Entscheiddatum: 14.06.2013Publikationsdatum: 26.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6032/2011
Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,Vorinstanz. Gegenstand Anschlussverfügung vom 2. November 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ausgleichskasse Zug der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung BVG oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 24. September 2010 (Vorakten act. 1) mitgeteilt hat, dass der Arbeitgeber A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) seit dem Jahre 2009 Löhne bei ihr abrechne, es unterlassen habe sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen bzw. innert Frist keinen Nachweis erbracht habe und der säumige Arbeitgeber daher zum Anschluss von Amtes wegen gemeldet werde,
dass der Arbeitgeber das von der Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs per Einschreiben gesandte Schreiben vom 13. Dezember 2010 nicht abgeholt hat und sich auf die erneut angesetzte Frist (per A-Post geschickt) nicht vernehmen liess (Vorakten act. 2),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2011 (Vorakten act. 6) den Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2009 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen sowie ihm die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450. , Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375. , sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100. pro Person und Jahr) in Rechnung gestellt hat,
dass der Arbeitgeber am 3. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben und beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und als gegen-standslos zu erklären,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung aufgeführt hat, er arbeite mit seinen Familienangehörigen, weshalb er kein pensionskassenpflichtiges Personal beschäftige,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2011 den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800. eingezahlt hat (BVGer act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2012 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde geschlossen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, die Vorinstanz stütze sich bei der Ermittlung der massgebenden Löhne auf die Jahresabrechnungen der Ausgleichskassen ab und es seien auch für Familienangehörige des Betriebsinhabers resp. Arbeitgebers Beiträge zu entrichten, insofern die Angehörigen die Voraussetzungen von Art. 2 und Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) erfüllten und die Arbeitnehmer nicht nach Art. 1j BVV 2 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen seien,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. April 2012 mit einer Fristansetzung zur Einreichung einer Replik nicht abgeholt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis BVG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat und demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er beschäftige lediglich Familienangehörige, welche nicht zu versichern seien,
dass jeder Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern ist, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG und Art. 7 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in der Fassung vom 24. September 2010 gültig von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG),
dass gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG bei einem Arbeitnehmer, welcher weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, als Jahreslohn der Lohn gilt, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde,
dass der gesetzliche Mindestlohn für das Jahr 2009 auf Fr. 20'520. festgelegt worden ist (Art. 9 BVG, Art. 5 BVV 2 in der Fassung vom 26. September 2008, gültig von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010),
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss,
dass die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und sie allenfalls auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen, ansonsten sie diese an die Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 4-6 BVG),
dass in Art. 1j Abs. 1 BVV 2 (in der Fassung vom 25. Juni 2008, gültig von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011) in abschliessender Weise die von der obligatorischen Versicherung ausgenommenen Arbeitnehmer aufgezählt werden,
dass u.a. Arbeitnehmer mit einem befristen Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2) und bestimmte Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten (Art. 1j Abs. 1 Bst. e BVV 2), der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind und diese Ausnahmen auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht zutreffen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Lohnbescheinigung 2009 der Ausgleichskasse Zug und Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 19. August 2010 folgende Löhne ausbezahlt hat:
für B.\_\_\_\_\_\_\_ von Januar bis Dezember 2009 Fr. 28'900.-,
für C.\_\_\_\_\_\_\_ von November bis Dezember 2009 Fr. 7'200.- (entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 43'200),
für D.\_\_\_\_\_\_\_ von Juli bis Dezember 2009 Fr. 19'800.- (entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 39'600),
dass die Anschlussplicht für E._______ zwar von der Vorinstanz behauptet worden ist, sich hierfür in den Akten jedoch keinerlei Belege finden lassen,
dass in Anbetracht dessen, dass aufgrund der Lohnbelege für die übrigen drei Angestellten eine Anschlusspflicht ab dem 1. Januar 2009 bestanden hat, offen gelassen werden kann, ob dies auch für E._______ zugetroffen hat,
der Beschwerdeführer demnach seit dem 1. Januar 2009 zweifellos der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet hat, die Anschlusspflicht des Beschwerdeführers an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Januar 2009 feststeht und die Vorinstanz daher verpflichtet war, den Beschwerdeführer anzuschliessen,
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) befugt war, dem Beschwerdeführer den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Form von Verfügungskosten (Fr. 450. ), Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 350. ) sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100. pro Person und Jahr im Minimum Fr. 200. ) in Rechnung zu stellen,
dass folglich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Kostenauflage zu Recht erfolgt ist,
dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG zu auferlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass der obsiegenden Vorinstanz gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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