Entscheiddatum: 23.01.2013Publikationsdatum: 06.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6697/2012
Abschreibungsentscheid vom 23. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien Pensionskasse der A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen B._______,Beschwerdegegner, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung vom 14. November 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. November 2012 dem am (...) 1968 geborenen B._______ (Beschwerdegegner) mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze ordentliche Invalidenrente von Fr. 191.- zusprach,
dass die Pensionskasse der A._______ AG (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Dezember 2012 anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2013 aufgefordert wurde, bis zum 8. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 15. Januar 2013 erklärte, sie ziehe die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 zurück,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner in diesem Verfahrensstadium keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref. Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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