Entscheiddatum: 19.03.2013Publikationsdatum: 04.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6694/2012
Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Türkei) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Rückerstattung Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 17. Oktober 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Verfügung vom 9. März 2012 ein von A._______ gestelltes Gesuch um Überweisung seiner an die obligatorische Versicherung AHV/IV geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung abwies und dies damit begründete, dass seine Niederlassungsbewilligung noch gültig sei und die Voraussetzung der definitiven Ausreise aus der Schweiz (noch) nicht erfüllt sei (SAK/8 S. 1 f.),
dass A._______ am 23. März 2012 Einsprache erhob und unter Hinweis auf die beigelegte Abmeldebestätigung geltend machte, er habe sich aus der Schweiz abgemeldet (SAK/8 S. 3; SAK/25 S. 2),
dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 abwies und ihre Verfügung vom 9. März 2012 bestätigte mit der Begründung, dass zwar die Ausreise von A._______ aus der Schweiz nachgewiesen sei, jedoch seine Ehefrau noch in der Schweiz lebe und damit Art. 10a des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei nicht erfüllt sei (SAK/27 S. 1 f.),
dass ihm der Einspracheentscheid mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 (nochmals) eröffnet wurde (SAK/33 S. 1),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Dezember 2012 anfocht und geltend machte, er sei von seiner Ehefrau mit rechtskräftigem Scheidungsurteil des 1. Familiengerichts B._______ vom 29. November 2012 (SAK/37 f.) geschieden,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 8. März 2013 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung, ob Leistungen der AHV oder IV bezogen worden seien, sowie zur Durchführung des Splittingverfahrens und Berechnung des gegebenenfalls zustehenden Überweisungsbetrags beantragte und dies einerseits damit begründete, dass Voraussetzung für eine Beitragsüberweisung sei, dass keine Leistungen der AHV oder IV bezogen worden seien, dass andererseits zwar aus dem eingereichten Scheidungsurteil hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. November 2012 von seiner Ehefrau geschieden sei, jedoch habe die Ehefrau in der Schweiz Beiträge an die AHV entrichtet und müsse, bevor abschliessend über den Antrag auf Beitragsrückvergütung entschieden werden könne, die Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 2 (recte: Abs. 3) AHVG vorgenommen werden,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0831.109.763.1) türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erklärte, dass noch abgeklärt werden müsse, ob Leistungen der AHV oder IV bezogen worden seien, was eine Beitragsüberweisung ausschliessen würde,
dass sie unter Hinweis auf den beiliegenden Auszug aus TeleZas3 (B-act. 7 Beilage 1) ausserdem darauf verwies, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, in dieser Zeit AHV-Beiträge entrichtet habe und infolge Scheidung eine Einkommensteilung durchgeführt werden müsse, bevor über das Begehren des Beschwerdeführers abschliessend entschieden werden könne,
dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden; die Einkommensteilung wird vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Bst. c),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der SAK nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Bst. a derselben Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht ausdrücklich als Beschwerdegrund nennen,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Abklärung, ob Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, sowie zur Vornahme der Einkommensteilung und zur abschliessenden Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf Überweisung seiner Beiträge an die türkische Sozialversicherung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil die Vernehmlassung der Vorinstanz inkl. Beilage zur Kenntnis zu bringen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass vorliegend dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der unterliegenden Vorinstanz ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen und erfolgter Vornahme der Einkommensteilung im Sinne der Erwägungen über den Überweisungsanspruch neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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