BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 3. September 2025; Wiedererwägungsverfügung vom 27. November 2025).
Entscheiddatum: 20.01.2026Publikationsdatum: 28.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7029/2025
Abschreibungsentscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 3. September 2025; Wiedererwägungsverfügung vom 27. November 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. September 2025 festgestellt hat, dass die A._______ AG als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2024 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen sei (Dispositiv-Ziff. 1) und die Rechte wie auch Pflichten aus diesem Anschluss sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile dieser Verfügung seien (Dispositiv-Ziff. 2),
dass die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. September Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt hat, dass (1.) die Beschwerdeführerin nicht zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung anzuschliessen sei, (2.) sich aus den Anschlussbedingungen keine Rechte und Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin ergäben und (3.) ihr keine Kosten aufzuerlegen seien (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [im Folgenden: BVGer-act.] 1),
dass der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten am 10. Oktober 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung gehören, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG); eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. November 2025 beantragt hat, die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 3. September 2025 sei abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei (BVGer-act. 6),
dass sie gleichzeitig eine Verfügung vom 27. November 2025 betreffend Wiedererwägung des Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin eingereicht hat, mit welcher sie die Verfügung vom 3. September 2025 betreffend Zwangsanschluss per 1. Januar 2024 aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1) und der Beschwerdeführerin für die Verfügung vom 3. September 2025, für die Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die Wiedererwägungsverfügung vom 27. November 2025 Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- auferlegt hat (Dispositiv-Ziff. 2; vgl. BVGer-act. 6 Beilage 4),
dass die Vorinstanz zur Begründung in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des vorliegenden Beschwerdefahrens eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 rechtsgenüglich darzulegen vermocht, weshalb die Vorinstanz den Zwangsanschluss wiedererwägungsweise aufgehoben habe (BVGer-act. 9, Beilage 8),
dass die Vorinstanz im Weiteren ausgeführt hat, der damalige Zwangsanschluss sei aufgrund der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 3. September 2025 bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt und durch der Beschwerdeführerin vorwerfbares Verhalten verursacht worden, weil das mittels A-Post Plus versandte Schreiben betreffend das rechtliche Gehör vom 2. Juni 2025 der Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptung gemäss Sendungsverfolgung am 3. Juni 2025 an deren im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse zugestellt worden sei, so dass spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs die notwendigen Informationen hätten erteilt werden und folglich der Zwangsanschluss hätte verhindert werden können,
dass deshalb die Beschwerdeführerin die Kosten sowohl für das Zwangsanschlussverfahren als auch für die Wiedererwägungsverfügung vollumfänglich zu tragen habe,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin innerhalb der für eine Replik angesetzten Frist mit Eingabe vom 15. Januar 2026 beantragt hat, (1.) das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; (2.) es sei auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten und (3.) der Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 800.- sei der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (BVGer-act. 8),
dass sie zur Begründung ausführt, da die Vorinstanz ihre Zwangsanschlussverfügung mit Verfügung vom 27. November 2025 aufgehoben habe, werde die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem mit Beschwerde vom 12. September 2025 gestellten Antrag nicht zwangsweise angeschlossen; infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1 in der Eingabe vom 15. Januar 2026) entfalle der Beurteilungsaufwand durch das Gericht, weshalb gestützt auf Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten sei,
dass die Beschwerdeführerin damit klar zum Ausdruck bringt, dass sie infolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz an der Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und an einem materiellen Urteil kein Interesse mehr hat, um keine weiteren Gerichtskosten zu generieren,
dass die Prozesserklärung der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, vorbehaltlos und schriftlich erfolgt ist, und einem Beschwerderückzug gleichkommt,
dass daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE), was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, da sie erst im Beschwerdeverfahren die relevanten Unterlagen vorgelegt hat,
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass daher umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten und der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,
dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden ab-geschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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