BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 7. August 2025.
Entscheiddatum: 16.10.2025Publikationsdatum: 24.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6261/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 7. August 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. August 2025 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ addressierten, verdächtigen Sendung (Inhalt: Prasteron, DHEA [Dehydroepiandrosteron] 100 mg, 240 Kapseln) unter Kostenfolge verfügt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3 Beilage),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Oktober 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5),
dass die Zwischenverfügung vom 3. September 2025 der Beschwerdeführerin gemäss postalischem Rückschein am 8. September 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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