischen Gutachtens als Grundlage für jede Teilliquidation. Auch in diesem Falle hätte die Vorinstanz damit zur Beurteilung gelangen müssen, dass die Ausarbeitung eines versicherungstechnischen Gutachtens per 1. Januar 2020 zwingend nötig sei. Sie hätte dementsprechend die Vorsorgeeinrichtung anweisen müssen, dieses sofort ausarbeiten zu lassen und Frist anzusetzen, um es den Beschwerdeführenden auszuhändigen. Mit dem Abschreibungsbeschluss habe die Vorinstanz auch diesfalls den Informationsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt. Sodann seien von den versicherungstechnischen Berichten zwar die Ergebnisse, aber nicht die Herleitung ausgehändigt worden. Die ausgehändigten Dokumente seien damit nicht vollständig (BVGer-act. 1).
6.1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Verfahren um Informationszugang sei mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 für als erledigt bezeichnet worden, da ihrer Ansicht nach die einverlangten Unterlagen den Beschwerdeführenden hätten übergeben werden können. Ein versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2019 habe den Beschwerdeführenden nicht zugestellt werden können, da ein solches nicht erstellt worden sei (BVGer-act. 9, Rz. 8 und BVGer-act. 15, Rz. 4).
6.2
6.2.1 In der Beschwerde vom 3. August 2020 an die Vorinstanz stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihnen innert zehn Tagen die versicherungstechnischen Berichte zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2019 und das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 herauszugeben. Im Weiteren stellten die Beschwerdeführenden zwei mit «Verfahrensanträgen» bezeichnete Anträge: 1) das bereits laufende Teilliquidationsverfahren sei aufzuheben oder allenfalls solange zu sistieren, bis die Beschwerdeführenden ihre Einwendungen dagegen aufgrund der mit dem Hauptantrag eingeforderten versicherungstechnischen Unterlagen ergänzen können, sowie 2) die Jahresrechnung 2019 sei zu überarbeiten und von einer anderen Revisionsstelle zu prüfen und die Abnahme der Jahresrechnung 2019 durch die Vorinstanz habe bis dahin zu unterbleiben (BVS-act. 1; vgl. Sachverhalt B). Es wird unter «Objekt der Beschwerde» ausgeführt, dass gegen die Verweigerung von Informationen die Beschwerde erhoben werde und die Aufsichtsbehörde insbesondere Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Art. 85a und 86b Abs. 2 BVG beurteile. Auch ihre Beschwerdelegitimation begründeten die Beschwerdeführenden mit ihrem subjektiven, durchsetzbaren Anspruch auf Information gemäss Art. 53d Abs. 5 und Art. 86b Abs. 2 BVG.
6.2.2 Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 reichte die Vorsorgeeinrichtung nachfolgende Dokumente ein und bat, das Verfahren betreffend Informationsrechte abzuschreiben (BVS-act. 7):
Bestätigungsschreiben des Pensionsversicherungsexperten zu den Rückstellungen und zum totalem Deckungskapitals per 1. Januar 2018 (Beilage 2 zu BVS-act. 7)
Bestätigungsschreiben des Pensionsversicherungsexperten zu den Rückstellungen und zum totalem Deckungskapitals per 1. Januar 2019 (Beilage 3 zu BVS-act. 7)
Bestätigungsschreiben des Pensionsversicherungsexperten zu den Rückstellungen und zum totalem Deckungskapitals per 1. Januar 2020 (Beilage 4zu BVS-act. 7)
Technisches Übersichtsblatt der Rückstellungen per 1. Januar 2018 (Beilage 5 zu BVS-act. 7
Technisches Übersichtsblatt der Rückstellungen per 1. Januar 2019 (Beilage 6 zu BVS-act. 7
Technisches Übersichtsblatt der Rückstellungen per 1. Januar 2020 (Beilage 7 zu BVS-act. 7
Übersicht der Deckungskapitalien für die verschiedenen Rentenarten per 1. Januar 2018 (Beilage 8 zu BVS-act. 7)
Übersicht der Deckungskapitalien für die verschiedenen Rentenarten per 1. Januar 2019 (Beilage 9 zu BVS-act. 7)
Übersicht der Deckungskapitalien für die verschiedenen Rentenarten per 1. Januar 2020 (Beilage 10 zu BVS-act. 7)
Neues versicherungstechnisches Gutachten per 1. Januar 2018 (Beilage 11 zu BVS-act. 7)
6.2.3 In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2020 führte die Vorinstanz aus, mit der Herausgabe und Weiterleitung an die Beschwerdeführenden betrachte sie das Gesuch um Informationszugang als erledigt, weshalb sie das Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abschreibe (BVS-act. 8).
