Entscheiddatum: 22.02.2013Publikationsdatum: 05.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-7925/2010
Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1966) ist algerische Staatsangehörige. Im Juli 2000 reiste sie in die Schweiz und heiratete am 26. Januar 2001 hier den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1956), worauf sie im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt.
B. Am 11. Juli 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Schweizer Bürgers gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 21. März 2006 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 10. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Solothurn und der Gemeinde U._______ (SO).
C. Am 9. Oktober 2008 gelangte die Wohngemeinde an die Vorinstanz und informierte sie darüber, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 2. September 2008 geschieden worden sei. Abklärungen hätten ergeben, dass sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung der italienische Staatsangehörige algerischer Abstammung C._______ (geb. 1961) Wohnsitz im ehelichen Haushalt genommen habe. Elf Monate später habe ihm die Beschwerdeführerin ein Mädchen geboren. Das Kindsverhältnis zum Ehemann sei ein halbes Jahr nach der Geburt aufgehoben worden. Angesichts dieser zeitlichen Abfolge der Ereignisse ersuchte die Wohngemeinde um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt sei.
D. Mit Schreiben vom 14. April 2010 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2010 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits zog die Akten des Scheidungsverfahrens bei und veranlasste, dass der geschiedene schweizerische Ehemann der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 als Auskunftsperson zur Sache einvernommen wurde. Eine abschliessende Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2010 persönlich und am 10. September 2010 durch den mittlerweile beigezogenen Rechtsvertreter ein.
E. Am 21. September 2010 erteilte der Kanton Solothurn als Heimatkanton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Replik vom 23. Februar 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest.
J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Abs. 1 neu gefasst und ein Abs. 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Solothurn für nichtig erklärt, wobei die im Zeitpunkt des Entscheides geltende Befristung von fünf Jahren beachtet wurde. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung, wie sie sich aus Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen und der heute geltenden Fassung ergeben, sind demnach erfüllt.
Gestützt auf die Aktenlage stellt sich die Streitsache in materieller Hinsicht wie folgt dar:
6.1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 15. Juli 2000 in die Schweiz und heiratete am 26. Januar 2001 einen 10 Jahre älteren Schweizer Bürger. Wenige Tage vor der Erfüllung des gesetzlichen Wohnsitzerfordernisses ersuchte sie am 11. Juli 2005 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 21. März 2006 die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft, worauf die Beschwerdeführerin am 10. April 2006 erleichtert eingebürgert wurde. Anderthalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung, am 2. Oktober 2007, stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren, das am 2. September 2008 zur Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe führte. Am 14. Oktober 2007, d.h. wenige Tage nach dem gemeinsamen Scheidungsbegehren, brachte die Beschwerdeführerin die Tochter D._______ und am 20. März 2009, d.h. rund sieben Monate nach der Scheidung, den Sohn E._______ zur Welt. Der Vater der beiden Kinder ist der spätere Ehemann der Beschwerdeführerin, der italienische Staatsangehörige algerischer Abstammung C._______, der am 28. November 2006, d.h. siebeneinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung, als dritte Person in die eheliche Wohnung einzog und fortan dort lebte. Am 15. August 2008 wurde der Mietvertrag über die eheliche Wohnung auf die Beschwerdeführerin übertragen. Seither hatte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin dort einen Briefkasten und ein Wohnrecht. Ansonsten lebte er in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz.
