Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Beitragszeiten, Einspracheentscheid der SAK vom 14. November 2024.
Entscheiddatum: 03.04.2025Publikationsdatum: 15.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-888/2025
Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Beitragszeiten, Einspracheentscheid der SAK vom 14. November 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 14. November 2024 die von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erhobene Einsprache vom 11. September 2024 abwies mit der Begründung, der sinngemässe Antrag um Rentenaufschub sei zu spät erfolgt (BVGer-act. 2/3),
dass die Versicherte mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 an die Vorinstanz gelangte und mitteilte, die vom 1. Oktober 1975 bis 30. September 1977 - infolge ihres Studiums an der (...) (Universität B._______) - geleisteten Beiträge seien bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden, weshalb sie um entsprechende Prüfung bitte (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz der Versicherten mit Einschreiben vom 6. Februar 2025 antwortete, während der geltend gemachten Zeiten sei sie vollumfänglich bei der Deutschen Rentenversicherung als Studierende versichert gewesen, weshalb diese Beitragszeiten bei der Festsetzung der deutschen Altersrente berücksichtigt worden seien und für die Berechnung der schweizerischen Altersrente nicht nochmals herangezogen werden könnten (BVGer-act. 2/1),
dass die Vorinstanz die Eingabe der Versicherten vom 18. Dezember 2024 samt Vorakten mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Eingang: 12. Februar 2025) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 33 Bst. d VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass das Schreiben vom 18. Dezember 2024 an die Vorinstanz gerichtet ist und keinen Hinweis enthält, ob damit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2024 erhoben werden soll,
dass die Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Februar 2025 (BVGer-act. 3) aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ihren Beschwerdewillen zu erklären (Ziff. 1 des Dispositivs),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ziff. 2 des Dispositivs),
dass die Verfügung vom 26. Februar 2025 - laut aktenkundiger Sendungsverfolgung der Schweizerischen bzw. Deutschen Post (BVGer-act. 4-5) - der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung), aber von dieser bis am 12. März 2025 bei der zuständigen Filiale der Deutschen Post nicht abgeholt wurde, weshalb die Sendung (Verfügung vom 26. Februar 2025 samt Rückschein mit dem Vermerk: «nicht abgeholt») an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde (Eingang: 1. April 2025; BVGer-act. 7),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2025 (BVGer-act. 6) die folgenden Unterlagen übermittelte: zum einen das - an die Vorinstanz gerichtete - E-Mail-Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. März 2025, worin diese sich erkundigt, ob die zwei Einschreiben, welche während ihrer reisebedingten Abwesenheit vom 8. Februar bis 18. März (2025) nicht hätten zugestellt werden können, von der Vorinstanz stammen würden und ihr gegebenenfalls nochmals zugesendet werden könnten (BVGer-act. 6/1), zum anderen das entsprechende Antwortschreiben der Vorinstanz vom 26. März 2025 (BVGer-act. 6/2), worin auf das - beigelegte - Einschreiben vom 6. Februar 2025 verwiesen wird, welches der Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können und mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden sei, und zudem mitgeteilt wird, dass das andere Einschreiben allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht stammen könnte, weshalb die Beschwerdeführerin sich an dieses zu wenden habe,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten bzw. der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG),
dass die siebentägige Frist - als gesetzliche Frist - nicht verlängerbar ist und unabhängig von einer von der Post angesetzten Abholfrist gilt (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 20 Rz. 52 m.w.H.),
dass die genannte Verfügung vom 26. Februar 2025 betreffend Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung - wie dargelegt - der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 an ihrer deutschen Wohnadresse nicht gegen Unterschrift übergeben werden konnte, die Sendung während der siebentätigen Frist nicht abgeholt wurde und selbst die von der Deutschen Post bis zum 12. März 2025 angesetzte Abholfrist (BVGer-act. 7) ungenutzt verstrich,
dass eine entsprechende Abholeinladung am 28. Februar 2025 unbestrittenermassen deponiert wurde (vgl. BVGer-act. 5, 6/1),
dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung der erwähnten Sendung nach Treu und Glauben rechnen musste (vgl. dazu BGE 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3), nachdem sie mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 an die Vorinstanz gelangt war mit der Bitte um erneute Prüfung des Einspracheentscheids vom 14. November 2024 und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin mit Einschreiben vom 6. Februar 2025 mitgeteilt hatte, ihre Eingabe werde als mögliche Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt,
dass das vorinstanzliche Einschreiben vom 6. Februar 2025 zwar ebenfalls mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Vorinstanz (Eingang: 11. März 2025) retourniert wurde (BVGer-act. 6/2 und Beilagen), die Sendung - laut Sendungsverlauf der Schweizerischen Post (ad BVGer-act. 6) - aber am 10. und 11. Februar 2025 in Deutschland zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung), weshalb deren Zustellung - gemäss der erwähnten gesetzlichen siebentätigen Frist - spätestens am 18. Februar 2025 als erfolgt gilt,
dass die hier massgebliche Verfügung vom 26. Februar 2025 demnach am 7. März 2025 als zugestellt gilt, weshalb die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen am 8. März 2025 zu laufen begann und am 17. März 2025 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist bzw. bis zum 17. März 2025 nicht vernehmen liess,
dass seitens der Beschwerdeführerin nicht um Wiederherstellung der angesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und zudem keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind, da Ferien nicht als unverschuldetes Versäumnis gelten (vgl. Stefan Vogel, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 10),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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