Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 03.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6507/2012
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richterin Franziska Schneider, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Witwen- und Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 7. November 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin; Witwe des im Juli 2010 verstorbenen B._______ [im Folgenden: Ehemann der Beschwerdeführerin]) am 5. November 2010 einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Hinterlassenenrente stellte (vgl. Dokumente 1 und 18 der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz]),
dass die SAK mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 das Rentengesuch abwies mit der Begründung, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, die Beschwerdeführerin die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze und ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, und auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) keine Rente ausgerichtet werden könne (SAK/8),
dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2011 (Datum Postaufgabe) Einsprache erhob und geltend machte, ihr verstorbener Ehemann habe die Schweiz zu einem Zeitpunkt verlassen, in welchem das Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien über Soziale Sicherheit noch gültig gewesen sei, weshalb ein Anspruch auf Witwen- und Waisenrente bestehe (SAK/9),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 7. November 2012 die Einsprache abwies und ihre Verfügung vom 13. Dezember 2010 bestätigte mit der Begründung, dass zwar ab August 2010 ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von Fr. 307.- und auf vier Kinderrenten von je Fr. 146.- (bzw. ab 1. Januar 2011 von je Fr. 149.-) bestünde, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) ab dem 1. April 2010 für Staatsangehörige des Kosovo aber keine Anwendung finde, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin kosovarischer Staatsangehöriger gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze und ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, und deshalb die Abweisung des Antrags auf Hinterlassenenrente zu bestätigen sei (SAK/22),
dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und geltend machte, das Sozialversicherungsabkommen finde durchaus (weiterhin) Anwendung und sei auch für die SAK verbindlich (act. 1 der Akten des Beschwerdeverfahrens),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 ausführte, die Beschwerdeführerin hätte ab August 2010 Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von Fr. 307.- und auf vier Kinderrenten von je Fr. 146.- (bzw. ab 1. Januar 2011 von je Fr. 149.-), dass das Sozialversicherungsabkommen für Staatsangehörige des Kosovo, und somit auch betreffend die Beschwerdeführerin, keine Anwendung finde, und deshalb die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 13. Dezember 2010 und des Einspracheentscheids vom 7. November 2012 beantragte (act 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,
dass an dieser rechtlichen Beurteilung auch die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 ( letztmals besucht am 11. März 2013), die auf die faktische Ausstellung eines biometrischen Reisepasses Serbiens abstellen, nichts ändern,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mit der Begründung des fehlenden Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Februar 2013 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Februar 2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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