6.2.4 Mit Schreiben vom 16. November 2020 beanstandeten die Beschwerdeführenden die Abschreibung und beantragten, die Aufsichtsbeschwerde sei mit einer beschwerdefähigen Verfügung abzuschliessen. Zur Begründung führten sie aus, dass ihnen die Vorsorgeeinrichtung das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 nicht ausgehändigt habe. Weiter seien nur die Ergebnisse der versicherungstechnischen Berechnungen zugestellt worden, nicht aber die Berechnungen selber. Diese seien jedoch zur Beurteilung nötig, weshalb diese auch verlangt worden seien. Zudem erachteten sie es als angezeigt, dass in der Verfügung förmlich festgestellt werde, dass die Personalvorsorgestiftung mit ihrem Vorgehen die gesetzlichen Informationspflichten verletzt habe. Zudem sei unter diesem Titel zu prüfen, ob die Vorsorgestiftung den Beschwerdeführern wirklich nicht jene Kosten zu ersetzen habe, die sie durch ihre widerrechtliche Weigerung, den Destinatären die vom Gesetz vorgeschriebenen Informationen auszuhändigen, verursacht habe. Es gehe nicht an, dass eine Vorsorgeeinrichtung vorsätzlich ihre Informationspflicht verletze und den Beschwerdeführern danach noch die Kosten angelastet werden, die ihnen zur Durchsetzung ihres gesetzlichen Anspruchs angefallen sind seien (BVS-act. 9).
6.3 Vorliegend ergibt sich aus dem Dargelegten sowie aus den vorinstanzlichen Akten, dass den Beschwerdeführenden unzweifelhaft nicht alle mit Aufsichtsbeschwerde betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Art. 86b Abs. 2 vom 3. August 2020 verlangten Akten durch die Vorsorgeeinrichtung zugestellt wurden. So fehlen insbesondere das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 sowie die versicherungstechnischen Berechnungen der Jahre 2017 bis 2019. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in die versicherungstechnischen Berechnungen besteht (vgl. E. 3 hiervor), was von der Vorsorgeeinrichtung soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich bestritten worden zu sein scheint (vgl. BVS-act. 1, Rz. 6 und Beilage 13 zu BVS-act. 2). Vielmehr wäre es an der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde gewesen, dies in einer anfechtbaren Verfügung zu klären. Sodann hat es die Vorinstanz unterlassen, weitere Abklärungen in Bezug auf das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 vorzunehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz trotz Fehlen des Dokuments in den durch die Vorsorgeeinrichtung mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 eingereichten Unterlagen und damit in offensichtlicher Diskrepanz zur Aufsichtsbeschwerde vom 3. August 2020 in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2020 das Gesuch um Informationszugang der Beschwerdeführenden als erledigt betrachten konnte und das Verfahren in der Folge ohne Weiteres abschrieb. Die Vorinstanz ist damit dem Begehren um Information zu Unrecht nicht nachgekommen bzw. hat die Vorsorgeeinrichtung nicht zu deren Offenlegung angehalten. Den rechtlich verankerten Abklärungs- und Offenlegungspflichten (Art. 86b Abs. 2 BVG) sowie Aufsichtspflichten (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG) schliesslich genügt ebenfalls nicht, dass die Vorinstanz ohne Weiteres einzig gestützt auf Angaben der Vorsorgeeinrichtung (vgl. BVGer-act. 15, Rz. 4) davon ausging, dass das versicherungstechnische Gutachten per 1. Dezember 2019 im Verfügungszeitpunkt vom 19. Oktober 2020 (noch) nicht erstellt worden sei und es dabei bewenden liess ohne hierzu weitere, notwendige Abklärungen vorzunehmen.
