Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 9. September 2024.
Entscheiddatum: 10.01.2025Publikationsdatum: 17.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6295/2024
Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______ (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 9. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. September 2024 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgelehnt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass der Versicherte gegen diese Verfügung mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 eingeladen worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 den Rückzug der Beschwerde mitteilte (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2024 förmlich aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist lediglich erneut den Rückzug der Beschwerde erklärt hat (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, weshalb ihm Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren fortan durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen sind,
dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: