BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG; Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 16. Januar 2025).
Entscheiddatum: 31.03.2025Publikationsdatum: 15.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-853/2025
Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG; Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 16. Januar 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Januar 2025 festgestellt hat, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) seit dem 1. Januar 2025 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 5),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Januar 2025 (eingegangen beim Schweizerischen Generalkonsulat in B._______, [...], am 3. Februar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. März 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 der Beschwerdeführerin beziehungsweise der von ihr bezeichneten Vertreterin gemäss Sendungsverlauf am 14. Februar 2025 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der bis zum 17. März 2025 gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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