Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 9. November 2023.
Entscheiddatum: 08.02.2024Publikationsdatum: 19.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6804/2023
Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch Thomas Seibt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 9. November 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz mit Verfügung vom 9. November 2023 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 ff.),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 1. Februar 2024 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),
dass am 18. Januar 2024 der Teilbetrag von Fr. 465.70 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 5),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 aufgefordert worden ist, den fehlenden Teilbetrag in Höhe von Fr. 334.30 innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer weiteren Nachfrist nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen worden ist, dass die Frist als gewahrt gelte, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto der Schweiz belastet worden sei, dass bei einer Banküberweisung aus dem Ausland der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben werden müsse, und dass allfällige Kosten für die Überweisung des Betrags vom Beschwerdeführer zu bezahlen seien (BVGer-act. 6),
dass am 1. Februar 2024 der Teilbetrag von Fr. 331.88 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 7),
dass sich die geleisteten Teilbeträge auf insgesamt Fr. 797.58 belaufen,
dass folglich der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht vollständig geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE e contrario),
dass der Betrag von Fr. 797.58 dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Betrag von Fr. 797.58 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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