Produktesicherheit, Verkaufsverbot, Oberarmauftriebshilfe, Verfügung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 1. September 2025.
Entscheiddatum: 31.10.2025Publikationsdatum: 10.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6971/2025
Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Vorinstanz. Gegenstand Produktesicherheit, Verkaufsverbot, Oberarmauftriebshilfe, Verfügung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 1. September 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. September 2025 der A._______ GmbH (nachfolgend: Inverkehrbringerin oder Beschwerdeführerin) untersagt hat, das Produkt Oberarmauftriebshilfe der Marke B._______, Produkt-Nr. (...), in der Schweiz in Verkehr zu bringen, solange die Kennzeichnung des Produkts in den Landessprachen Französisch und Italienisch sowie auf dem Produkt selbst der Handelsname und die Postanschrift des Herstellers fehlten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass die Inverkehrbringerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Krankheits- und Unfallbekämpfung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. Oktober 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 22. September 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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