6.4 Nach dem Gesagten verletzt das Vorgehen der Vorinstanz das sich aus Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG ergebende Recht der Beschwerdeführenden auf Beurteilung ihrer Streitigkeit betreffend ihr Recht auf Information gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG, ihre Abklärungs- und Offenlegungspflichten (Art. 86b Abs. 2 BVG) sowie ihre Aufsichtspflichten (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG). Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 ist in der Folge aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Aufsichtsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz wäre schliesslich auch aus formellen Gründen aufzuheben, wie nachfolgend zu zeigen ist:
6.5.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 488 mit Hinweisen). In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, sich zu den Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem sog. Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist die - nur in den Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterliegenden Gerichtsverfahren - bestehende Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f.; vgl. Urteil des BGer 1C_221/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Erwartet wird dabei, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2). Die Ausübung des Replikrechts darf nicht verhindert werden, indem der Entscheid so rasch ergeht, dass eine Stellungnahme trotz Zustellung einer neuen Eingabe nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Allgemein formuliert darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BGer 1B_320/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 3 und 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Seethaler/Plüss, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 57 VwVG, Rz. 38 ff.).
6.5.2 Die Eingabe der Vorsorgeeinrichtung vom 16. Oktober 2020 war für die Vorinstanz unzweifelhaft entscheidrelevant. Folglich hätte den Beschwerdeführenden das Replikrecht i.e.S. zugestanden und ihnen hätte auch in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zur Eingabe Stellung zu nehmen. Die Herausgabe und Weiterleitung der Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung vom 16. Oktober 2020 sowie der eingereichten Unterlagen als Beilage zum Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 (vgl. BVS-act. 8) verunmöglichte den Beschwerdeführenden die Wahrnehmung ihres Replikrechts i.e.S. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz ist unverständlich. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht mit Schreiben vom 16. November 2020 versucht hatten wahrzunehmen, die Vorinstanz diese Eingabe in ihrer Verfügung aufgrund ihres übereilten Vorgehens allerdings nicht mehr berücksichtigen konnte. Obschon durch die Beschwerdeführenden nicht gerügt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat und der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben ist.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie das Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG der Beschwerdeführenden betrifft (E. 2 hiervor). In Bezug auf den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG (Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss nach Art. 86b Abs. 2 BVG) ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 6 hiervor) und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführenden materiell behandle und anschliessend neu verfüge.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
8.1
8.1.1 Soweit es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend das (allfällige) Recht der versicherten Person auf Information im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 86b Abs. 2 BVG handelt, ist das Verfahren für die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenlos, es sei denn, sie handeln mutwillig oder leichtsinnig (vgl. Art. 74 Abs. 2 BVG). Eine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführenden obsiegen denn auch, soweit das Beschwerdeverfahren ihre Aufsichtsbeschwerde betreffend Auskunftsbegehren nach Art. 86b Abs. 2 BVG betrifft.
8.1.2 Für die vorliegend über diesen privilegierten Bereich hinausgehenden Anträge ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 74 Abs. 2 BVG e contrario).
8.1.3 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung des Verfahrens führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4). Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als im Sinne von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat und nicht dann, wenn sie dies tut, weil die Gegenpartei den Umstand beseitigt hat, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.56).
8.1.4 Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit dem Verhalten der Vorinstanz zuzuschreiben. Ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.5 hiervor) hätte sie deren Eingabe vom 16. November 2020 in ihrer Entscheidfindung berücksichtigen können. Im Schreiben vom 7. April 2021 an die Vorsorgeeinrichtung hat die Vorinstanz denn auch angezeigt, dass sie über die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. August 2020 materiell entscheiden werde (vgl. BVS-act. 28). Diese Eingabe (und die Beschwerde vom 20. November 2020) waren ebenfalls gemäss eigenen Angaben der Vorinstanz Anlass, um am 7. April 2021 ein Teilliquidationsüberprüfungsverfahren zu eröffnen (vgl. BVGer-act. 9, Rz. 14 f.), was wiederum zur vorliegenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden führte (vgl. E. 2 hiervor).
8.1.5 Der unterliegenden Vorinstanz können gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
8.1.6 Die einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren richtet sich nach Art. 15 VGKE. Danach prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei diejenige Partei die Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als Obsiegen (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE).
8.2.2 Den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz, welche auch die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat (vgl. vgl. E. 8.1.3 f. hiervor), eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigungen aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.- angemessen. Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz, die D._______ Personalvorsorgestiftung, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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