BVG, Klage auf Wiederaufnahme in die Pensionskasse (freiwillige Weiterversicherung).
Entscheiddatum: 03.11.2025Publikationsdatum: 11.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8328/2025
Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen B._______, Beschwerdegegnerin, Gegenstand BVG, Klage auf Wiederaufnahme in die Pensionskasse (freiwillige Weiterversicherung).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Oktober 2025 ausführt, es sei ihm im Zusammenhang mit der Kündigung seiner Arbeitsstelle von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung das Formular "Dienstaustritt" zugestellt worden, in welchem fälschlicherweise nicht auf die Möglichkeit der Weiterversicherung gemäss Art. 47 BVG hingewiesen worden sei, und er habe erst Monate später von dieser Möglichkeit erfahren (vgl. BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Wiederaufnahme in die Pensionskasse beantragt zu den Bedingungen, als ob er die freiwillige Weiterversicherung gemäss Art. 47 BVG gewählt hätte bzw. die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nie erfolgt wäre; sinngemäss eventualiter beantragt er die Vergütung des ihm durch das Ausscheiden aus der Pensionskasse verursachten Schadens (vgl. BVGer-act. 1, S. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (vgl. Art. 33 Bst. a bis h VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise Verfügungen kantonaler Instanzen beurteilt, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vorsieht (vgl. Art. 33 Bst. i VGG), was insbesondere bei Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40]) der Fall ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.39),
dass vorliegend weder eine Bundesbehörde Vorinstanz ist noch eine Verfügung einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge gegeben ist bzw. die streitige Angelegenheit auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl. dazu Art. 62 BVG) fällt,
dass es sich vorliegend vielmehr um eine Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung betreffend Beendigung bzw. Weiterbestand des Vorsorge- bzw. Versicherungsverhältnisses handelt, was Gegenstand des Verfahrens gemäss Art. 73 BVG darstellt (vgl. Meyer/Uttinger, in: Kommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 73 BVG),
dass gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet,
dass Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, ist (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG; vgl. dazu weiterführend Meyer/Uttinger, a.a.O. N.102 ff. zu Art. 73 BVG),
dass der Beschwerdeführer sich vorliegend an das Bundesverwaltungsgericht (und nicht wie in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2025 wohl fälschlicherweise angeführt "an die Bundesanwaltschaft", vgl. BVGer-act. 1), mithin an ein unzuständiges Gericht gewendet hat, und somit von seinem allfälligen (sofern sich der Sitz der beklagten Vorsorgeeinrichtung und der Ort des Betriebes, bei dem Versicherte angestellt war, vorliegend unterscheiden) Wahlrecht in Bezug auf den Gerichtsstand noch nicht Gebrauch gemacht hat,
dass die vorliegend zuständige Vorsorgeeinrichtung B._______ (Postadresse: [...], vgl. Beilage zu BVGer-act. 1, vgl. auch unter [...], abgerufen am 3.11.2025) ihren Sitz in C._______ hat (vgl. [...], abgerufen am 3.11.2025), was einen (möglichen) Gerichtsstand in C.______ begründet,
dass die Angelegenheit somit - zumal sich den vorliegenden Akten in Bezug auf den Ort des Betriebes, bei dem der Beschwerdeführer angestellt war, nichts entnehmen lässt, - an das zuständige Sozialversicherungsgericht C._______ (vgl. kantonales Gesetz [...]) zu überweisen ist,
dass nach dem Gesagten auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2025 mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Angelegenheit in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG, wonach die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, an das Sozialversicherungsgericht C._______ zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist,
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Auf die Eingabe vom 30. Oktober 2025 wird nicht eingetreten.
Die Eingabe vom 30. Oktober 2025 inklusive Beilagen im Original wird zur weiteren Veranlassung an das Sozialversicherungsgericht C._______ überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht C._______, die B._______, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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