Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 1. Juli 2025.
Entscheiddatum: 26.11.2025Publikationsdatum: 04.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7529/2025
Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Spanien) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 1. Juli 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. Juli 2025 das Begehren von A._______ auf Zusprache einer Invalidenrente abwies (BVGer-act. 2/1),
dass A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) mit E-Mail-Schreiben vom 1. August 2025 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz gelangte, welche die Eingabe mit Schreiben vom 30. September 2025 samt erwähnter Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. Oktober 2025) übermittelte (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail-Schreiben vom 1. August 2025 geltend macht, er sei mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden, da er aufgrund seiner Erkrankungen an der normalen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (als Maurer) gehindert sei, weshalb er infolge Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf gesetzliche Leistungen haben müsse (BVGer-act. 1, 4/1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20])
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),
dass einzig bei einer elektronisch zugestellten Eingabe, welche über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung erfolgen muss, eine anerkannte oder qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann (vgl. Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]),
dass nach gefestigter Rechtsprechung für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren jedoch eine spezifische gesetzliche Grundlage notwendig ist (BGE 142 V 152 E. 2.4),
dass das für das vorliegende Verfahren massgebliche ATSG (SR 830.1) zurzeit stark auf den Papierverkehr ausgerichtet ist und in den Art. 27-54 ATSG keine Regelung zum elektronischen Rechtsverkehr enthält (Philipp Egli, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 55 Rz. 34 m.w.H.), weshalb eine eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde im Original vorliegen muss,
dass die vom Beschwerdeführer via gewöhnliche E-Mail eingereichte Beschwerde vom 1. August 2025 keine eigenhändige Unterschrift im Original enthält,
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2025 (BVGer-act. 5) aufforderte, die beigelegte Beschwerde vom 1. August 2025 innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesverwaltungsgericht per Post einzureichen (Dispositiv-Ziff. 1),
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer in der genannten Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2025 androhte, bei unbenutztem Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 2),
dass der Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung - gemäss postalischen Sendungsinformationen (BVGer-act. 6) - am 29. Oktober 2025 empfing und die angesetzte Frist von zehn Tagen somit am 30. Oktober 2025 zu laufen begann (Art. 20 Abs. 1 VwVG) bzw. am 10. November 2025 endete (Art. 20 Abs. 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess und die Beschwerde nicht verbesserte,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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