Entscheiddatum: 13.05.2013Publikationsdatum: 30.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-791/2013
Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien F._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
A. Die Eheleute N._______ (Gesuchsteller 1) und Z._______ (Gesuchstellerin 2) beantragten am 24. Oktober 2012 für sich und ihre Kinder X._______ (geb. 2006) und Y._______ (geb. 2008) bei der Schweizerischen Botschaft in Tripolis je ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei F._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin), der in S._______ lebenden Schwester des Gesuchstellers 1.
Bereits zuvor, am 6. Oktober 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin schriftlich an die Auslandvertretung in Tripolis und ersuchte um Ausstellung der Visa für ihren Bruder und dessen Familie.
B. Mit Formularentscheid vom 15. November 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung insbesondere mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der Vorinstanz (Eingang BFM: 3. Dezember 2012).
D. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete das Ausländeramt des Kantons St. Gallen einen Fragekatalog an die Beschwerdeführerin, den diese am 16. Januar 2013 beantwortet an die kantonale Behörde retournierte.
E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller würden aus einem Land stammen, aus dem als Folge der dort insbesondere in politischer, aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass die ganze Familie in die Schweiz einreisen wolle und daher davon auszugehen sei, den Gästen würden keine weiteren familiären Verantwortlichkeiten mehr obliegen. Auch die Erwerbstätigkeit der beiden Gesuchsteller liesse keinen davon abweichenden Entscheid zu.
F. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die gewünschten Besuchsvisa seien zu erteilen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise ihrer Gäste nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Sie verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und wolle sich keine Schwierigkeiten einhandeln, weshalb sie sich für eine vorschriftsgemässe Wiederausreise ihrer Gäste verbürge. Auch ihr an den Rollstuhl gefesselter Lebenspartner, welchen sie betreue, würde für die Einhaltung der Auflagen geradestehen.
G. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 an ihrem Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2013 zugestellt.
H. Mit schriftlicher Eingabe vom 22. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ein Schreiben ein. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, durch ihre eigene politische Tätigkeit, welche zur Flucht aus Libyen geführt hätte, sei es ihr unmöglich, ihre Familie in ihrem Heimatland zu besuchen. Ihr Bruder sei kein politischer Mensch. Es bestehe keine Gefahr, dass er aus politischen oder wirtschaftlichen Motiven um Asyl in der Schweiz bitten würde. Es sei zwar zutreffend, dass er keine grossen Einkünfte aus seiner Arbeit generiere, aber er könne damit in seiner Heimat leben und für sich und seine Familie sorgen. Die Einreise der Familienmitglieder könne zudem getrennt oder gestaffelt erfolgen. Es gäbe zudem die Möglichkeit, dass die Einreisewilligen ein Retourticket vorlegen würden.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
Mit der Einreichung einer Beschwerde geht die Behandlung der Streitsache auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt [Art. 54VwVG] vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2, BGE 100 Ib 351 E. 3 mit Hinweis). Zugleich verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (vgl. Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 54 N 3).
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von libyschen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.1 Als Staatsangehörige von Libyen unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.1 Mit der Erklärung der Befreiung ganz Libyens am 23. Oktober 2011 hat Libyen ein neues Kapitel in seiner Geschichte aufgeschlagen. Nach dem innenpolitischen Fahrplan, der in der Verfassungserklärung vom August 2011 festgelegt worden war, soll von dem am 7. Juli 2012 gewählten Allgemeinen Nationalkongress (ANK) eine neue Regierung gebildet und die Wahl einer Verfassungskommission vorbereitet werden. Die Gefahren für diesen Stabilisierungs- und Demokratisierungsprozess sind jedoch groß. Nach wie vor zirkulieren große Mengen von Kleinwaffen in Libyen und Rivalitäten zwischen Milizen gefährden das öffentliche Leben. Die Aussöhnung der ehemaligen Gegner wird ein schwieriger und schmerzhafter Prozess werden. Auch das Wirtschaftsleben hat sich trotz Aufhebung der meisten Sanktionen noch nicht wieder normalisiert. Um diesen Problemen wirksam zu begegnen, muss Libyen die staatlichen Strukturen erst schaffen (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise Länder A - Z > Libyen > Innenpolitik, Stand: November 2012; besucht im April 2013).
