Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025).
Entscheiddatum: 06.01.2026Publikationsdatum: 15.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-9107/2025
Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (Vorinstanz) am 31. Oktober 2025 die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen 10 Ampullen Primabolin-100 (Metenolon enanthat) à 100 mg/ml sowie 10 Ampullen Testen-250 (Testosteron enanthat) à 250 mg/ml verfügte und A._______ eine Gebühr von CHF 400.- auferlegte (BVGer-act. 2 Beilage 4),
dass A._______ am 6. November 2025 per E-Mail an die Vorinstanz auf die vorgenannte Verfügung vom 31. Oktober 2025 Bezug nahm und sinngemäss ausführte, er habe die zurückbehaltenen Dopingmittel nicht bestellt sowie keinen Verstoss gegen Vorschriften intendiert, da die im Schreiben (Verfügung vom 31. Oktober 2025) erwähnten Produkte nicht ihm gehörten,
dass A._______ mit weiterer E-Mail der Vorinstanz am 13. November 2025 sinngemäss mitteilte, er habe das Schreiben (Vorbescheid vom 26. September 2025, vgl. BVGer-act. 2 Beilage 3) nicht erhalten, da er sich bis zum 28. September 2025 auf Reisen befunden habe,
dass er die erwähnten Produkte nicht bestellt habe und somit ein Fehler vorliege, er es also begrüssen würde, wenn diese «Beschwerde entfernt würde» (übersetzt aus dem Englischen: «I would appreciate that this complaint is removed») (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. November 2025 diese Eingaben von A._______ vom 6. November 2025 sowie 13. November 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),
dass einzig bei einer elektronisch zugestellten Eingabe, welche über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung erfolgen muss, eine anerkannte oder qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann (vgl. Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 feststellte, dass die Eingaben vom 6. November 2025 sowie 13. November 2025 an die Vorinstanz gerichtet waren und es somit unklar bleibe, ob A._______ vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2025 erheben wolle (BVGer-act. 3),
dass die Eingaben ausserdem den Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde nicht genügten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht A._______ aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben wolle, und, bejahendenfalls, innert gleicher Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift inklusive Rechtsbegehren und Begründung einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass für den Fall der Beschwerdeerhebung ein Kostenvorschuss von CHF 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sei,
dass A._______ die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 nachweislich am 12. Dezember 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 4),
dass A._______ innert angesetzter Frist - sowie bis zum heutigen Datum - nicht reagierte und damit weder seinen Beschwerdewillen kundtat noch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde einreichte,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Eingaben vom 6. November 2025 sowie 13. November 2025 nicht einzutreten ist,
dass mangels Beschwerdeerhebung die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses hinfällig wird und zurückzunehmen ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel - wie hier - ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Auf die die Eingaben vom 6. November 2025 sowie 13. November 2025 wird nicht eingetreten.
Die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird zurückgenommen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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