Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Verfügung der SAK vom 2. August 2024.
Entscheiddatum: 25.03.2025Publikationsdatum: 04.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 07.03.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_62/2025) Abteilung III C-6876/2024
Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Slowenien), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Verfügung der SAK vom 2. August 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juni 2024 A._______ eine ordentliche Altersrente von Fr. 336.- zusprach,
dass die SAK die hiergegen erhobene Einsprache von A._______ vom 1. Juli 2024 mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 abwies (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 1),
dass A._______ mit E-Mail vom 17. August 2024 an die SAK gelangte und mitteilte, «Berufung» beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht zu haben (BVGer-act. 1),
dass die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens (ZPIZ) der SAK am 19. August 2024 eine Eingabe von A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) vom 16. August 2024 zur weiteren Bearbeitung übermittelte (BVGer-act. 1, Beilage 2 und BVGer-act. 4, Beilage 1 [deutsche Übersetzung]),
dass die SAK das E-Mail vom 17. August 2024 sowie die Eingabe vom 16. August 2024 am 31. Oktober 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des weiteren Verfahrens zukommen liess (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. August 2024 sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte und zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, es sei eine Versicherungszeit von 122 Monaten zur Rentenberechnung zu berücksichtigen (vgl. BVGer-act. 4, Beilage 2 [deutsche Übersetzung]),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 33 Bst. d VGG),
dass Verfügungen der Vorinstanz mit dem vorliegenden Gegenstand vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass weder die E-Mail-Eingabe vom 17. August 2024 noch die über den slowenischen Sozialversicherungsträger übermittelte Eingabe vom 16. August 2024 eine rechtsgültige Unterschrift im erwähnten Sinne aufweisen,
dass der Beschwerdeführer folglich mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen hatte, wobei angedroht wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer-act. 5),
dass diese Zwischenverfügung gemäss Rückschein der Schweizerischen Post (BVGer-act. 6) dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 zugestellt wurde,
dass demnach die angesetzte Frist von 10 Tagen am 11. Januar 2025 zu laufen begann und am 20. Januar 2025 endete (vgl. Art. 20 VwVG),
dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist bzw. bis zum 20. Januar 2025 nicht vernehmen liess,
dass seitens des Beschwerdeführers auch nicht um Wiederherstellung der angesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer vielmehr gegen die Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 29. Januar 2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat (vgl. BVGer-act. 8),
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_62/2025 vom 7. März 2025 auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist und unter anderem festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass es ihm nicht möglich wäre, dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde einzureichen (vgl. dortige E. 3),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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