Entscheiddatum: 26.06.2013Publikationsdatum: 17.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6536/2012
Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Spanien, vertreten durch lic. iur. Andreas Petrik, Rechtsanwalt, schmuckipartner anwaltsbüro, Marktgasse 3,9004 St. Gallen ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenrevision.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der 1963 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 17. September 2001 (Eingangsstempel: 20./21. September 2001) bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Folgenden: IV-Stelle TG) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen angemeldet hat,
dass die IV-Stelle TG dem Rechtsvertreter des Versicherten am 29. April 2005 mitgeteilt hat, sie habe die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2002, einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 sowie einer ganzen Rente ab 1. September 2004 beschlossen,
dass die IV-Stelle TG am 29. April 2005 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie das Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat,
dass am 24. Juni 2005 weitere Verfügungen ergangen sind, mit welchen die im Rahmen der Mitteilung vom 29. April 2005 erwähnten, rückwirkend abgestuften Renten zugesprochen worden sind,
dass betreffend den Rentenanspruch ab 1. Juli 2005 am 7. Juni 2005 eine weitere Verfügung ergangen ist,
dass diese Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass am 8. März 2006 eine Revision von Amtes wegen eingeleitet worden ist,
dass dem Versicherten nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen am 10. Juli 2006 mitgeteilt worden ist, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente,
dass IV-Stelle TG die IV-Akten zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Spanien am 11. September 2006 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen hat,
dass die IVSTA am 10. November 2011 eine Revision von Amtes wegen eingeleitet hat,
dass diese nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse am 5. November 2012 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher die IV-Rente per 1. Januar 2013 aufgehoben worden ist,
dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 hat (summarisch) Beschwerde erheben lassen,
dass er beantragt hat, die Verfügung vom 5. November 2012 sei aufzuheben und es seien die bis anhin ausgerichteten Leistungen weiter auszurichten; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er weiter um Gewährung einer Nachfrist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde nach Gewährung der Akteneinsicht ersucht hat,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2012 das Gesuch um Gewährung der beantragten Nachfrist bewilligt worden ist,
dass die ergänzende Beschwerdebegründung vom 28. Januar 2013 datiert,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 20. April 2013 verwiesen und beantragt hat, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 20. April 2013 ausgeführt hat, er könne sich nicht guten Gewissens für eine vollständige Besserung des Gesundheitszustandes aussprechen; der Entscheid sei von derart grosser Tragweite, dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz indiziert sei,
dass dem Beschwerdeführer ein Doppel dieser Eingabe sowie der Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 zuzustellen ist,
dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2012 und des Eventualbegehrens, es sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, auszugehen ist,
dass aufgrund des Umstands, dass es sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beschwerden - wie vorliegend (vgl. bspw. Bericht von Dr. med. C._______ vom 26. April 2012) - nicht rechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten, eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz - vorzugsweise in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der IV - durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen),
dass die ständige Rechtsprechung vom Regelfall ausgeht, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. Dezember 2010 E. 4.1.2),
dass sich die Vorinstanz vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern muss, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71),
dass diese Rechtsprechung jedoch grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220),
dass der 1963 geborene Beschwerdeführer während der Dauer von 10 Jahren und 2 Monaten eine IV-Rente bezogen hat und somit die Voraussetzungen gemäss Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen und - in teilweiser Abweichung der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 20. April 2013 - nicht bloss eine psychiatrische, sondern eine multidisziplinäre Begutachtung in somatischer und psychisch-psychiatrischer Hinsicht in die Wege zu leiten,
dass - soweit die beantragte Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente über den 1. Januar 2013 hinaus betreffend - die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz während der Dauer des zusätzlich erforderlichen Abklärungsverfahrens die Rente nicht auszurichten hat (vgl. Urteil des BGer 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2. ff.),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1),
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend - unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs (teilweises Obsiegen), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen - eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. hierzu auch BGE 127 V 205 E. 4).
Ein Doppel der Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 geht samt Beilagen an den Beschwerdeführer.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukommen und weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ver-nehmlassung vom 6. Mai 2013 samt Beilagen)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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