Entscheiddatum: 09.07.2013Publikationsdatum: 23.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6350/2011
Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
A. Die 1990 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. Juni 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Aargau.
B. Der Gastgeber war bereits zuvor mit einem Einladungsschreiben - datiert vom 31. Mai 2011 - an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin erläuterte er unter anderem, bei seinem Gast handle es sich um die Tochter einer langjährigen, inzwischen eingebürgerten Bekannten thailändischer Herkunft. Er kenne sie von Reisen, die er gemeinsam mit ihrer Mutter nach Thailand unternommen habe, und wolle ihr nun ermöglichen, einmal die neue Heimat der Mutter zu sehen.
C. In einer Fax-Eingabe vom 20. Juni 2011 wandten sich die Mutter und der Stiefvater an die Schweizer Vertretung in Bangkok. Darin brachten sie zum Ausdruck, sie hätten in ihrer Wohnung in X._______ zu wenig Platz für eine Unterbringung ihrer Tochter bzw. Stieftochter. Deshalb habe sich ihr Freund zur Verfügung gestellt, die Besucherin bei sich in seinem Haus im Kanton Aargau zu beherbergen. Die Gesuchstellerin werde aber einen Teil ihrer Ferien in Basel verbringen.
D. Mit Formularentscheid vom 25. Juli 2011 lehnte es die Schweizer Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erscheine.
E. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 4. August 2011 Einsprache bei der Vorinstanz. In seiner Rechtsschrift argumentierte er, der beantragte Besuch würde wirklich nur dazu dienen, der Gesuchstellerin ein längeres, ungestörtes Zusammensein mit ihrer Mutter zu ermöglichen. Er selbst würde eine sinnvolle und befriedigende Aufgabe darin sehen, der Gesuchstellerin Sehenswürdigkeiten in der Schweiz zu zeigen. Die Gesuchstellerin stehe (altersmässig verspätet) kurz vor Ende der in Thailand üblichen 12-jährigen Schulzeit und beabsichtige, danach die High-School zu besuchen. In ihrer Freizeit verrichte sie Teilzeit-Jobs. Sie sei aber nicht nur schulisch, sondern auch familiär verwurzelt und habe ihren festen Platz in einer "mindestens" vier Generationen umfassenden Familiengemeinschaft, die ein ihrer Mutter gehörendes Einfamilienhaus bewohne.
F. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons Aargau einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser umgehend beantwortete. Die kantonale Behörde leitete die Antworten am 29. September 2011 an die Vorinstanz weiter und sprach sich dabei gegen die Erteilung des beantragten Besuchervisums aus.
G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie im Wesentlichen die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Sie stehe noch in Ausbildung und werde finanziell von ihrer Mutter unterstützt. Weder in familiärer noch in wirtschaftlicher Hinsicht seien daher Verpflichtungen erkennbar, welche sie von einer Emigration abhalten könnten.
H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2011 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin ein drei- oder zumindest zweimonatiges Schengen-Visum zu erteilen. Im weiteren beantragt er, es sei von ihm eine "Verpflichtungserklärung" einzuholen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Annahme der Vorinstanz, wonach ernsthafte Zweifel an der Bereitschaft zur fristgerechten Wiederausreise bestünden, sei bei richtiger Wertung des persönlichen Umfeldes der Gesuchstellerin nicht aufrecht zu erhalten.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Grossfamilie, bestehend aus ihren Grosseltern, ihrer Halbschwester, einem Onkel und einer Tante (letztere drei je mit Ehegatten und Kindern). Sie sei voll integriert und trage Mitverantwortung bei der Erziehung von Cousinen, einem Cousin und einem Neffen. In schulischer Hinsicht habe sie die obligatorische Schulzeit erfolgreich beendet und besuche zurzeit eine weiterführende Schule ("upper secondary level"), die sie im Oktober 2012 abschliessen werde. Den Unterricht bestreite sie an einer von der Mutter finanzierten Privatschule grossenteils im Fernstudium. Die Mutter lege besonderen Wert auf diese Ausbildung, weil sie selbst nur über eine geringe Schulbildung verfüge.
I. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. November 2011 liess der Beschwerdeführer diverse Dokumente (u.a. zur familieneigenen Liegenschaft, zum thailändischen Schulsystem und zur Immatrikulation der Gesuchstellerin) sowie Fotos zu den Akten reichen. Auf die betreffenden Unterlagen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde.
K. Der Beschwerdeführer hält seinerseits mit Replik vom 14. März 2012 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zusätzlich beantragt er, es sei von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau gestützt auf den auf Beschwerdeebene nunmehr ergänzten Sachverhalt eine (aktuelle) Stellungnahme zum Visumsgesuch einzuholen. Denn es sei notorisch, dass die Haltung der kantonalen Migrationsbehörde die Vorinstanz beim Entscheid über einen Visumsantrag massgeblich beeinflusse.
Zusammen mit der Replik wurden weitere Fotos ediert.
L. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 16. März 2012 wird nochmals auf eine enge Verwurzelung der Gesuchstellerin in ihrer Heimat, auf bestehende Betreuungspflichten gegenüber den nunmehr zwei Kindern ihrer Halbschwester, auf die noch laufende Schulausbildung und darauf hingewiesen, dass sich die Familie in komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde.
