Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid vom 26. September 2023.
Entscheiddatum: 01.03.2024Publikationsdatum: 11.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6115/2023
Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid vom 26. September 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Versicherte) sich mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (BVGer-act. 1) an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) wandte und namentlich ausführte, sie möchte «nicht zwingend» gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben, erwarte jedoch die Berichtigung der Berechnungen der Zusatzleistungen und die Erstattung der Krankheitskosten für 2018,
dass die Vorinstanz die Eingabe vom 25. Oktober 2023 mit Schreiben vom 7. November 2023 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage 2023, N. 37 zu Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Versicherte vorliegend mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (BVGer-act. 5) aufgefordert worden ist zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2023 erheben möchte und - gegebenenfalls - was sie beantragt und wie sie dies begründet,
dass die Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (BVGer-act. 7) ausführte, sie habe keine Beschwerde erheben wollen; das Schreiben sei ohne ihre Zustimmung weitergeleitet worden,
dass somit kein Beschwerdewille vorhanden ist und auf die Eingabe vom 25. Oktober 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG),
dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass weder der Versicherten noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Eingabe vom 25. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).