BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Oktober 2024.
Entscheiddatum: 02.04.2025Publikationsdatum: 09.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7368/2024
Abschreibungsentscheid vom 2. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Oktober 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 rückwirkend für den Monat September 2022 zwangsweise bei sich anschloss (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und deren Aufhebung beantragte (BVGer-act. 1),
dass der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 4 und 6),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2025 auf ihren Entscheid vom 23. Oktober 2024 zurückkam und die entsprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufhob, wobei sie der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegte (BVGer-act. 8, Beilage 9),
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 ersucht wurde, bis zum 12. März 2025 eine Replik einzureichen und mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte (BVGer-act. 9),
dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht vernehmen liess,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend der Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2025 den Zwangsanschluss gemäss der ursprünglichen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 pendente lite wiedererwägungsweise aufhob und auf eine Auferlegung von Kosten verzichtete (BVGer-act. 8, Beilage 9),
dass die Beschwerdeführerin damit das Rechtsschutzinteresse an einer Aufrechterhaltung der Beschwerde verliert und das Verfahren gegenstandslos wird,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin zufolge der schweren Erkrankung des Geschäftsführers und der damit verbundenen Erwerbsaufnahme erst im Oktober 2022 (vgl. dazu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 8, Beilage 9) für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht verantwortlich ist,
dass bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen ist, ob allenfalls die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, da unterliegenden Vorinstanzen ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall mithin keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist,
dass die Beschwerdeschrift von B._______, Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, eingereicht wurde (BVGer-act. 1),
dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ B._______ als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit Einzelunterschrift) der Beschwerdeführerin angeführt wird,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE),
dass Vorinstanzen keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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