6.2 Die Beschwerdeführerin versichert - unterstützt von ihrem geschiedenen Ehemann - ihre Ehe sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Zerbrochen sei die Ehe erst, als sie und ihr Ehemann im Herbst 2006 hätten erkennen müssen, dass sich ihr Kinderwunsch nicht gemeinsam verwirklichen lasse. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie an eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann geglaubt. Im Einzelnen beschreibt die Beschwerdeführerin die Ereignisse wie folgt:
6.2.1 Der geschiedene Ehemann habe sich bereits Jahre vor dem Eheschluss einer Vasektomie unterzogen. Das sei ihr zum Zeitpunkt des Eheschlusses genauso bekannt gewesen, wie ihr Ehemann umgekehrt von ihrem Kinderwunsch gewusst habe, den er im Übrigen ebenfalls gehegt habe. Beide hätten sie damals noch Möglichkeiten einer gemeinsamen Realisierung des Kinderwunsches gesehen. So sei ihnen bekannt gewesen, dass die Vasektomie durch eine Rekanalisierung rückgängig gemacht werden könne. Zudem sei ihr Kinderwunsch in den ersten Ehejahren nicht vordringlich gewesen. Sie sei voll ausgefüllt gewesen mit der Integration in die hiesigen Verhältnisse, die ihr denn auch in jeder Hinsicht gelungen sei. Im Laufe der Ehejahre und mit zunehmendem Alter habe ihr Kinderwunsch jedoch an Dringlichkeit gewonnen. Im November 2005 habe sie sich bei einer Fachärztin intensiv über die Möglichkeiten einer Schwangerschaft informiert. Zur Diskussion seien die bereits erwähnte Rekanalisation beim Ehemann und eine künstliche Befruchtung gestanden. Beide Alternativen seien jedoch mit hohen Kosten, Risiken und ungewissen Erfolgsaussichten verbunden gewesen. Ende 2005 seien dann bei ihr sowohl in der Gebärmutter als auch in den Eierstöcken Myome festgestellt worden, die später operativ hätten entfernt werden müssen. Eine Verzögerung in der Umsetzung des Kinderwunsches sei die Folge gewesen.
6.2.2 Zwischen November 2005 und Oktober 2006 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann fast ein Jahr lang nach einer Lösung der sich im Zusammenhang mit der Familienplanung stellenden Probleme gesucht. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung wie auch in der Zeit nach der Einbürgerung hätten sie beide noch an die Möglichkeit einer solchen geglaubt. Im Laufe der Zeit habe sich jedoch herausgestellt, dass die mit der Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit des Ehemannes bzw. einer künstlichen Befruchtung verbundenen Kosten für sie nicht tragbar gewesen wären. Alle diese Rückschläge hätten sie zermürbt. Im Herbst 2006 sei schliesslich langsam aber sicher für die Ehegatten die Unmöglichkeit gemeinsamer Kinder deutlich geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie festen Willens gewesen, den Kinderwunsch zusammen mit ihrem Ehemann zu realisieren. In einem gemeinsamen Gespräch im Oktober 2006 habe ihr der Ehemann dann unerwartet eröffnet, er für seinen Teil könne sich ein Leben auch ohne Kinder vorstellen. Da er jedoch wisse, wie viel ihr Kinder bedeuteten, lasse er sie gehen, damit sie mit einem anderen Mann eine Familie gründen und glücklich werden könne.
6.2.3 Ihr heutiger Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder sei der Sohn einer guten Bekannten ihrer Mutter. Er habe in Italien gelebt, sei dort aber arbeitslos gewesen und habe sich deshalb entschlossen, in der Schweiz nach Arbeit zu suchen. Hier habe er jedoch keine Kontakte gehabt, ausser der entfernten, durch die Mütter vermittelten Bekanntschaft zur ihr. Sie und ihr damaliger Ehemann hätten sich auf Bitte hin bereit erklärt, ihrem heutigen Ehemann während der schwierigen Anfangsphase der Arbeitssuche vorübergehend Unterkunft in der ehelichen Wohnung zu gewähren. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine Absichten oder auch nur Überlegungen bezüglich der Aufnahme einer Beziehung und der Zeugung von Kindern mit ihrem heutigen Ehemann bestanden. Ziel und Zweck seiner Einreise in die Schweiz und seiner Wohnsitznahme in der ehelichen Wohnung rund acht Monate nach der erleichterten Einbürgerung sei einzig und allein die Suche nach Arbeit gewesen. Die gesamten darauffolgenden Ereignisse seien völlig ungeplant gewesen. Es sei rein zufällig zur Schwangerschaft und anschliessender Verheiratung mit ihrem heutigen Ehemann gekommen. Die eigentliche Liebesbeziehung zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann sei zuvor Ende 2006 aufgegeben worden, und erst durch die Geburt der Tochter D._______ im Oktober 2007 seien Gedanken bezüglich einer Scheidung aufgekommen.
