Krankenversicherung (KVG), Festsetzung des Tarmed-Taxpunktwerts für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons St. Gallen ab 1. Januar 2019; Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen Nr. 844 vom 21. November 2023.
Entscheiddatum: 07.04.2025Publikationsdatum: 08.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7124/2023
Abschreibungsentscheid vom 7. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, Postfach 130, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen, Gewerbestrasse 6, 9242 Oberuzwil, vertreten durch Konferenz der Ostschweizer Ärzte- gesellschaften (K-OCH), c/o Dr. med. Jürg Lymann, Spitalstrasse 5, 8880 Walenstadt, diese wiederum vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin, Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen, handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Festsetzung des Tarmed-Taxpunktwerts für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons St. Gallen ab 1. Januar 2019; Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen Nr. 844 vom 21. November 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Regierungsrat des Kantons St. Gallens (im Folgenden: Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 844 vom 21. November 2023 den TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: TPW) zwischen den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Kanton St. Gallen und der CSS Kranken-Versicherung AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab dem 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 0.83 (Dispositiv Ziffer 1) und für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf Fr. 0.86 (Dispositiv Ziffer 2) hoheitlich festgesetzt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 2),
dass gleichzeitig in Ziffer 3 des Beschlusses darauf hingewiesen worden ist, die Tarifpartner seien berechtigt, rückwirkend ab 1. Januar 2021 die Differenz zwischen dem TPW nach Ziffer 2 dieses Beschlusses und dem mit Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 20. Dezember 2018 angeordneten provisorischen TPW nachzufordern; der mit dieser Verfügung angeordnete provisorische TPW von Fr. 0.83 bleibe bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bzw. des definitiven Tarifs in Kraft (Ziffer 5),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar MLaw Andreas Miescher (BVGer-act. 1 Beilage 1), gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 21. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt hat, Ziffer 2 des Beschlusses betreffend Tariffestsetzung TPW ab 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 0.86 sei aufzuheben (Ziffer 2) und der definitive TPW für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton St. Gallen und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar 2021 - und somit ab dem 1. Januar 2019 durchgehend - auf Fr. 0.83 festzusetzen (Ziffer 3; BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden sind, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 3 und 4),
dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 7),
dass die Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch PD Dr. iur. Urs Saxer, LL.M., am 26. Januar 2024 beantragt hat, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren während zwei Monaten zu sistieren (BVGer-act. 5 und 6),
dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 die Abweisung des Antrags auf Sistierung beantragt hat (BVGer-act. 11),
dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2024 die Gutheissung der Sistierung während zwei Monaten beantragt hat (BVGer-act. 12),
dass mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen worden ist (BVGer-act. 13 bis 16),
dass gleichzeitig die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden ist, innert nicht erstreckbarer Frist eine Beschwerdeantwort in der Hauptsache in drei Exemplaren einzureichen, und die Vorinstanz ersucht worden ist, innert nicht erstreckbarer Frist eine Vernehmlassung in der Hauptsache in drei Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen,
dass nach Eingang der Vernehmlassung vom 25. März 2024 (BVGer-act. 17) und der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2024 (BVGer-act. 18) die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2024 ersucht worden sind, innert Frist eine Stellungnahme beschränkt auf den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin (Entzug der aufschiebenden Wirkung; eventualiter Festlegung eines Arbeitstarifs von Fr. 0.86 für die Dauer des Verfahrens) in drei Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 19 bis 21),
dass die Vorinstanz am 19. April 2024 auf Ziffer 5 des Beschlusses vom 21. November 2023 verwiesen und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat (BVGer-act. 22),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 13. Mai 2024 die Abweisung des prozessualen Antrags resp. des Eventualantrags der Beschwerdegegnerin beantragt hat (BVGer-act. 25),
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 die prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden sind (BVGer-act. 26),
dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 2. September 2024 und die Beschwerdegegnerin am 4. September 2024 die Verfahrenssistierung beantragt haben (BVGer-act. 27 und 28), was von der Vorinstanz am 1. Oktober 2024 unterstützt worden ist (BVGer-act. 31),
dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2024 den Verfahrensantrag gestellt hat, es sei das Verfahren bis am 31. Dezember 2024 zu sistieren (BVGer-act. 32), und sich die Beschwerdegegnerin am 5. November 2024 damit einverstanden erklärt hat (BVGer-act. 33),
dass mit Zwischenverfügung vom 28. November 2024 die Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 2. September und 29. Oktober 2024 und der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2024 genehmigt worden sind resp. das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss vorläufig bis zum 31. Dezember 2024 sistiert worden ist (BVGer-act. 34),
dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 19. Dezember 2024 beantragt hat, es sei die genehmigte Sistierung bis am 31. Januar 2025 zu verlängern (BVGer-act. 35),
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2024 je eine Kopie des Nachtrags II (Vertrags-Nr. 01.000.1351 F) und des Genehmigungsbeschlusses der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 (Nr. 918) eingegangen sind (BVGer-act. 36),
dass sich die Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2024 und 7. Januar 2025 mit der beantragten Verlängerung der Sistierung einverstanden erklärt hat (BVGer-act. 38 und 39),
dass mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2025 die Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024 und der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2024 bzw. 7. Januar 2025 genehmigt und das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum 31. Januar 2025 bzw. bis zum Entscheid sistiert worden ist (BVGer-act. 40),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragt hat, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Genehmigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Tarifvertrages (Vertragsnummer 01.000.1351 F) als gegenstandslos geworden abzuschreiben; die entstandenen Verfahrenskosten seien, sofern solche aufgrund der gütlichen Einigung zwischen den Parteien erhoben werden sollten, hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen und die Parteikosten seien wettzuschlagen (BVGer-act. 43),
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 28. Februar 2025 Gelegenheit erhalten haben, innert Frist zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und zu den Anträgen auf eine hälftige Aufteilung der Parteikosten (recte: Verfahrenskosten) und eine Wettschlagung der Parteikosten eine Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 44),
dass die Beschwerdegegnerin am 3. März 2025 mitgeteilt hat, sie sei mit der Verfahrensabschreibung und mit der von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragten Kostenverteilung sowie der Wettschlagung der Parteikosten einverstanden, wobei das Gericht in Anbetracht der Umstände um möglichst tiefe Gebühren ersucht werde (BVGer-act. 45),
dass sich die Vorinstanz in der Folge nicht mehr hat vernehmen lassen,
dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1),
dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; im Folgenden: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben wurde (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991 S. 118 und 179; vgl. BVGE 2014/37 E. 3.5.1),
dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestatte, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),
dass der Bundesrat weiter erwog, dass die Genehmigung eines solchen Vertrages durch die Kantonsregierung normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung decke (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),
dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.),
dass die Vorinstanz mit Genehmigungsbeschluss vom 17. Dezember 2024 (Nr. 918) den zwischen der von Rechtsanwalt MLaw Andreas Miescher vertretenen Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin pendente lite abgeschlossenen Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2019 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TPW von Fr. 0.83 und ab 1. Juli 2024 ein solcher von Fr. 0.86 gilt,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behandlung mehrerer Sistierungsgesuche sowie prozessualer Anträge (Entzug der aufschiebenden Wirkung; eventualiter Festlegung für die Dauer des Verfahrens ein Arbeitstarif von Fr. 0.86) und dem bereits fortgeschrittenen Schriftenwechsel nur teilweise erlassen werden können, weil nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann,
dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind,
dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind,
dass der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten antragsgemäss wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 750.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'250.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder
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