Unfallversicherung (UVG), Zuständigkeit der SUVA(Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024).
Entscheiddatum: 15.04.2025Publikationsdatum: 24.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7518/2024
Abschreibungsentscheid vom 15. April 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung (UVG), Zuständigkeit der SUVA(Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Juli 2024 die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab dem 1. Januar 2025 betreffend Unfallversicherung der SUVA unterstellt hat (vgl. SUVA-act. 47),
dass die Suva die von der Beschwerdeführerin am 7. August 2024 dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-act. 49) in Bestätigung der Verfügung vom 16. Juli 2024 mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 abgewiesen hat (vgl. SUVA-act. 53),
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 29. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (vgl. BVGer-act. 1),
dass der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten fristgerecht geleistet wurde (vgl. BVGer-act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung 4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids beantragt hat (vgl. BVGer-act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2025 den Rückzug der am 29. November 2024 eingereichte Beschwerde gegen den obgenannten Einspracheentscheid der SUVA erklärt und gleichzeitig die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens beantragt hat (vgl. BVGer-act. 10),
dass sie im Weiteren beantragt hat, es sei ihr der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten (vgl. BVGer-act. 10),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sowie Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ergibt,
dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 29. November 2024 mit schriftlicher Erklärung vom 9. April 2025 vorbehaltlos zurückgezogen hat,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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