6.3 Die Vorinstanz hält dafür, dass der enge zeitliche Abstand zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Stellung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens die natürliche Vermutung begründe, die Beschwerdeführerin habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Es liege daher an ihr, in plausibler Weise darzulegen, weshalb es aus einem anderen Grund notwendigerweise kurze Zeit nach der Einbürgerung zur Scheidung gekommen sei. Der Beschwerdeführerin sei dies nicht nur misslungen. Mit Blick auf die Bedeutung der Kinderfrage, die von Anfang an bekannte Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes, die Aufnahme eines Dritten in der ehelichen Wohnung, zunächst als Gast, später als Geliebten und Ehemann, und die Zeugung zweier Kinder mit diesem noch während der Dauer der ersten Ehe, hält es die Vorinstanz als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe mit einem Schweizer aus zweckfremden Motiven eingegangen sei und zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung entgegen ihrer Erklärung eine intakte eheliche Beziehung nicht bzw. nicht mehr bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei nach Dafürhalten der Vorinstanz von Anfang an planmässig vorgegangen. Sie habe ihren schweizerischen Ehemann im Wissen darum geheiratet, dass er keine Kinder werde zeugen können, habe im Jahr 2006 das Schweizer Bürgerrecht erworben, in der Folge ihren Kinderwunsch mehr und mehr als ein unüberwindbares Hindernis für die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft in den Vordergrund gerückt und schliesslich die Kooperationsbereitschaft ihres schweizerischen Ehemannes im Zusammenhang mit der Aufnahme ihres heutigen Ehemannes im ehelichen Haushalt ausgenützt, um eine neue autonome Familie in der Schweiz zu begründen.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen, wonach bereits die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens anderthalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin die Annahme rechtfertige, sie habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Sicherlich ist es typischer für nicht intakte als für intakte Ehen, dass sie innerhalb eines solchen Zeitraums zerbrechen. Insoweit stellt der Zeitpunkt des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ein die Beschwerdeführerin belastendes Indiz dar. Eine natürliche Vermutung wird jedoch dadurch noch nicht begründet, weil ein als durchgesetzt gewerteter Satz der Lebenserfahrung nicht besteht, dass der Zerfall einer nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes intakten Ehe mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mehr Zeit in Anspruch nimmt als anderthalb Jahre. Eine natürliche Vermutung für das Nichtbestehen einer intakten Ehe ergibt sich im vorliegenden Fall vielmehr aus dem Umstand, dass der geschiedene Ehemann die Beschwerdeführerin nach Aussagen der letzteren im Oktober 2006, d.h. nur rund sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung, freigab, damit sie mit einem anderen Mann ihren Kinderwunsch erfülle und eine Familie gründe, was diese in der Folge denn auch tat.
