Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025.
Entscheiddatum: 03.02.2026Publikationsdatum: 11.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-9227/2025
Urteil vom 3. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Remo Leu. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 (BVGer-act. 2 Beilage 3) informierte, dass eine an sie adressierte Sendung zurückgehalten worden sei,
dass die Vorinstanz anordnete, dass die zurückgehaltenen Produkte ein-gezogen und vernichtet würden und die Gebühr für die Bearbeitung auf CHF 400 festgesetzt werde,
dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. November 2025 um Ratenzahlung gebeten hat (BVGer-act. 2 Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. November 2025 an die Vorinstanz unter anderem wörtlich ausführte: «falls eure Untersuchung übrigens Produkten wir Gebühren pflichtig für mich, dann möchte ich das nicht»; im Weiteren würde sie sich eine Anwaltsberatung organisieren, weil sie mit der Beurteilung betreffend DHEA nicht einverstanden sei,
dass die Vorinstanz den Mailverlauf zusammen mit den Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt hat (BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeschrift die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin beinhalten muss (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2026 (BVGer-act. 3) aufgefordert hat, mitzuteilen, ob sie Beschwerde erheben wolle,
dass die Beschwerdeführerin mit Brief vom 28. Januar 2026 festhielt, dass sie keine Beschwerde gegen die Stiftung Swiss Sport Integrity einreichen möchte,
dass deshalb kein Beschwerdewille vorliegt,
dass deshalb auf die Eingabe vom 7. November 2025 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Eingabe vom 7. November 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Remo Leu
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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