Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 6. Oktober 2025).
Entscheiddatum: 09.12.2025Publikationsdatum: 06.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8527/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 6. Oktober 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 einen Anspruch von A._______ (nachfolgend: Versicherter, Beschwerdeführer) auf eine IV-Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung bei einem IV-Grad von 10 % ab dem 1. Dezember 2024 abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2025 (Datum Postaufgabe) an die SVA B._______ dieser mitteilte, dass er von der Verfügung vom 1. Dezember 2024 und dem nicht rentenbegründenden IV-Grad von 10% Kenntnis genommen habe und zugleich eine ärztliche Bescheinigung vom 31. Oktober 2025 über eine weiterdauernde Arbeitsunfähigkeit sowie u.a. einen Konsultationsbericht vom 10. Oktober 2025 einreichte,
dass die SVA B._______ diese innert Beschwerdefrist eingegangene Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer-act. 1 und 2),
dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Eingabe vom 3. November 2025 mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass vorliegend aufgrund des an die SVA B._______ gerichteten Schreibens vom 3. November 2025 (Postaufgabe) unklar ist, ob der Versicherte gegen die Verfügung der IVSTA vom 6. Oktober 2025, die er zur Kenntnis nimmt, mit welcher er sich aber inhaltlich nicht auseinander setzt, überhaupt Beschwerde erheben will,
dass dem Versicherten daher mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 eine kurze Nachfrist von 7 Tagen angesetzt wurde, um eine original handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift nachzureichen, welche Rechtsbegehren enthält (was will er?) und eine Begründung (weshalb?) (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), sollte er gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2025 Beschwerde erheben wollen,
dass er gleichzeitig explizit darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf auf die Eingabe vom 3. November 2025 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung gemäss Sendeverlauf der Post dem Versicherten am 22. November 2025 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4),
dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 7-tägige Frist am 23. November 2025 zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am Montag, den 1. Dezember 2025 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG),
dass der Versicherte innert der angesetzten Frist sich weder hat vernehmen lassen noch eine verbesserte Beschwerde eingereicht hat,
dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 1. Dezember 2025 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Eingabe vom 3. November 2025 mitsamt den Beilagen zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz zu übermitteln ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Eingabe vom 3. November 2025 wird nicht eingetreten.
Die Eingabe vom 3. November 2025 mitsamt den Beilagen wird zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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