Entscheiddatum: 22.04.2013Publikationsdatum: 02.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6854/2011{T0/2}
Urteil vom 22. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien I_______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückerstattung Beiträge (Einspracheentscheid vom 22. November 2011).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass I_______, geboren am (Geburtsdatum), Staatsangehöriger von Kosovo, wohnhaft in Kosovo (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), mit Antrag vom 13. August 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rückvergütung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 1 und 3/10),
dass die SAK mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 das Gesuch abwies mit der Begründung, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragszeit sei nicht erfüllt, weil der Versicherte keine AHV-Beiträge geleistet habe (Vorakten 6),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 22. November 2011 eine des Versicherten am 1. Februar 2011 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache abwies mit der Begründung, auch nach weiteren Nachforschungen könnten dem Versicherten nach wie vor keine Beitragszeiten angerechnet werden (Vorakten 19),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2011 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheids die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge beantragte mit der Begründung, er habe in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern unter dem Namen K_______ und nicht dem richtigen Namen I_______ gearbeitet und Beiträge geleistet (act. 1),
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz angab (act. 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2012 (act. 8) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 29. Dezember 2010 und des Einspracheentscheides vom 22. November 2011 beantragte (act. 8), dies mit der Begründung, aufgrund von weiteren Nachforschungen seien auch unter dem angegebenen Namen K_______ weder ein individuelles Konto noch Beitragszahlungen ausfindig gemacht worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-auf einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis),
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 1 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,
dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern sowie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVG [e contrario]),
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,
dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit bereits deshalb nicht möglich ist, da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass sich dem anwendbaren Abkommen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung entnehmen lässt,
dass daher nicht weiter geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer, wie vorliegend bestritten, gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat,
dass die Vorinstanz implizit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass kein Abkommen mit der Schweiz besteht,
dass vorliegend der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz in Motivsubstitution im Ergebnis zu schützen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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