Das Auswärtige Amt gibt denn auch für Libyen an prominenter Stelle eine Reisewarnung aus.
Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, wenn libysche Staatsangehörige die Chance nutzen, im Ausland ein besseres Leben zu führen. Insbesondere wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen.
7.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.1 Beim Gesuchsteller 1 handelt es sich um einen bald 51-jährigen verheirateten Mann. Gemäss Visumantrag vom 24. Oktober 2010 arbeitet er als selbständiger Bauer. Näheres ist in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit hingegen nicht bekannt und ergibt sich auch nicht aus den zu den Akten gereichten Bestätigungen (vgl. Schreiben des "Director of Administration in the agriculture sector" vom 14. November 2012 sowie Schreiben "A._______ Company for Computers und Translating" vom 29. Oktober 2012). Seine geplante einmonatige Abwesenheit lässt hingegen nicht darauf schliessen, dass er in sein berufliches Umfeld stark eingebettet und seine Präsenz - als selbständig Erwerbender - unabdingbar ist. Die Gesuchstellerin 2 ist Angestellte des Gesundheitsministeriums (vgl. Bestätigung "Director of health services" vom 14. November 2012). Weitere Angaben zu Einkommen und Arbeitspensum fehlen. Es ist aufgrund dieser Ausführungen jedoch nicht davon auszugehen, die Familie lebe in wirtschaftlich guten Verhältnissen. Zwar wurden den Akten diverse Bankauszüge beigelegt, diese können jedoch weder einer bestimmten Person zugeordnet werden noch wurden sie näher erläutert. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Gesuchsteller 1 am 7. November 2012 einen Betrag von 10.757,500 Libyan Dinar in 6500 wechseln konnte (vgl. Schreiben A._______ Bank), weist doch der eingereichte Bankauszug am 24. Oktober 2012 eine Nettobilanz von 658,201 Libyan Dinar auf. Im Übrigen weist auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22. April 2013 darauf hin, dass ihr Bruder keine grossen Einkünfte aus seiner Arbeit generiere.
8.2 Weiter ist davon auszugehen, dass die Familie über keine weiteren familiären oder sozialen Bindungen und Verantwortlichkeiten verfügt. Diese ergeben sich weder aus den Akten noch wurden solche geltend gemacht. Unter den konkret gegebenen Umständen vermag auch der Vorschlag der Beschwerdeführerin bezüglich einer getrennten bzw. gestaffelten Einreise ihrer Gäste nicht zu überzeugen (vgl. Schreiben vom 22. April 2013), hegen doch Emigrationswillige in solchen Situationen oft die Hoffnung, ihre Familie später ins Ausland nachziehen zu können.
8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran kann auch die gegenteilige Zusicherung der Beschwerdeführerin oder ihres Lebenspartners nichts ändern. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu geschehen ist (vgl. Verpflichtungserklärung vom 16. Januar 2013) - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Sinn ist auch das Vorlegen eines Retourtickets - wie es die Beschwerdeführerin vorschlägt (vgl. Schreiben vom 22. April 2013) - dafür kaum geeignet.
8.4 Vorliegend ist Weiteren auch die Erteilung eines Visums aus humani-tären Gründen zu verneinen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Zwar hat die Beschwerdeführerin ein privates Interesse an einem persönlichen Treffen mit den Gesuchstellern. Das private Interesse wird hingegen durch den Umstand relativiert, dass diverse Möglichkeiten vorhanden sind, die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen oder die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu realisieren. Das private Interesse einer persönlichen Begegnung zum heutigen Zeitpunkt ist denn auch nicht so gewichtig, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften zurückzutreten hätte. Insgesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...],[...],[...],[...] retour)
das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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