Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung vom 5. August 2025.
Entscheiddatum: 12.11.2025Publikationsdatum: 20.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6739/2025
Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Remo Leu. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung vom 5. August 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 5. August 2025 rückwirkend per 1. Januar 2023 zwangsweise bei sich als Arbeitgeber anschloss (Akten des Bundesverwaltungsgerichtes [nachfolgend: BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind - kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Oktober 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass die Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 15. September 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Remo Leu
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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