Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 15. November 2024.
Entscheiddatum: 14.05.2025Publikationsdatum: 18.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7830/2024
Abschreibungsentscheid vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 15. November 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) auf den Antrag auf Altersrente von A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1960, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, mit Verfügung vom 13. September 2024 nicht eingetreten ist mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe Kopien von Heirats- und Scheidungsurkunden trotz Mahnung nicht übermittelt (SAK-act. 14),
dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2024 erhoben hat (SAK-act. 18),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. November 2024 abgewiesen hat mit der Begründung, sie habe bei der Überprüfung der Akten festgestellt, dass der Beleg mit dem rechtskräftigen Scheidungsdatum der ersten Ehe der Beschwerdeführerin fehle, weshalb eine korrekte Berechnung der Altersrente nicht möglich sei (SAK-act. 22),
dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2024 am 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente beantragt hat mit der Begründung, ihre beiden Ehen seien nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und Aufenthalts in der Schweiz geschlossen und geschieden worden und hätten folglich keine Auswirkungen auf die Berechnung ihrer Altersrente (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 anführt, die Beschwerdeführerin sei von (...) 1985 bis (...) 1987 in der Schweiz erwerbstätig und bis (...) 1987 in der Schweiz wohnhaft gewesen, wobei sich die Frage nach einer Einkommensteilung nicht stelle, da die Beschwerdeführerin ihre erste Ehe im (...) 1989 eingegangen sei, womit eine Rechtskraftbescheinigung des Scheidungsurteils entbehrlich sei (BVGer-act. 3).
dass die Vorinstanz daher ihren Einspracheentscheid vom 15. November 2024 mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 in Wiedererwägung gezogen und der Beschwerdeführerin eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 127.- (ab 1. August 2024) bzw. Fr. 131.- (ab 1. Januar 2025) zugesprochen hat (BVGer-act. 3 Beilage),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2025 (zugestellt am 30. Januar 2025) Gelegenheit gegeben hat, sich innert 20 Tagen ab Empfang der Verfügung zur vorgesehenen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit zu äussern (BVGer-act. 4, 5),
dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist, in Deutschland wohnt und in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen ist, womit ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU besteht, wobei ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) materiell schweizerisches Recht anzuwenden ist (BGE 130 V 253 E. 2.4),
dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslosigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2024 die Ausrichtung einer Altersrente beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 eine ordentliche monatliche Altersrente zugesprochen hat (BVGer-act. 3), wobei die Rentenberechnung bei summarischer Prüfung korrekt erfolgt ist (vgl. insb. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG),
dass damit dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2024 vollumfänglich entsprochen worden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, obwohl die Gegenstandslosigkeit nicht von ihr verursacht worden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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