Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 27.08.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-983/2012{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien W._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Anspruch auf Altersrente (Rentenberechnung); Einspracheentscheid SAK vom 8. Februar 2012.
A. Der am (Geburtsdatum) geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige W._______ lebt in Vaduz (Fürstentum Liechtenstein). Er war in den Jahren 1963 bis 1969 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (Vorakten 59, 61, 63). Mit Schreiben vom 14. November 2011 hat die Deutsche Rentenversicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Altersrente von W._______ (Formular E 202) weitergeleitet (Vorakten 32).
B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (Vorakten 63) hat die SAK W._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Altersrente von monatlich Fr. 139.- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'016.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 4 Jahren und 11 Monaten zugrunde. Gegen diese Verfügung erhob W._______ am 7. Februar 2012 Einsprache (Vorakten 68) bei der SAK. Dabei beantragte er die Berücksichtigung der 11 Beitragsmonate insoweit, als die Rentenskala 5 statt 4 anzuwenden und die Altersrente neu zu berechnen sei. Allenfalls seien ihm die geleisteten Beiträge für diese Zeit zurück zu erstatten.
C. Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 (Vorakten 71) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. Anhand einer detaillierten Rentenberechnung machte sie geltend, dass die Rente korrekt ermittelt worden sei und insbesondere bei Teilrenten für die Ermittlung des Bruchteils der Rente nur volle Beitragsjahre zu berücksichtigen seien. Zudem sei eine Rückvergütung der für die 11 Monate geleisteten AHV/IV-Beiträge nicht möglich, da eine Teilrückvergütung zum einen weder im Gesetz vorgesehen sei und zum anderen das Bestehen eines Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland wie auch mit der EU einer Beitragsrückvergütung grundsätzlich entgegen stehe.
D. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 hat W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (act. 1). Auf Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2012 seine Beschwerde (act. 2, 5). Zur Begründung bestätigte er im Wesentlichen die mit seiner Einsprache bei der Vorinstanz erhobenen Einwände und gestellten Anträge.
E. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2012 (act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie legte die Rentenberechnung nochmals ausführlich dar und stellte fest, dass die Berechnung korrekt durchgeführt worden und eine Rückvergütung der während der 11 Monate bezahlten Beiträge nicht zulässig sei.
F. Mit Replik vom 30. April 2012 (act. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und machte erneut geltend, die Nichtberücksichtigung der 11 Beitragsmonate sei nicht rechtens und die Altersrente sei im Verhältnis zum ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen nicht korrekt berechnet worden.
G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik, zumal der Beschwerdeführer in seiner Replik keine neuen Argumente vorgebracht habe (act. 11).
H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Juni 2010 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht. Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009, welche die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 ersetzen, und der - seit demselben Datum in Kraft stehende - revidierte Anhang II zum FZA sind vorliegend noch nicht anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
3.1.2 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht. Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.1.4 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
3.1.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer 4 volle Beitragsjahre angerechnet, der Beschwerdeführer macht jedoch 5 Beitragsjahre geltend. Aus den Einträgen im Individuellen Konto ergeben sich Beitragszeiten von 1963 bis 1969, wovon die Jahre 1963 und 1964 als Jugendjahre gelten. Daraus hat die Vorinstanz - unter Anrechnung der Jugendjahre zur Auffüllung von Beitragslücken - eine Beitragszeit von 4 Jahren und 11 Monaten ermittelt (vgl. Beitragsverfügung S. 5 [Vorakten 63] sowie Berechnungsblatt vom 17. Januar 2012 S. 3 [Vorakten 60]), welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird und wovon vorliegend auszugehen ist. Vielmehr macht er geltend, für die Berechnung des Rentenbruchteils seien die 11 Monate auf ein ganzes Jahr aufzurunden, was eine Beitragszeit von 5 Jahren ergebe. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht, wie erwähnt (vorne E. 3.1.2), Anspruch auf eine Teilrente, und zwar entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). Vorliegend weist somit der Beschwerdeführer 4 und nicht 5 volle Beitragsjahre auf, welche ihm anzurechnen sind. Demgegenüber sind die 11 Beitragsmonate kein volles Beitragsjahr, setzt dies doch eine Versicherungsdauer von mehr als 11 Monaten voraus. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung herleiten: So enthält Art. 111 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) allgemeine Zielvorgaben für die Ausgestaltung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, wobei die Definition der Ereignisse bzw. Risiken "Alter, Tod, Invalidität" dem Gesetzgeber überlassen werden, während Art. 112 BV eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet (Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Art. 111 N. 3 und 4, Art. 112 N. 2). Diese hat der Gesetzgeber bzw. der Bundesrat in den eingangs (vorne E. 3) erwähnten Bestimmungen im AHVG und AHVV umgesetzt.
3.3 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.
3.3.1 Der im Jahr 1945 geborene Beschwerdeführer hätte bei einem Rentenalter von 65 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat der Beschwerdeführer der Altersklasse 44, mit 4 vollen Beitragsjahren, Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 4.
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen von gesamthaft Fr. 54'135.- erzielt. Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-Eintrag im Jahr 1966 zu Recht mit dem Faktor 1.136 aufgewertet (54'135 x 1.136 = 72'325, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG) und danach durch die Beitragszeit von insgesamt 59 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen, welches Fr. 14'710.- beträgt.
3.3.3 Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters geschieden. Da die Ex-Ehegattin lediglich in den Jahren 1968, 1969 und somit vor der durch das Scheidungsurteil vom 3. Februar 1984 (Vorakten 32/23) rechtsgenüglich belegten Heirat mit dem Beschwerdeführer im Dezember 1970 der AHV unterstand, sind vorliegend keine Einkommen zu teilen.
3.3.4 Da dem vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, sind ihm Übergangsgutschriften anzurechnen. Für die Berechnung der Übergangsgutschriften gilt folgende Formel: dreifache, minimale, jährliche Altersrente ([Fr. 1'140.-- x 12 x 3 =] Fr. 41'040.-) multipliziert mit der Anzahl Monate der für die Beitragsdauer zu berücksichtigenden ganzen Jahre ([4 Jahre à 12 Monate =] 48), dividiert durch die effektive Beitragszeit (59 Monate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folglich Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 16'694.- anzurechnen.
3.3.5 Das so erzielte Jahreseinkommen von Fr. 31'404.- (durchschnittliches Erwerbseinkommen Fr. 14'710.- + Übergangsgutschrift Fr. 16'694.- = Fr. 31'404.-) ist gemäss der Rententabellen auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 31'464.- aufzurunden. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 31'464.- beträgt die monatliche Altersrente Fr. 139.- in der Skala 4 (Rententabellen 2007, S. 98). Diese Rente ist höher als die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Mindestrente, welche (bei anrechenbaren 4 Beitragsjahren gemäss Rentenskala 4) Fr. 104.- beträgt.
3.4 Somit beträgt die Altersrente des Beschwerdeführers monatlich Fr. 139.-, was mit dem von der Vorinstanz ermittelten Rentenanspruch übereinstimmt.
3.5 Der Beschwerdeführer macht eine Rückerstattung der Beiträge für die Zeit von 11 Monaten geltend, weil diese seiner Ansicht nach unberücksichtigt geblieben seien. Zu Unrecht: Wie dargelegt (vorne E 3.3) wird für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens diese Beitragszeit sehr wohl berücksichtigt (4 Jahre und 11 Monate = 59 Beitragsmonate).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid und die damit bestätigte Verfügung nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweisen sich die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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