6.4.2 Es obliegt somit der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung zu erschüttern. Nun ist die Beschwerdeführerin nicht besonders glaubwürdig, wenn sie behauptet, es sei nicht geplant gewesen und rein zufällig gewesen, dass sie von ihrem heutigen Ehemann schwanger geworden sei und ihn geheiratet habe. Einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 24. Januar 2007, das von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, stammt und an eine für Gynäkologie und Fortpflanzungsmedizin spezialisierte medizinische Einrichtung gerichtet ist, kann nämlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine gewünschte Schwangerschaft mit ihrem heutigen Ehemann gezielt ärztliche Beratung in Anspruch nahm. Die Schwangerschaft war somit sehr wohl geplant und nicht "zufällig" wie die Beschwerdeführerin glauben machen will. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch in Form diverser ärztlicher Berichte, Überweisungen und Bestätigungsschreiben Beweismittel in das Verfahren ein, welche die Bemühungen der damaligen Ehegatten belegen, den Kinderwunsch gemeinsam zu verwirklichen. Insbesondere wird dokumentiert, dass sie noch Ende Dezember 2005, d.h. knapp dreieinhalb Monate vor der erleichterten Einbürgerung ein aktives Interesse an einer heterologen Insemination bekundeten, die wegen der anstehenden operativen Myomentfernung vorerst zurückgestellt werden musste.
6.4.3 So bestätigt der bereits weiter oben erwähnte Dr. med. F._______ in einem Schreiben vom 30. August 2010, die Beschwerdeführerin habe ihn am 23. Dezember 2005 im Sinne einer Zweitkonsultation aufgesucht, nachdem deren frühere Gynäkologin zum Schluss gekommen wäre, eine organerhaltende Entfernung der Myome sei nicht möglich. Er sei zu einer anderen Beurteilung gekommen, habe am 26. Januar 2006 erfolgreich die Operation durchgeführt und am 28. Februar 2006 die Schlusskontrolle vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wird als 39-jährige Frau mit positivem Kinderwunsch beschrieben. Allerdings sei ihr Ehemann vasektomiert und eine Reoperation aus medizinischen Gründen nicht möglich. Daher habe sich das Ehepaar für die Möglichkeit einer heterologen Insemination interessiert. Der Schwangerschaft sei indessen der diagnostizierte Uterus myomatosus entgegengestanden. In dem bereits erwähnten Überweisungsschreiben desselben Gynäkologen vom 24. Januar 2007 wird klar auf die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführerin Bezug genommen, nach der Entfernung der Myomknoten eine heterologe Insemination durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihre Absicht geändert. Sie habe nun - offenbar mit Einverständnis des Ehemannes - einen "sehr guten Freund", mit dem sie das Kind wünsche. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen.
6.5 Dass die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener schweizerischer Ehemann bloss dem Schein nach ärztliche Beratung im Hinblick auf die Realisierung des Kinderwunsches beansprucht hätten, was die Vorinstanz implizit anzunehmen scheint, dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Streitsache ist somit dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten dreieinhalb Monate vor der erleichterten Einbürgerung ein Interesse an einer gemeinsamen Lösung der für die Ehe existentiellen Kinderfrage hatten, was auf die Existenz einer zum damaligen Zeitpunkt noch intakten ehelichen Gemeinschaft hindeutet, sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung jedoch ein gemeinsamer Ehewille bereits verloren gegangen war. Weshalb und wann genau die Ehegatten ihren ursprünglichen Plan einer heterologen Insemination fallen liessen und sich die Beschwerdeführerin für eine natürliche Zeugung mit ihrem späteren Ehemann entschied, wird nicht dokumentiert. Dass die heterologe Insemination unerschwinglich teuer gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerin nicht weiter substanziert behauptet, überzeugt nicht. Immerhin handelt es sich bei der Höhe der Behandlungskosten und der eigenen Finanzkraft um Punkte, über die sich die Ehegatten von Anfang an hätten Rechenschaft ablegen können. In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass der Ehewille bei einer intakten Ehe nicht von einem Tag auf den anderen wegfällt, erscheint es jedoch als durchaus plausibel, wenn die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener schweizerischer Ehemann versichern, zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung dreieinhalb Monate später habe eine intakte Ehe noch bestanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es der Beschwerdeführerin damit gelungen, die natürliche Vermutung zu erschüttern, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine intakte und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft nicht bestand.
Aus der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt sind. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.).
Dispositiv S. 14
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (.)
die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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