Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 8. November 2024.
Entscheiddatum: 12.02.2025Publikationsdatum: 20.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7699/2024
Abschreibungsentscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch lic. iur. Kurt Balmer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 8. November 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. November 2024 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat,
dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass der vom Beschwerdeführer bis zum 20. Januar 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 27. Dezember 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 7. Februar 2025 die Beschwerde vom 9. Dezember 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 8),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Kostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf das von ihm bezeichnete Bankkonto zurückzuerstatten ist,
dass im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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