Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Einspracheentscheid vom 14. März 2025).
Entscheiddatum: 16.09.2025Publikationsdatum: 23.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6080/2025
Urteil vom 16. September 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Einspracheentscheid vom 14. März 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 14. März 2025 ihre rentenabweisende Verfügung vom 17. Mai 2024 bestätigt hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] 9; vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2),
dass A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) dagegen per E-Mail-Eingabe vom 7. April 2025 an die Vorinstanz sinngemäss Beschwerde erhoben und die Vorinstanz diese E-Mail-Eingabe einschliesslich einer Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids am 13. August 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 1 und 2 inklusive Beilagen),
dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Eingabe vom 7. April 2025 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie keine rechtsgültige Unterschrift enthält, noch Rechtsbegehren oder eine Begründung (vgl. BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer deshalb mit gleicher Zwischenverfügung und unter Hinweis auf Art. 52 VwVG aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen und innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 3),
dass die Vorinstanz gleichzeitig ersucht wurde, bis zum 1. September 2025 die vollständigen Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen (vgl. BVGer-act. 3),
dass die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2025 vorgelegt hat (BVGer-act. 4),
dass die Zwischenverfügung vom 21. August 2025 dem Beschwerdeführer am 25. August 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 7),
dass die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte siebentätige Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend somit am Dienstag, den 26. August 2025, zu laufen begonnen hat und am Montag, den 1. September 2025, abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Eingabe vom 7. April 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: