c-7391-2024Bundesverwaltungsgericht / Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit)12.09.2025Partially Granted
An Austrian insured person challenged the IVSTA’s refusal of an invalidity pension. The Federal Administrative Court held that the medical record was incomplete: the file contained only limited rheumatological material and further indications of orthopaedic, ENT, ophthalmological, pulmonary, neurological, neuropsychological, internistic and psychiatric issues, plus obesity and possible addiction-related factors. The court therefore could not assess work capacity or entitlement conclusively and remanded the case for updated, interdisciplinary medical investigations and a new decision. The request for translation of a French RAD statement was denied. The appeal succeeded only to the extent of annulment and remand; no court costs were charged and party compensation was awarded.
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 25. Oktober 2024.
Entscheiddatum: 12.09.2025Publikationsdatum: 29.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7391/2024
Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch Jeannine Marte-Pitschmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 25. Oktober 2024.
A. Der am (...) 1967 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist geschieden und österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Er arbeitete in der Zeit von Dezember 1988 bis Mai 1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Schlossermeister und entrichtete dabei gemäss dem Auszug seines individuellen Kontos (IK) Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 2). Aus den Akten ergeben sich zudem Hinweise, wonach der Beschwerdeführer von Januar 1992 bis Juni 2021 wiederum mit Unterbrüchen unter anderem als Schlossermeister und Projektleiter gearbeitet hat (IVSTA-act. 113 S. 9 f.).
B.
B.a Am 2. Mai 2022 stellte der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. (IVSTA-act. 1 S. 7). Den nachgereichten Arztberichten war insbesondere zu entnehmen, dass der Versicherte an einer Depression, einer Psoriasisarthritis, einer sensoneuronalen Schwerhörigkeit sowie einer Epicondylitis leidet (IVSTA-act. 32 S. 3).
B.b Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsgesuch des Versicherten ab (IVSTA-act. 117; 128).
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Marte-Pitschmann, mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neuverfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
C.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2024 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 31. Dezember 2024 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 12. Dezember 2024 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer insbesondere über die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 21. November 2024 bezüglich des Urteils 8C_124/2024 vom 22. Oktober 2024 (mittlerweile publ. BGE 151 V 66) in Kenntnis gesetzt. Es wurde Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde eingeräumt (BVGer-act. 5).
C.d Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Stellungnahme vom 3. März 2025 und hielt an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 8).
C.e Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. April 2025 die Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der Verfügung und der Rückweisung an die Verwaltung (BVGer-act. 10).
C.f Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2025. Er beantragte, die Beschwerde gemäss den gleichlautenden Anträgen beider Parteien gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. Die Rechtssache sei überdies aufgrund der gleichlautenden Anträge priorisiert zu behandeln. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die amtliche Übersetzung der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 23. April 2025 in französischer Sprache durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz. Schliesslich wurde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 12'658.47 eingereicht (BVGer-act. 12).
C.g Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 5. Juni 2025 aus, dass sie an ihrem Antrag zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die IV-Stelle zur neuerlichen Beurteilung festhalte (BVGer-act. 14).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 2. Mai 2022 erfolgten Erstanmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert.
2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Dabei muss aber mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz zurückgelegt worden sein (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Vorliegend ergibt sich aus dem Auszug aus dem (IK) vom 29. Mai 1998 (IVSTA-act. 2) keine dreijährige Beitragszeit. In den Akten finden sich allerdings zahlreiche Anzeichen dafür, dass gegebenenfalls zusätzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen sein könnten (vgl. etwa IVSTA-act. 113 S. 10). Vor dem Hintergrund, dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (vgl. dazu nachfolgend E. 5 und 7) und im Hinblick auf eine allfällige IV-Rente zu überprüfen ist, wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer weitere inländische Versicherungszeiten und/oder anrechenbare ausländische Beitragszeiten aufweist und damit die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllen kann.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
4.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).
4.4 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
4.5 Geht es um psychische Erkrankungen so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1).
4.6 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (E. 6.3).
5.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass die Vorinstanz sich lediglich mit der Psoriasisarthritis auseinandergesetzt habe und von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgegangen sei. Sämtliche weiteren Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers orthopädischer, rheumatologischer, opthalmologischer, oto-rhino-laryngologischer, pulmologischer sowie psychiatrischer Natur seien zu wenig bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer legt der Beschwerde diverse medizinische Unterlagen bei (BVGer-act. 1 S. 13 ff.; 8 S. 3 ff.).
5.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass sie die Akten dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle unterbreitet habe. Unter Verweis auf dessen entsprechende Stellungnahme beantrage man, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Die internistische Allgemeinmedizinerin des internen ärztlichen Dienstes der Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2025 insbesondere aus, dass es mindestens einer rheumatologischen, internistischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung bedürfe. Dies sei insbesondere aufgrund der vielfältigen somatischen Beeinträchtigungen, namentlich im Bereich der Knochen und Gelenke, der als invalidisierend angegebenen rheumatologischen Erkrankung mit Psoriasis-Arthritis ohne rheumatologische Nachsorge sowie der psychischen Beeinträchtigung notwendig. Im Übrigen sei der Verlauf der Psoriasis-Arthritis des Beschwerdeführers nur ungenügend dokumentiert (BVGer-act. 10 Beilage).
6.1 Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfü-gung auf die (reine) Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte der kantonalen IV-Stelle, das heisst namentlich auf die Berichte der Allgemeinmedizinerin Dr. B._______ vom 27. Februar 2024 und 17. Juli 2024 (IVSTA-act. 99 und 116), sowie des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. C._______ vom 24. Juni 2024 (IVSTA-act. 114), die ihrerseits auf die ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Einschätzungen der RAD-Ärzte abstellen bzw. verweisen. Gemäss den aktenkundigen Berichten hat die Vorinstanz - abgesehen von den erwähnten Aktenbeurteilungen ihres medizinischen Dienstes - im Rahmen der Erstanmeldung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024 keine eigenen medizinischen Abklärungen veranlasst. Dies ist - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht per se unzulässig. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegen der Sachverhaltsabklärung jedoch mehrere Mängel zugrunde. Entsprechend beantragte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren selbst, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen sei.
6.2
6.2.1 In somatischer Hinsicht augenfällig ist, dass die rheumatologischen Beschwerden des Beschwerdeführers - wie dies auch die RAD-Ärztin der Vorinstanz zutreffend ausführt - ungenügend dokumentiert sind. Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2024 ausschliesslich unter Bezugnahme auf die Psoriasis-Arthritis des Beschwerdeführers. Allerdings sind nur zwei Berichte eines Rheumatologen aktenkundig, welche überdies äusserst knapp gehalten sind und sich nicht zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern (IVSTA-act. 44 und 49). In den vorhandenen ausländischen Gutachten fehlt die Disziplin der Rheumatologie gänzlich. Orthopädische Abklärungen sind zwar aktenkundig (vgl. zum Verhältnis zwischen den Fachdisziplinen Rheumatologie und Orthopädie/Traumatologie das Urteil des BGer 8C_82/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2). Eine detaillierte Einschätzung hinsichtlich der Psoriasis-Arthritis und den Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers findet allerdings auch hier nicht statt und die Befunde erschöpfen sich in vagen Prognosen und Vermutungen (IVSTA-act. 72 S. 15). Soweit die Vorinstanz namentlich aufgrund der Psoriasis-Arthritis eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von 20 % festgelegt hat, liegt dieser Einschätzung eine ungenügende Sachverhaltsabklärung zugrunde. Im vorliegenden Fall ist eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt, welche im Idealfall auch eine Konsensbesprechung beinhaltet (vgl. die nachfolgenden Erwägungen).
6.2.2 So finden sich in den medizinischen Unterlagen Hinweise auf verschiedene weitere somatische Beschwerden. Es sind dies:
Diverse zusätzlich zur bereits diskutierten Psoriasis-Arthritis bestehende orthopädische und rheumatologische Beschwerden (insbesondere Impingement der Schulter rechts, AC-Gelenksarthrose, Tendovaginitis, Plantarfasziitis bzw. differentialdiagnostisch Fersensporn [vgl. etwa IVSTA-act. 102; 72 S. 9])
Ono-rhino-laryngologische Beschwerden (namentlich beidseitige Hochtonperceptionsschwerhörigkeit und hochfrequenter Tinnitus [vgl. etwa IVSTA-act. 8])
Opthalmologische Beschwerden (insbesondere Nahexophorie dekompensiert [vgl. etwa IVSTA-act. 87])
Pulmologische Beschwerden (insbesondere obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie Dyspnoe aufgrund eines Post-Covid-19-Syndroms [vgl. etwa IVSTA-act. 81; 84])
Internistische Beschwerden (zusätzlich zur nachstehend diskutierten (vgl. E. 6.2.4) Adipositas insbesondere Postcovidsyndrom mit Fatigue-Syndrom sowie Lebersteatose [vgl. etwa IVSTA-act. 90 S. 13])
Neurologische bzw. neuropsychologische Beschwerden (namentlich Contusionsnarbe nach erlittenem Schädel-Hirn-Trauma sowie Epilepsie, zudem in Überschneidung mit dem internistischen Gutachter Postcovidsyndrom mit Fatigue-Syndrom [vgl. etwa IVSTA-act. 72 S. 14; 47 S. 3])
Inwieweit trotz dieser zahlreichen somatischen Beschwerden keine zusätzlichen und insbesondere ganzheitlichen Abklärungen notwendig gewesen sein sollten, ist unklar. Jedenfalls sind die Ausführungen der Vorinstanz bzw. der zuständigen RAD-Ärztin, welche trotz all dieser Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht über die Psoriasis-Arthritis hinaus und gesamthaft nicht invalidisierend eingeschränkt sehen will (IVSTA-act. 116), aufgrund der Aktenlage nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
6.2.3 Überdies liegen mehrere ärztliche Berichte vor, in welchen beim Beschwerdeführer psychiatrische Diagnosen (insbesondere depressive Störung mit mittelgradiger Episode sowie Soziophobie [vgl. etwa IVSTA-act. 90 S. 14]) gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird zusätzlich die Behandlung mit anti-depressiver Medikation (IVSTA-act. 50) oder gar die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 71) des Beschwerdeführers beschrieben. Die knapp gehaltenen Ausführungen des RAD, wonach die teilweise gestellten psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar seien und keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (IVSTA-act. 114), sind vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es besteht dementsprechend auch hier unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.5 vorstehend) weiterer Abklärungsbedarf.
6.2.4 Ferner ist deutlich, dass vorliegend die Adipositas-Rechtsprechung noch nicht eingehend hat berücksichtigt werden können. Diesbezüglich wird die Vorinstanz zu prüfen haben, wie mit der beim Beschwerdeführer gestellten Adipositas-Diagnose (128 kg bei einer Grösse von 180 cm, IVSTA-act. 116) vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 = BGE 151 V 66) zu verfahren sein wird. Namentlich wird zu prüfen sein, ob aus diesem aktenkundigen Übergewicht invalidisierende Einschränkungen resultieren und eine allfällige Arbeitsfähigkeit durch auf Gewichtsreduktion abzielende, zumutbare Massnahmen gesteigert werden könnte. Ebenso wird der erwähnte schädliche Nikotin- und Alkoholkonsum (IVSTA-act. 116 S. 2 und 3) des Beschwerdeführers hinreichend zu berücksichtigen und soweit notwendig im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung in Verbindung mit Suchtproblematiken (vgl. E. 4.6 vorstehend) zu würdigen sein.
6.3 Zusammenfassend legen die hievor dargelegten Punkte nahe, dass weiterer Abklärungsbedarf besteht und sich aus den RAD-Berichten im Mindesten geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergeben. Weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch dessen momentane Leistungsfähigkeit lassen sich vorliegend abschliessend beurteilen. Die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden nicht umfassend und insbesondere nicht interdisziplinär abgeklärt. Die auf einem unvollständig abgeklärten (medizinischen) Sachverhalt beruhenden Stellungnahmen der RAD-Ärzte vermögen somit den beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.
Hinsichtlich einer allfälligen Invaliditätsbemessung rügt der Beschwerdeführer überdies die Richtigkeit der Festlegung der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 8 S. 4). Die vorinstanzliche Verfügung beruhte auf der Annahme, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers jene des Projektleiters sei (vgl. IVSTA-act. 128 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten legen indes nahe, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate in dieser Tätigkeit gearbeitet (vgl. IVSTA-act. 62), hingegen die zuvor während mindestens 30 Jahre ausgeübte Tätigkeit als Schlosser aufgrund der Psoriasisarthritis aufgegeben haben dürfte (vgl. IVSTA-act. 72 S. 8; 116 S. 5). Ob sich vor diesem Hintergrund die vorinstanzlich erfolgte Annahme der angestammten Tätigkeit des Projektleiters rechtfertigt, wird die Vorinstanz im Rahmen der rechtserheblichen Feststellung des Sachverhaltes ebenfalls abzuklären haben.
8.1 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4).
8.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten - namentlich bezüglich der Psoriasis-Arthritis (vgl. E. 5.2 vorstehend) - eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Opthalmologie, Oto-Rhino-Laryngologie (beide unter vorheriger Berücksichtigung der Möglichkeit, die gegebenenfalls eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die Zusprache von Hilfsmitteln i.S.v. Art. 21 IVG zu erhalten oder zu verbessern), Rheumatologie, Pulmologie, Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 145 V 215; 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).
8.3 Die interdisziplinäre Begutachtung hat grundsätzlich in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (Art. 44 Abs. 7 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1) und der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer sind die ihr ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG). Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2024 aufzuheben ist und die Akten zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vor-instanz zurückzuweisen sind.
Soweit der Beschwerdeführer überdies beantragt, es sei die französische Stellungnahme des RAD vom 23. April 2025 in die deutsche Sprache zu übersetzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Akten in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache grundsätzlich nicht zu übersetzen sind und sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein genereller Anspruch auf Übersetzung von Akten von einer Amtssprache in eine andere Amtssprache ableiten lässt (vgl. BGE 131 V 35 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]; vgl. auch Urteil des BVGer A-2674/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2.3.). Der entsprechende Verfahrensantrag ist damit abzuweisen.
Zu befinden ist im Folgenden über die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Entsprechend sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung.
10.2.1 Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
10.2.2 Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint grundsätzlich als sachgerecht (Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 304 Rz. 4.68). Für den Fall, dass einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; Urteil des BGer 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2). Der Schwierigkeitsgrad der Sache ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich (Urteile des BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.5; 9C_637/2013 E. 5.3) wie Synergieeffekte aus der Vertretung durch denselben Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren (Urteil 9C_637/2013 E. 5.3; Urteil des BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 4.3; einschränkend aber: Urteil des BGer 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 4.3.2.1.1).
10.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat ihre detaillierte Kostennote vom 8. Mai 2025 eingereicht. Es wird eine Entschädigung von Fr. 12'658.47 (33 Stunden und 20 Minuten zu Fr. 350.- [Fr. 11'666.67] zuzüglich Gerichtsgebühren [Fr. 800.-] und MwSt-pflichtige Auslagen [Fr. 191.80]) geltend gemacht.
10.3.1 Im Bereich der Invalidenversicherung beträgt der vor Bundesverwaltungsgericht übliche Stundenansatz Fr. 250.-. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.- ist entsprechend zu reduzieren (vgl. Urteile des BVGer C-6068/2020 vom 26. Januar 2023 E. 8.2.2 m.w.H.; C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 6.2.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 3).
10.3.2 Im Zusammenhang mit dem Kontakt mit einer Rechtschutzversicherung werden neun Aufwandpositionen geltend gemacht. Dieser steht nicht im direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren, weshalb der Aufwand von gesamthaft 2 Stunden und 10 Minuten nicht zu entschädigen ist. Nicht ersichtlich ist überdies, inwiefern die Abklärung betreffend die Notwendigkeit einer Meldung an die Anwaltskammer in der Schweiz für die Vertretung hätte erforderlich sein sollen. Der geltend gemachte Aufwand vom 21. November 2024 in der Höhe von 1 Stunde ist damit gleichfalls nicht zu entschädigen. Sodann ist der Aufwand in der Höhe von 20 Minuten vom 24. Oktober 2024 angesichts des Datums der vorinstanzlichen Verfügung (25. Oktober 2024) nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angefallen und damit nicht zu entschädigen. Für die Vertretung nicht notwendig und damit nicht zu entschädigen ist überdies der Aufwand von gesamthaft 50 Minuten für kanzleiinterne Besprechungen mit Dr. D._______. Schliesslich ist der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von 1 Stunde für das Studium der Akten des ausländischen Verfahrens für die Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht notwendig.
10.3.3 Sodann werden mehrere Aufwände für diverse Mails an den Beschwerdeführer sowie ein Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz geltend gemacht. Bei den E-Mails handelt es sich mehrheitlich um solche mit reinem Informationscharakter über den Verfahrensstand. Der damit verbundene Aufwand erweist sich als für die Vertretung nicht notwendig und kann insofern nicht entschädigt werden. Des Weiteren sind Kürzestaufwände von 5-10 Minuten ohnehin nicht zu entschädigen, weshalb die entsprechenden Aufwandposten teilweise bereits vor diesem Hintergrund nicht entschädigungspflichtig sind (vgl. Urteil des BGer I 819/05 vom 6. April 2006 E. 5.2). Zu entschädigen ist im Zusammenhang mit der Korrespondenz per E-Mail mit dem Beschwerdeführer einzig der Aufwand von 40 Minuten hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer vom 27. Januar 2025 bezüglich der Beschwerdeergänzung zur Adipositas-Rechtsprechung. Der entsprechende Aufwand war aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 des Bundesverwaltungsgerichts explizit eingeräumten Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung für die Vertretung notwendig. Sodann ist der geltend gemachte Aufwand von 20 Minuten für das gestellte Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu entschädigen.
10.3.4 Für eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie die eigentliche Ausarbeitung der Beschwerde wird ein Aufwand von 16 Stunden geltend gemacht, wovon alleine für die Ausarbeitung der Beschwerde ein Aufwand von 15 Stunden angefallen sein soll.
10.3.4.1 Die Beschwerdeschrift umfasst 15 Seiten (Seite 1 Deckblatt; Seite 2 und 3 Beschwerdegründe, Begehren und Sachverhalt; Seite 3-12 Begründung im Detail [Seite 3 und 4 Ausführungen zum anwendbaren Recht, zur nicht gewährten Akteneinsticht der Vorinstanz sowie zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers; Seite 4 und 5 Ausführungen zur Psoriasisarthritis und inneren Medizin sowie Schwerhörigkeit; Seite 6-9 Ausführungen zu den psychischen Beschwerden; Seite 9-11 Ausführungen zu orthopädischen und augenärztlichen Beschwerden; Seite 11 und 12 Ausführungen zum Post-Covid- und Fatiguesyndrom sowie der Schlafapnoe und der Pulmologie]; Seiten 13-15 Fazit und Anträge). Die Beschwerdeschrift erschöpft sich grösstenteils in der blossen Wiedergabe der medizinischen Akten der behandelnden Ärzte und damit im Wesentlichen in einer sehr detaillierten Sachverhaltsdarstellung. Sie erweist sich in dieser Hinsicht als unnötig lange, weshalb der entsprechende Aufwand auch vor dem Hintergrund des vorliegend geltenden Untersuchungsgrundsatzes angemessen zu kürzen ist (vgl. E. 2.3 vorstehend; betreffend die Kürzung von Honorarnoten aufgrund einer zu ausführlichen Sachverhaltsdarstellung: Urteil des BGer H 63/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.1.2).
10.3.4.2 Bei der Beschwerdeschrift handelt es sich auch deshalb bloss um eine Darlegung des Sachverhalts, da in der Beschwerde vom 25. November 2024 ausgeführt wird, dass bis zum 21. November 2024 noch keine Einsicht in die Akten der Vorinstanz bestanden habe (BVGer-act. 1 S. 4 und 14; vgl. auch IVSTA act. 131). Eine differenzierte rechtliche Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung sowie eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz ist mit anderen Worten offensichtlich erst nach der Einreichung der Beschwerde und mit der Beschwerdeergänzung vom 3. März 2025 erfolgt. Für die Annahme eines Aufwandes von 15 Stunden für das Erstellen der Beschwerdeschrift in Unkenntnis der Vorakten des schweizerischen IV-Verfahrens besteht damit keinerlei Grundlage. Die Ausführungen in der Replik, wonach mangels Vorliegen der Akten der Vorinstanz die umfangreichen Vorakten des österreichischen Verfahrens hätten geprüft werden müssen, um die relevanten Akten für das vorliegende Verfahren ausfindig zu machen, verfangen nicht (BVGer-act. 12 S. 2). Relevant für das vorliegende Verfahren sind einzig die vorinstanzlichen Akten. Es wäre der Rechtsvertreterin im Übrigen unbenommen geblieben, die Beschwerde unter Hinweis auf die noch nicht umfassende Aktenkenntnis summarisch zu verfassen und die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu beantragen. Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift erscheint damit als massiv überhöht. Ein Aufwand von 3 Stunden inklusive Besprechung mit dem Beschwerdeführer erscheint vorliegend angemessen.
10.3.5 Für die Ergänzung der Beschwerde sowie die Prüfung der Akten der Vorinstanz werden 7 Stunden berechnet. Der von der Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote explizit erwähnte Aktenumfang von ca. 600 Seiten ist für ein IV-Verfahren zumindest nicht ungewöhnlich hoch. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass komplexe Rechtsfragen, welche einen unüblich hohen Aufwand rechtfertigen würden, vorliegend auch angesichts der beantragten Rückweisung der Vorinstanz nicht ersichtlich sind. Die Beschwerdeergänzungsschrift umfasst 8 Seiten (Seite 1 Deckblatt; Seiten 2 und 3 Ausführungen zur Adipositas des Beschwerdeführers; Seiten 3-8 Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten sowie Anträge). Die Ausgestaltung der Beschwerdeergänzung erscheint in deren Umfang von 8 Seiten angesichts der erstmaligen Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation angemessen. Aufgrund des hievor Dargelegten ist trotz einer angemessenen Berücksichtigung des Aktenstudiums von einem überhöhten Aufwand auszugehen, weshalb dieser von 7 auf 5 Stunden zu kürzen ist.
10.3.6 Schliesslich wird ein Aufwand von 1 Stunde im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Replik vom 8. Mai 2025 (BVGer-act. 12) geltend gemacht. Dieser erscheint angemessen und ist damit zu entschädigen.
10.3.7 Nach dem Dargelegten ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 33 Stunden und 20 Minuten auf 10 Stunden (40 Minuten + 20 Minuten + 3 Stunden + 5 Stunden + 1 Stunde [vgl. E. 10.3.3; 10.3.4.2; 10.3.5; 10.3.6 vorstehend]) zu reduzieren.
10.3.8 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 191.80 sind mit Blick auf den Umfang der Vorakten (569 Seiten) und der im Beschwerdeverfahren jeweils in mehreren Exemplaren auszufertigenden Eingaben grundsätzlich nicht zu beanstanden.
10.3.9 Für die anwaltliche Vertretung des in Österreich wohnhaften Beschwerdeführers ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. E. 10.2.1 vorstehend). Entsprechend umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Für die Barauslagen resultiert damit ein bereinigter Betrag von Fr. 177.45.
10.3.10 Was die überdies geltend gemachten Fr. 800.- für die Gerichtsgebühren anbetrifft, so ist anzumerken, dass die Parteientschädigung ausschliesslich die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE; vgl. E. 10.2.1 vorstehend). Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich weder um Kosten der Vertretung i.S.v. Art. 9-11 VGKE noch um Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE). Ohnehin werden die Verfahrenskosten bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens zurückerstattet (vgl. E. 10.1 vorstehend).
10.3.11 Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf total Fr. 2'677.45 (10 Stunden zu Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 177.45; ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in diesem Umfang zuzusprechen.
10.4 Ergänzend ist anzumerken, dass im Bereich der Invaliden-versicherung für ein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit doppeltem Schriftenwechsel und Urteil in der Sache bei Obsiegen der beschwerdeführenden Partei in der Regel eine pauschale Partei-entschädigung von Fr. 2'800.- bis Fr. 3'500.- zugesprochen wird. Vor diesem Hintergrund und angesichts der auch von der Vorinstanz beantragten Rückweisung erscheint die vorliegend zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'677.45 für das vorliegende Verfahren als angemessen.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Ein-tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'677.45 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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