Entscheiddatum: 20.06.2013Publikationsdatum: 03.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5888/2012
Urteil vom 20. Juni 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kosovo, (ohne Zustelldomizil in der Schweiz)Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rentenanspruch).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (...) 1946 geborene, kosovarische Staatsbürger X._______ am 9. März 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) einen Antrag auf eine Altersrente einreichte (SAK-act. 2);
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 30. Juli 2012 abgewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei (SAK-act. 8);
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. August 2012 (SAK-act. 11) Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung einer Altersrente beantragte;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 (SAK-act. 13) die Einsprache von X._______ abgewiesen hat, da dieser als Bürger von Kosovo Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates sei und er somit weder einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung habe;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (BVGer-act. 1 und 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung einer Altersrente beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 (BVGer-act. 5) durch den Instruktionsrichter aufgefordert wurde, innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen;
dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung über die Botschaft in Pristina spätestens am 26. Januar 2013 zugestellt wurde (Poststempel, vgl. BVGer-act. 7);
dass der Beschwerdeführer bis heute kein Zustelldomizil angegeben hat, weshalb der vorliegende Entscheid im Bundesblatt zu publizieren ist;
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 (BVGer-act. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011);
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist;
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat;
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente respektive der einmaligen Abfindung nicht bestritten wird;
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Altersrente respektive die einmalige Abfindung nicht korrekt berechnet worden wären;
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 8'157.-- habe, da seine monatliche Altersrente weniger als 10% einer ordentlichen Vollrente betragen würde (vgl. Art. 7 des Sozialversicherungsabkommens);
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer somit eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 8'157.-- zuzusprechen ist;
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der obsiegende Beschwerdeführer nicht vertreten war und ihm somit keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass die unterliegende Vorinstanz ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 8'157.-- zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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