Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen,Rentenanspruch (Verfügung vom 1. September 2025).
Entscheiddatum: 11.11.2025Publikationsdatum: 21.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7748/2025
Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen,Rentenanspruch (Verfügung vom 1. September 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. September 2025 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: IV-act.] 41),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit E-Mail-Eingabe an die Vorinstanz vom 3. Oktober 20252 «Widerspruch» erhoben und eine Neubeurteilung beantragt hat (vgl. IV-act. 45),
dass die Vorinstanz diese per E-Mail getätigte Eingabe einschliesslich einer Kopie der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 f.; vgl. auch IV-act. 46),
dass die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten aufforderungsgemäss am 21. Oktober 2025 vorgelegt hat (BVGer-act. 4),
dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2025 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie keine rechtsgültige Unterschrift enthält (vgl. BVGer-act. 5),
dass der Beschwerdeführer deshalb mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert einer Nachfrist von 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, namentlich eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen, und den Beschwerdeführer dabei explizit darauf aufmerksam gemacht hat, dass bei ungenutztem Fristablauf auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 5),
dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 mit der Sendungsnummer (...) dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein respektive gemäss postalischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" am 30. Oktober 2025 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 6),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2025 angesetzte fünftägige Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend am Freitag, den 31. Oktober 2025 zu laufen begonnen hat und am Dienstag, den 4. November 2025, abgelaufen ist,
dass infolgedessen die mit Eingabe vom 5. November 2025 (Datum Postaufgabe; vgl. BVGer-act. 7 einschliesslich Auszug Track & Trace) per Einschreiben getätigte Beschwerdeeingabe nach Ablauf der für die Beschwerdeverbesserung angesetzten Nachfrist erfolgt ist und daher verspätet ist,
dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit aufgrund des Ausgeführten androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Eingabe vom 3. Oktober 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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