Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 20. Oktober 2025.
Entscheiddatum: 04.12.2025Publikationsdatum: 12.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8523/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, (Österreich) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 20. Oktober 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Oktober 2025 mittels E-Mail bei der Vorinstanz angefochten hat, welche die Dokumente zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 1 und 2),
dass der Beschwerdeführer überdies ausgeführt hat, dass am 5. Dezember 2025 das Arbeitslosengeld auslaufe und er am 2. Dezember 2025 um Notstandshilfe ersuchen müsse, weshalb ihm mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2025 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die in elektronischer Form eingereichte Beschwerde vom 28. Oktober 2025 keine rechtsgültige Original-Unterschrift im erwähnten Sinne aufweist,
dass der Beschwerdeführer folglich mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2025 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Zustellung der Instruktionsverfügung dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeschrift einzureichen, die mit einer Originalunterschrift versehen worden ist, wobei angedroht wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer-act. 4),
dass die Zwischenverfügung vom 17. November 2025 dem Beschwerdeführer gemäss postalischem Rückschein am 20. November 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 5),
dass der Beschwerdeführer weder innert der angesetzten Frist noch bis zum heutigen Datum dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Weiterbehandlung eines möglichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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