Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 14. August 2025.
Entscheiddatum: 12.11.2025Publikationsdatum: 19.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7021/2025
Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 14. August 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. August 2025 A._______ (Beschwerdeführer) ab 1. September 2025 eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. (...) und eine ganze ordentliche Kinderrente in der Höhe von Fr. (...) zugesprochen hat (BVGer-act. 1 Beilage),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Überprüfung der Rentenberechnung beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass die Zwischenverfügung vom 18. September 2025 dem Beschwerdeführer gemäss dem Rückschein der Schweizerischen Post sowie der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 23. September 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3, 5),
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 23. Oktober 2025 geendet hat (Art. 20 f. VwVG),
dass innert Frist kein Kostenvorschuss bezahlt worden ist (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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