BVG, Genehmigung der Übertragung von Rückstellungen und Schwankungsreserven bei kollektivem Austritt(Verfügung vom 16. September 2025).
Entscheiddatum: 24.11.2025Publikationsdatum: 02.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7924/2025
Abschreibungsentscheid vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Beschwerdeführer, gegen B._______AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Genehmigung der Übertragung von Rückstellungen und Schwankungsreserven bei kollektivem Austritt(Verfügung vom 16. September 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. September 2025 die von der Liquidatorin beantrage Mittelverwertung gemäss Beschluss vom 29. Januar 2025 der B._______AG in Liquidation aufsichtsrechtlich genehmigt und die Liquidatorin gewiesen hat, der Aufsichtsbehörde spätestens mit der Berichterstattung 2025 (Liquidationsschlussbilanz) den Nachweis der genehmigten Mittelverwendung zu erbringen,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas, Muolen, diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge beurteilt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 17. November 2025 die Beschwerde vom 14. Oktober 2025 vorbehaltlos zurückziehen und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragen liess,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass daher den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerde-gegnerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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