Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung vom 25. September 2023.
Entscheiddatum: 08.03.2024Publikationsdatum: 18.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5927/2023
Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Serbien) vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung vom 25. September 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 25. September 2023 auf die Neuanmeldung von A._______ nicht eingetreten ist,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B._______, diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2023 (BVGer-act. 2) aufgefordert worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 (BVGer-act. 3) nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 (BVGer-act. 4) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 2. Februar 2024 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2023 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG),
dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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