Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 14. November 2024.
Entscheiddatum: 05.03.2025Publikationsdatum: 14.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7828/2024
Abschreibungsentscheid vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 14. November 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. November 2024 rückwirkend per 1. Januar 2023 zwangsweise bei sich anschloss (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Nichtigkeitserklärung der Verfügung vom 14. November 2024 beantragte (BVGer-act. 1),
dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 bis zum 20. Januar 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 24. Dezember 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 3, 5),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2025 auf ihren Entscheid vom 14. November 2024 zurückgekommen ist und die Verfügung vom 14. November 2024 wiedererwägungsweise aufgehoben hat (BVGer-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 ersucht wurde, bis zum 24. Februar 2025 mitzuteilen, ob mit der Verfügung vom 16. Januar 2025 den in der Beschwerde gestellten Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne (BVGer-act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025 beantragte, der Antrag der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung sei abzulehnen und das Verfahren zum Abschluss zu bringen, wobei die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz bezüglich geleistetem Vorschuss und entstandenen Aufwänden und Umtrieben schadlos zu halten sei (BVGer-act. 9),
dass die Beschwerdeführerin überdies festhielt, dass ihrem wichtigsten Begehren durch die Wiedererwägung und erneute Verfügung Folge geleistet worden sei (BVGer-act. 9 S. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend der Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2025 den Zwangsanschluss gemäss der ursprünglichen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 pendente lite wiedererwägungsweise aufhob und auf eine Auferlegung von Kosten verzichtete (BVGer-act. 7, Beilage 13),
dass die Beschwerdeführerin damit das Rechtsschutzinteresse an einer Aufrechterhaltung der Beschwerde verliert und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. BVGer-act. 9),
dass mit Blick auf das soeben Dargelegte das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend den Akten entnommen werden kann, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte und sich aufgrund der Beschwerde und den entsprechenden Beweismitteln veranlasst sah, die Verfügung vom 14. November 2024 und den Zwangsanschluss aufzuheben (BVGer-act. 7),
dass entsprechend davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat,
dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist,
dass die Beschwerdeschrift der A._______ GmbH vom 11. Dezember 2024 von B._______, Geschäftsführer A._______ GmbH, eingereicht worden ist (BVGer-act. 1),
dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ die D._______ GmbH als Gesellschafterin des Unternehmens und B._______ als Geschäftsführer des Unternehmens angeführt wird,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 310 Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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