IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Oktober 2025.
Entscheiddatum: 17.12.2025Publikationsdatum: 29.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8479/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Slowakei), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Oktober 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2025 mittels E-Mail an die IVSTA - unter Beilage des Vorbescheides und der Leistungsverfügung - sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2025 eingereicht hat (BVGer-act. 1),
dass die IVSTA diese Eingabe am 3. November 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. November 2025 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handelt, und bejahendenfalls, die Eingabe handschriftlich zu unterzeichnen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 1),
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, bis zum 8. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 2 und 3),
dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 7. November 2025 nachweislich am 13. November 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] und Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass somit die 5-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am Freitag, 14. November 2025, zu laufen begonnen hat und am Dienstag, 18. November 2025, abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer bis zum 18. November 2025 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer ausserdem innert Frist bis zum 8. Dezember 2025 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 5),
dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht geleistet wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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