Heilmittel, Antidoping; Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 30. Juli 2025.
Entscheiddatum: 29.12.2025Publikationsdatum: 13.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8610/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Heilmittel, Antidoping; Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 30. Juli 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 die Einziehung und Vernichtung der am 17. Juli 2025 durch das Zollinspektorat Pratteln zurückbehaltenen Sen-dung, bestehend aus 80 Strip/s Isotropin HGH, [...] à 400 mg Somatropin anordnete und A._______ eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. Dezember 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 14. November 2025 nachweislich am 18. November 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist jedoch nicht geleistet hat (BVGer-act. 4),
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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