M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.1 Auch wenn die Gesuchstellerin in unmittelbarer Umgebung des touristisch geprägten Badeorts Pattaya (Provinz Chonburi) und damit in einer Region lebt, die im landesweiten Vergleich wirtschaftlich gut abschneidet (vgl. www.thaiwebsites.com Economy and Politics in Thailand GDP of Thai Regions and Provinces, besucht im Mai 2013), so kann dennoch nicht darüber hinweggegangen werden, dass in Thailand breite Schichten der Bevölkerung von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Der Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung trifft dabei Frauen ganz besonders. Sie müssen mit ihrem Einkommen oft ganze Familien unterhalten. Auf der anderen Seite sind in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse gerade ihre Arbeitsplätze - je nach Sektor - besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, >, Stand: Februar 2013, besucht im Mai 2013).
6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Dabei stehen nicht etwa - wie vom Beschwerdeführer angenommen - Asylgesuche, sondern Heiraten, Ausbildungsprojekte und Ähnliches im Vordergrund. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.1 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die sozialen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort sowie den Zweck der beabsichtigten Reise eine Verwurzelung der Gesuchstellerin in ihrem angestammten Lebensumfeld geltend, die ernsthafte Zweifel an der Gewähr für eine Wiederausreise ausschliesse. Seine Darstellung der Verhältnisse gilt es aber - wie im Folgenden zu zeigen ist - in verschiedener Hinsicht zu relativieren.
7.2 Die Gesuchstellerin lebt in einer Grossfamilie von mehr als zehn Personen (nebst den Grosseltern die Halbschwester, eine Tante und ein Onkel je mit eigenen Familien). Zwar wird geltend gemacht, sie sei in dieser Struktur hierarchisch verankert und nehme in Bezug auf die Kinder Betreuungsaufgaben wahr, die wegen der Berufstätigkeit der Eltern sonst nur von der Grossmutter erbracht werden könnten. Diese Darstellung kann nicht darüber hinweg täuschen, dass Kinderbetreuung in einer derart grossen Familiengemeinschaft auf verschiedene Art organisiert werden kann. Dies zeigt sich nicht zuletzt gerade im Umstand, dass der Gesuchstellerin eine dreimonatige Landesabwesenheit möglich sein soll. Irgend welche Umstände, die auf eine eigentliche Abhängigkeit der Angehörigen von der Gesuchstellerin schliessen liessen, ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
7.3 Die Gesuchstellerin befindet sich noch in Ausbildung und muss von der Mutter zumindest teilweise unterstützt werden. Daran wird sich in nächster Zeit kaum etwas ändern. Über ihre beruflichen Ziele ist nichts Konkretes bekannt. Entsprechend lässt sich nicht abschätzen, wie ihre Chancen für eine wirtschaftliche Selbständigkeit in Thailand stehen.
7.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Grossfamilie der Gesuchstellerin in besonders komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Zwar bewohnen sie das Haus der Mutter und des Stiefvaters der Gesuchstellerin, welches - aus den edierten Fotos zu schliessen - offensichtlich über einen gewissen Komfort verfügt. Andererseits dürften die Wohnverhältnisse angesichts der Grösse der Familieneinheit eher beengend sein und müssen Mutter und Stiefvater aus der Schweiz immer noch für Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft aufkommen. Das scheint umso bemerkenswerter, als mit Ausnahme der Gesuchstellerin alle erwachsenen Personen der Grossfamilie einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollen und die Mutter selbst und ihr Partner in der Schweiz in eher bescheidenen Verhältnissen leben: Sie bewohnen in X_______ eine Zweizimmerwohnung und treten weder als Gastgeber noch als Garanten für die Gesuchstellerin auf.
7.5 Zu relativieren gilt es auch die Darstellungsweise des Beschwerdeführers, wonach die Ausbildung der Gesuchstellerin in Thailand deren Mutter besonders am Herzen liege. Immerhin hat die Mutter offenbar in den Jahren 2007 und 2009 erfolglos versucht, ihrer Tochter zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen (im Familiennachzug bzw. zu Ausbildungszwecken).
7.6 Vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
7.7 Zur Einholung einer Verpflichtungserklärung des Gastgebers und Garanten (Antrag in der Beschwerde) bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass. Eine solche kann gemäss Art. 7 ff. VEV zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel eingefordert werden, was vorliegend auch geschah. Das Formular "Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt" wurde vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gastgeber und Garant am 26. September 2011 ausgefüllt und unterzeichnet. Seine Garantiefähigkeit wurde anschliessend von der Wohnsitzgemeinde bestätigt. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht in einer rechtlich verbindlichen Form für das korrekte Verhalten seines Gastes einstehen.
7.8 Ebenfalls kein Anlass bestand für das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren von der Migrationsbehörde an seinem Wohnsitz eine nochmalige Stellungnahme einzuverlangen. Die Vorinstanz hatte Gelegenheit, sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sie sich bei ihrem Entscheid über die Einsprache gegen eine Visumsverweigerung massgeblich von der Haltung der kantonalen Migrationsbehörde am Wohnort des Gastgebers beeinflussen lässt. Gerade wenn es um die Einschätzung des Risikos für eine nicht fristgerechte Wiederausreise geht, stützt sie sich in aller Regel schwergewichtig auf die Beurteilung durch die schweizerischen Auslandvertretungen vor Ort.
7.9 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Mutter und Tochter sehen sich nach Darstellung des Beschwerdeführers regelmässig mehrmals jährlich in Thailand.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann
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