IV, Erstgesuch; Verfügung der IVSTA vom 27. November 2024.
Entscheiddatum: 24.03.2025Publikationsdatum: 16.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7853/2024
Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, (Schweiz) vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Erstgesuch; Verfügung der IVSTA vom 27. November 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 27. November 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) abgelehnt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2025 - auf entsprechende Nachfrage hin - die Adresse der B._______ in [...] als Zustelladresse für das Beschwerdeverfahren bezeichnete (BVGer-act. 2 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025, eröffnet an das angegebene Zustelldomizil, aufgefordert wurde, bis zum 3. März 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 nachweislich am 3. Februar 2025 an ihre Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden ist (BVGer-act. 5),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin innert Frist bis zum 3. März 2025 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 6),
dass damit der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geleistet wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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