Organtransplantation, Nichtaufnahme auf die Warteliste, Entscheid Transplantationszentrum USZ vom 11. September 2024.
Entscheiddatum: 17.02.2025Publikationsdatum: 24.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6429/2024
Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Universitätsspital Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Organtransplantation, Nichtaufnahme auf die Warteliste, Entscheid Transplantationszentrum USZ vom 11. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Transplantationszentrum des Universitätsspitals Zürich mit Verfügung vom 11. September 2024 entschieden hat, A._______ nicht in die Warteliste für eine Herz/Leber-Transplantation aufzunehmen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass A._______ dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Posteingang: 14. Oktober 2024),
dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 aufgefordert hat, dem Gericht innert einer Nachfrist von fünf Tagen eine original handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen (BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, es werde bei ungenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der original handschriftlich unterzeichneten Beschwerdeschrift auf die Beschwerde (Posteingang: 14. Oktober 2024) nicht eintreten (BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 zudem aufgefordert hat, dem Gericht innert einer Nachfrist von fünf Tagen zu erklären, ob er den angefochtenen Entscheid vom 11. September 2024 im Ergebnis aufgehoben oder geändert haben wolle (BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, es werde bei ungenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung dieser Erklärung aufgrund der Akten entscheiden (BVGer-act. 3),
dass die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 gemäss elektronischem Rückschein der Schweizerischen Post am 16. Oktober 2024 an der von A._______ angegebenen Adresse in (...) der Mutter von A._______ ausgehändigt worden ist und die Mutter den Empfang unterschriftlich bestätigt hat (BVGer-act. 5),
dass beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 eingegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Verfügung vom 11. November 2024 das rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich bis zum 12. Dezember 2024 zur Frage des rechtzeitigen Einreichens einer Beschwerdeverbesserung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 6),
dass A._______ mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 (22:28 Uhr) eine Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Beschwerde gegen den Entscheid, nicht auf die Transplantationsliste aufgenommen zu werden, beantragt hat (BVGer-act. 7),
dass das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 abgewiesen und A._______ im Rahmen einer Nachfrist gleichzeitig die Gelegenheit geboten worden ist, sich bis zum 13. Januar 2025 zur Frage des rechtzeitigen Einreichens einer Beschwerdeverbesserung zu äussern (BVGer-act. 8),
dass diese Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 gemäss elektronischem Rückschein am 18. Dezember 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 9),
dass beim Gericht bis heute keine Stellungnahme zur Instruktionsverfügung vom 11. November 2024 eingegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass Verfügungen der Vorinstanz, die sich auf das Transplantationsgesetz stützen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen [Transplantationsgesetz, SR 810.21]),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt oder die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz die Nachbesserung mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerde von A._______ nicht eigenhändig, handschriftlich unterzeichnet ist, wobei eine Originalunterschrift erforderlich ist und eine blosse Fotokopie nicht genügt,
dass A._______ weder eine Beschwerdeverbesserung noch eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend das Nichteinreichen einer Beschwerdeverbesserung vom 11. November 2024 eingereicht hat,
dass somit mangels Einreichens einer Beschwerdeverbesserung androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht auf die Eingabe mit Eingang beim Gericht am 14. Oktober 2024 einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend die Aufnahme in die Warteliste unzulässig und das vorliegende Urteil daher endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. q Ziff. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an A._______ und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier