Entscheiddatum: 27.05.2013Publikationsdatum: 14.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-665/2011
Urteil vom 27. Mai 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani;Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher Parteien A_______, vertreten durch Claudia Starkl, Rechtsanwältin, B_______,Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente, Revision(Verfügung vom 21. Dezember 2010).
A. Die Beschwerdeführerin erhielt ab dem 1. April 1998 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Die zuständige IV-Stelle C._______ erachtete die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente nach durchgeführten Rentenrevisionen mit Verfügung vom 18. März 2001 (act. 10), vom 18. März 2002 (act. 13) und vom 2. August 2004 (act. 18) jeweils als gegeben.
B.
Im August 2004 siedelte die Beschwerdeführerin nach Spanien über und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wurde zuständig, um die kommende Rentenrevision durchzuführen. Im Juli 2006 liess die IVSTA verschiedene ärztliche Unterlagen über die spanische Verbindungsstelle einholen, was rund ein Jahr dauerte (act. 23 bis 45). Aufgrund der Beurteilung des internen ärztlichen Dienstes vom 27. August 2007 und vom 8. Oktober 2007 (act. 49 und 52) teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe, da sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, was ihr ermögliche, eine rentenausschliessende Verweisungstätigkeit aufzunehmen (act. 55).
C.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Gutachten zu den Akten (act. 56 bis 72). Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 stellte die IVSTA gestützt auf den Befund der Ärztin vom 22. Januar 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2008 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (act. 76). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 6. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 11. Februar 2008 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück (act. 84).
D. Die Vorinstanz holte in der Folge bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS Zentralschweiz) ein polydisziplinäres Gesamtgutachten (Fallführung durch Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie, psychiatrisches, rheumatologisches und pneumologisches Teilgutachten) ein. Gestützt auf das Gesamtgutachten vom 17. November 2009 und die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 10. Dezember 2009 (act. 128) teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Februar 2010 im Wesentlichen mit, dass sie beabsichtige, die Rentenzahlung einzustellen, da die Beschwerdeführerin ab dem 23. Oktober 2009 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder ausüben könne (act. 130). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2010 Einwand und reichte gleichzeitig weitere ärztliche Berichte zu den Akten. Der interne ärztliche Dienst nahm dazu am 29. April 2010 Stellung. Gestützt darauf stellte die IVSTA mit Verfügung vom 4. Mai 2010 fest, dass ab dem 1. Juli 2010 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe.
E. Nachdem die Beschwerdeführerin auf einen Fehler in der Verfügung hingewiesen hatte, verfügte die Vorinstanz am 17. Mai 2010 erneut und stellte fest, dass ab dem 1. April 2008 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe.
F. In der Folge wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass auch diese Verfügung auf einem fehlerhaften Entscheid beruhe und reichte weitere ärztliche Berichte zu den Akten. Am 28. Juni 2010 nahm der interne ärztliche Dienst dazu Stellung. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 25. August 2010 einen Vorbescheid und hielt darin fest, dass sie beabsichtige die Rentenzahlung einzustellen, da die Beschwerdeführerin ab 1. November 2009 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 70% und eine leichte andere Tätigkeit zu 100% ausüben könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2010 Einwand und reichte einen ärztlichen Bericht ein. Am 15. Oktober 2010 nahm der interne ärztliche Dienst dazu Stellung. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte die IVSTA fest, dass ab dem 1. November 2009 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe.
G. Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auch nach dem 31. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur umfassenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht einzuräumen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 23. Februar 2011 einging. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung, welche am 27. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging und der Beschwerdeführerin am 29. April 2011 zur Replik zugestellt wurde.
I.
Am 23. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, welche der Vorinstanz am 25. Mai 2011 zur Vernehmlassung zugestellt wurde. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 13. Juni 2013 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 8. Juni 2012 der Beschwerdeführerin an die IVSTA zu.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Der Invaliditätsgrad richtet sich auch nach Inkrafttreten des FZA ausschliesslich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
3.2 Grundsätzlich sind diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Dezember 2010) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243 m.w.H.). Vorliegend sind die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG und des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) anwendbar.
3.3 Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 m.w.H.).
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass nach dem 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe; ab dem 1. November 2009 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich dank gut angepasster Behandlung erheblich verbessert. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 17. November 2009. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit in einer Umgebung ohne inhalative Noxen in Form von Stäuben, Gasen oder Dämpfen, in Wechselposition, ohne Heben von mehr als 10kg ab Boden und von mehr als 15kg ab Hüfte und ohne Latexkontakt sei ab dem 23. September 2009 wieder zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Pflegehelferin) betrage 70%. In leichten Tätigkeiten in der Industrie oder in einem Büro (Versandverkauf, Billetverkauf, interne Postverteilung, Rezeptionistin, Datenerfassung/scannage) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die Diagnose eines polyallergischen Asthma bronchiale sowie die rezidivierenden Zerviko- und Lumbalgien seien unverändert vorhanden. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, und der medizinische Sachverhalt sei durch das MEDAS-Gutachten ungenügend abgeklärt. Nach einer erneuten Abklärung werde sich ergeben, dass sie Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% habe.
4.3 Ausser Streit steht der anspruchsbestätigende Bestandteil der Verfügung sowie die Rentenberechnung bis zum 31. Oktober 2009; einzig die Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt, ist streitig. Dabei richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung, was auch insoweit zutrifft, als die aufgrund medizinischer Untersuchungen festgestellte Arbeitsfähigkeit und die zumutbare Arbeit bestritten wird (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf eine Kritik am MEDAS-Gutachten.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 17. November 2009 (act. 125) ist für die streitigen Belange umfassend. Das Gesamtgutachten diagnostiziert in pneumologischer Hinsicht eine atopische Diathese mit intermittierendem Asthma bronchiale, saisonaler Rhinoconjunctivitis allergica sowie polyvalenter Sensibilisierung auf multiple Baum- und Gräserpollen, Hausstaubmilden, Tierepithelien und Alternaria alternata, ohne aktuellen Nachweis einer Latexallergie im Pricktest diagnostiziert. In rheumatologischer Hinsicht wird ein Reizknie links mit unklarer Ätiologie konstatiert, wobei eine mögliche Gonarthritis denkbar sei, daneben ein lumbospondylogenes Syndrom mit beidseitiger myofaszialer Irritation lubo-pelvi-trochantär, leichter Fehlstatik und Chondrose L5/S1. In psychiatrischer Hinsicht wird eine Disstress-Symptomatik im Rahmen einer leichten depressiven Anpassungsstörung (ICD-F 43.21) bei exogenen Belastungsfaktoren diagnostiziert (act. 125 S. 17/18). Nach dem Gutachten ergibt sich eine wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur durch das chronische lumbopondylogenen Syndrom und das Reizknie. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe im Spital, ohne Heben von mehr als 10kg ab Boden und mehr als 15kg ab Hufthöhe sowie ohne Latexkontakt, betrage 70%, wobei die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzten. Für alle körperlichen leichten und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten in Wechselposition, ohne inhalativen Noven (Staub, Gase oder Dämpfe) und mit den genannten Gewichtslimiten sowie die Arbeit als Hausfrau und Mutter betrage 100%.
5.2 Die Vorinstanz hat das MEDAS-Gutachten, das in den medizinischen Zusammenhängen einleuchtet und zu schlüssigen Ergebnissen kommt, zutreffend gewürdigt. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der vorhandenen Vorakten (Anamnese) erstellt worden. Die Beweiswürdigung entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.). Weiter setzt sich die Vorinstanz mit einem Arztbericht auseinander und stellt gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen fest, dass - unter Berücksichtigung der Einschränkungen und in angepasster Verweistätigkeit - eine intakte Arbeitsfähigkeit besteht, was nicht zu beanstanden ist.
5.3 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung von Bundesrecht darzutun:
5.3.1 Die Beschwerdeführerin erachtet das pneumologische Teilgutachten als widersprüchlich, da eine persistierende bronchiale Hyperreagibilitätssymptomatik anerkannt werde, dies aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein soll. Sie verkennt, dass Dr. med. D._______ in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2009 von einer "leichten bronchialen Hyperreagibilität" spricht, die sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen im Jahre 2000 "signifikant gebessert" habe; zudem liege eine "optimale Asthmakontrolle" vor. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu 100% erfolgte unter dem Vorhalt, dass nur eine "leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einer Umgebung ohne inhalative Noxen in Form von Stäuben, Gasen oder Dämpfen" in Frage komme (act. 124). Nachdem die Befunde eine klare und eindeutige Verbesserung der Gesamtsymptomatik ergeben haben und die Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung beurteilt wird, lässt sich kein Widerspruch annehmen.
5.3.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gesundheitszustand sei in rheumatologischer Hinsicht nicht umfassend abgeklärt. Die Knieproblematik sei nach wie vor unklar. Die Reizknieproblematik wird im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. August 2008 jedoch ausführlich thematisiert. Dr. med. E._______ empfahl aufgrund der unklaren Ätiologie weitere Abklärungen, kam aber unter Berücksichtigung der gesamten Beschwerden zum Schluss, dass eine "volle Arbeitsfähigkeit" bestehe und "jegliche körperlich mitteschwere und leichte Arbeit in wechselnden Körperpositionen zugemutet werden" kann (act. 122). Da weitere Abklärungen einzig der Ursachenfindung dienen könnten, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist auch mit Blick auf die rheumatologischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vollständig abgeklärt (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
5.3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das psychiatrische Teilgutachten beruhe auf falschen Grundlagen und sei nicht schlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter annehme könne, dass sie bis zum Jahr 2006/2007 unter keinerlei psychischen Beeinträchtigung gelitten habe. Dem Gutachten vom 25. August 2009 lässt sich solches nicht entnehmen. Vielmehr hat Dr. med. F._______ festgestellt, gestützt auf die Akten und der Exploration sei davon auszugehen, dass der psychische Zustand der Explorandin bis zu diesem Zeitpunkt stabil gewesen sei und sich keine Anhaltspunkte fänden, dass sie unter einer psychiatrischen Störung oder Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert mit konsekutiver Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gelitten habe (act. 123 S. 7). Die Feststellung, dass keine invaliditätsrelevante Beeinträchtigung vorbestanden habe, beruht ausserdem auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst (act. 123 S. 5). Der Gutachter äussert sich ausführlich und kommt zum Schluss, dass die verminderte Belastbarkeit angesichts der guten psychischen Ressourcen keinen andauernden Gesundheitsschaden mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit begründe (act. 123 S. 7). Das Beschwerdevorbringen, es sei fraglich, ob noch von einer Anpassungsstörung gesprochen werden könne, vermindert die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht; es stellt kein konkretes Indiz dar, das gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens als Entscheidungsgrundlage spräche (BGE 125 V 351 E. 3a/bb S. 353).
5.3.4 Schliesslich ändert der Medikamentenbedarf der Beschwerdeführerin nichts, zumal er in das Gutachten eingegangen war (z.B. act. 123 S. 14) und in der Beschwerde weder darlegt noch ersichtlich ist, inwiefern die Einnahme von Schmerzmittel sie in der Arbeitsfähigkeit einschränken soll. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2012 an die Vorinstanz mit dem Ersuchen, die Arztberichte vom 5. Juni 2012, 1. Februar 2012 und 30. September 2011 dem internen ärztlichen Dienst zur Prüfung zu unterbreiten, hat unberücksichtigt zu bleiben. Die gerichtliche Überprüfung ist zeitlich auf das Datum der angefochtenen Verfügung (vom 21. Dezember 2010) beschränkt. Sachverhaltsänderungen, die nach dem Erlass der streitigen Verfügung eintraten, sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329 mit Hinweisen).
5.3.5 Zusammenfassend ist zum rechtserheblichen Sachverhalt festzuhalten, dass die Vorinstanz die medizinischen Gutachten als Entscheidungsgrundlagen zutreffend gewürdigt hat. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hat und ihr bei angepasster Verweisungstätigkeit eine Arbeit zu 100% zumutbar ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, einen Vergleich mit der letzten rechtskräftigen Verfügung zum Rentenanspruch (vom 2. August 2004) anzustellen (dazu BGE 133 V 108 E. 5.4), auf die Invaliditätsbemessung einzugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) oder die (vollständige) Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) zu erörtern. Die rechtliche Subsumption der Rentenaufhebung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Beschwerdeinstanz ist jedoch an die Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
6.1 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung an. Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Verfügung im Gesetzestext auf jene Verwaltungsverfügung, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde (BGE 106 V 18 E. 3), es sei denn, dass die Leistung erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens durch das Gericht herabgesetzt oder aufgehoben (reformatio in peius) werde (BGE 107 V 17 E. 3 S. 22). Wird - wie hier - die erste Revisionsverfügung in einem Beschwerdeverfahren durch das Gericht aufgehoben und die Sache zur neuer Sachverhaltsabklärung und Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist massgeblich, ob die erneuten medizinischen Abklärungen die medizinischen Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen in zeitlicher Hinsicht (Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) bestätigen oder nicht (Urteil BGer 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 4.2). Wird der medizinische Sachverhalt bestätigt kann für den Beginn der Frist von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf die aufgehobene Verfügung abgestellt werden, andernfalls ist die neue Verfügung massgebend. Mit anderen Worten: Eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend bestätigt werden (Urteil BGer 8C_451/2010, a.a.O., E. 4.2.3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte die ursprüngliche Revisionsverfügung vom 11. Februar 2011 (Rentenaufhebung mit Wirkung ab 1. April 2008) mit Urteil 6. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die nunmehr angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2010 hebt die Rente der Beschwerdeführerin auf, und zwar mit Wirkung ab dem 1. November 2009. Aufgrund der Akten lässt sich jedoch nicht annehmen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits vor Erlass der ursprünglichen Verfügung (vom 11. Februar 2011) eingetreten ist. Vielmehr lässt sich eine Verbesserung erst gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 17. November 2009 feststellen. Für den Beginn der Frist nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV ist deshalb die neue Revisionsverfügung massgebend, womit die Aufhebung der Rente frühestens ab dem 1. Februar 2011 wirken kann.
6.3 Die Vorinstanz hat demnach die Rentenaufhebung rückwirkend verfügt, was Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit sie sich gegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung richtet; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin nur anteilmässig (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zu auferlegen. Der Kostenanteil ist auf Fr. 200.- festzulegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen und der Recht nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdeführerin auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.- zuzusprechen. Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Verfügung vom 21. Dezember 2011 wird insoweit abgeändert, als die ab dem 1. April 1998 zugesprochene Rente bis am 31. Januar 2011 weiter gilt. Die Rente der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Februar 2011 aufgehoben.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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