Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 1. April 2025.
Entscheiddatum: 04.11.2025Publikationsdatum: 13.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7115/2025
Urteil vom 4. November 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 1. April 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 1. April 2025 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 21 S 2),
dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. August 2025 (Aufgabe bei der Post am 4. September 2025) bei der Vorinstanz angefochten hat, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Beschwerde vom 4. September 2025 keine rechtsgültige Unterschrift im erwähnten Sinne aufweist,
dass der Beschwerdeführer folglich mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung dem Bundesverwaltungsgericht eine rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, welche überdies ein Begehren und eine Begründung enthält (Art. 52 Abs. 2 VwVG), wobei angedroht wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer-act. 3),
dass die Zwischenverfügung vom 18. September 2025 dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 20. September 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer weder innert der angesetzten Frist noch bis zum heutigen Datum dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 des Weiteren dazu aufgefordert wurde, bis zum 20. Oktober 2025 den Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),
dass die Zwischenverfügung vom 19. September 2025 dem Beschwerdeführer gemäss postalischem Rückschein am 24. September 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 7),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 9),
dass des Weiteren die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 ausführte, ein Nachforschungsauftrag bei der Post habe ergeben, dass die streitgegenständliche Verfügung vom 1. April 2025 dem Versicherten am 5. April 2025 zugestellt worden und damit auf die verspätet erfolgte Beschwerde nicht einzutreten sei (BVGer-act. 8),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde vom 4. September 2025 damit verspätet erfolgt ist,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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