IV, Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 19. Oktober 2023.
Entscheiddatum: 28.02.2024Publikationsdatum: 27.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 17.04.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_167/2024) Abteilung III C-7142/2023
Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 19. Oktober 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor-instanz) mit zwei Verfügungen vom 19. Oktober 2023 A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine monatliche ordentliche Invalidenrente (halbe Rente) für die Monate September 2020 bis Januar 2021 in der Höhe von Fr. 262.- und eine monatliche ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) für die Monate Februar 2021 bis Dezember 2022 in der Höhe von 529.- und ab Januar 2023 in der Höhe von 542.- zugesprochen hat (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 (Posteingang 27. Dezember 2023) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügungen einreichte und sinngemäss erklärte, er habe gegen die Verfügungen vom 19. Oktober 2023 Einsprache bei der Vorinstanz erhoben, aber weder auf die Einsprache noch auf zwei nachfolgende Schreiben an die Vorinstanz eine Rückmeldung erhalten (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger oder eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung, das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 2),
dass die Vorinstanz mit weiterer Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 unter anderem ersucht wurde, bis zum 12. Februar 2024 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung Stellung zu nehmen und die Belege zur Eröffnung der angefochtenen Verfügungen einzureichen (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024 (Posteingang 22. Januar 2024) unter anderem erklärte, dass er die Gerichtsgebühren nicht selbst bezahlen könne und seine Geschwister ihm bereits zugesagt hätten, dass sie die Gerichtskosten für ihn übernehmen werden (BVGer-act. 5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 (Posteingang 30. Januar 2024) unter anderem ausführte, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2023 zugestellt worden sei, die Beschwerdefrist damit am 22. Oktober 2023 zu laufen begonnen und am 20. November 2023 geendet habe, die Beschwerdeeingabe vom 21. Dezember 2023 sei daher eindeutig zu spät erfolgt (BVGer-act. 7),
dass mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, innert 20 Tagen nach Empfang der Verfügung sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern und diese gegebenenfalls mittels entsprechender Belege nachzuweisen (BVGer-act. 8),
dass mit Stellungnahme vom 8. Februar 2024 (Posteingang 12. Februar 2024) der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, er habe gegen die Verfügungen vom 19. Oktober 2023 mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 an die Vorinstanz Einspruch erhoben und dieses Schreiben sei bei der Vorinstanz angeblich erst am 28. November 2023 eingegangen (BVGer-act. 10),
dass die Verfügungen vom 19. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2023 eröffnet wurden (vgl. Akten der Vorinstanz [IV-act.] 573; Sendungsnummer [...]) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 20. November 2023 endete (Art. 20 VwVG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigens eingereichtem Postbeleg und gemäss Sendungsverfolgung (Sendungsnummer [...]) am 22. November 2023 zwei Schreiben an die Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 (sinngemässe Beschwerden) der deutschen Post übergab (BVGer-act. 10 Beilage),
dass damit sowohl die sinngemässen Beschwerden vom 25. Oktober 2023 an die unzuständige Behörde als auch die Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2023 nach der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgten,
dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt,
dass demzufolge die Beschwerden vom 25. Oktober 2023 an die Vorinstanz als auch die am 21. Dezember 2023 eingereichte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verspätet erhoben wurden und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerdeführers als unterliegende Partei aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und abzuschreiben ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
dass mit dem vorliegenden Urteil der Vorinstanz die bisher noch nicht bekannten Akten (Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 inkl. Beilagen [BVGer-act. 6]; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2024 inkl. Beilagen [BVGer-act. 10]) in Kopie zur Kenntnis gebracht werden.
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 inkl. Beilagen und vom 8. Februar 2024 inkl. Beilagen gehen in Kopie an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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